Obergericht; Rechtsprechung 1984


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 157
Einerseits geht es nicht an, dass der Richter im Abänderungsprozess erneut die Frage der Besuchs- und Ferienrechtsregelung unter Würdigung aller Umstände prüft und, falls er eine vom Scheidungsurteil abweichende Regelung als zweckmässiger erachtet, dessen Abänderung anordnet. Auf der andern Seite erfordert die spezifische Problematik des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem abwesenden Elternteil und die damit verbundene Möglichkeit psychischer Schädigungen und abnormer Reaktionen doch eine gewisse Elastizität in der Anpassung an die Entwicklung der Dinge. Das Besuchsrecht ist nämlich in ganz anderer Weise als die elterliche Gewalt dem Wechsel der Verhältnisse unterworfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, ist auf diese Interessenlage Rücksicht zu nehmen, weshalb nicht dieselbe Strenge wie bei Abänderungsbegehren bezüglich der Kinderzuteilung am Platz ist.
OG vom 14.8.1984


Art. 160
Während der Dauer der Ehe und auch während des Scheidungsprozesses kann der Ehemann sich seiner Unterhaltspflicht nicht mit Berufung auf allfällige mögliche IV-Rentenansprüche der Ehefrau entziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtspräsident beim Entscheid über den Unterhaltsbeitrag während des Scheidungsprozesses davon absieht, die Ehefrau an die IV zu weisen zwecks Abklärung allfälliger Rentenansprüche.
OG vom 10. 1. 1984


Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch (SchlT zum ZGB)


Art. 49
Die in Art. 49 SchlT zum ZGB vorgesehene „Anrechnung der früher abgelaufenen Zeit" setzt voraus, dass bereits unter dem alten Recht eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist - die möglicherweise eine vom neuen Recht abweichende Länge aufwies - zu laufen begonnen hatte. Unterlag hingegen das in Frage stehende Recht nach der bisherigen Rechtsordnung keiner Verjährung, während es nach dem neuen Recht der Verjährung unterworfen ist, so beginnt die Verjährung nach der Rechtslehre erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts. Die absolute Befristung der Anfechtungsklage auf 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Anerkennung ist nun aber erst durch das neue Kindesrecht eingeführt worden, so dass die 5-Jahresfrist erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, d.h. am 1. Januar 1978 zu laufen begann.
OG vom 8.5.1984


Obligationenrecht (OR)


Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
Anerkennt jemand eine im Rahmen eines Strafprozesses vom Geschädigten geltendgemachte Zivilforderung in der irrtümlichen Meinung, er werde strafrechtlich verurteilt, so kann er sich nach erfolgtem Freispruch nicht auf Grundlagenirrtum berufen. Die Voraussetzungen für den Bestand der anerkannten Schadenersatzforderung sind von denjenigen einer strafrechtlichen Verurteilung gänzlich verschieden, was sich gerade im vorliegenden Fall zeigte, wo der strafrechtliche Freispruch aus einem Grund erfolgte, der ohne Bedeutung ist für die zivilrechtliche Beurteilung des im Strafverfahren vorgeworfenen Verhaltens. Demnach konnte die Frage einer allfälligen Behandlung auf dem Strafweg objektiv nicht wesentliche Grundlage für die Eingehung der hier in Frage stehenden zivilrechtlichen Verpflichtung sein.
OG vom 21.8.1984


Art. 107 Abs. 1
Die im vorliegenden Fall angesetzte 10tägige Nachfrist war zu kurz, obwohl eine an und für sich ohne besondere Schwierigkeiten erbringbare Geldleistung zur Diskussion stand. Jedoch musste der Kläger berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine Rechtspersönlichkeit handelte, die nicht über ein ständiges Sekretariat verfügte und deren Geschäfte von ihrem Präsidenten nebenamtlich geführt wurden. Eine längere Frist drängte sich insbesondere aufgrund dessen auf, dass die Fristansetzung während der Schulherbstferien, einer Zeit, für die Möglichkeit einer Ortsabwesenheit des Empfängers einkalkuliert werden musste, erfolgte.
OG vom 5.6.1984


Art. 107 Abs. 2
Die Wahlmöglichkeit des Gläubigers bezüglich der Schuldnerverzugsfolgen gemäss Art. 107 Abs. 2 OR gilt nur für vollkommen zweiseitige Verträge. Bei unvollkommenen zweiseitigen Verträgen ist der Vertragspartner des sich im Verzug befindlichen Schuldners, der keine eigene Leistung zu erbringen hat, auf die Wahlmöglichkeit gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, insbesondere das Rücktrittsrecht nicht angewiesen, sondern seine Interessen sind mit dem Erfüllungsanspruch in Verbindung mit einem Schadenersatzanspruch ausreichend gewahrt.


Der Vergleich stellt dann einen vollkommenen zweiseitigen Vertrag im Sinn dieser Bestimmung dar, wenn er Leistung und Gegenleistung vorsieht, andernfalls nicht. Bei Vergleichen mit nur einseitiger Leistungspflicht bringt das Rücktrittsrecht bei Verzug des Schuldners dem Gläubiger keine wesentliche Verbesserung seiner Position, da er sich damit nicht von einer eigenen Leistungspflicht befreien, sondern nur die Wiederherstellung des Vorzustandes mit der Ungewissheit der Sach- und Rechtslage erreichen kann. Demgemäss besteht bei Vergleichen mit einseitiger Leistungspflicht kein Recht zum Rücktritt.
OG vom 5.6.1984


Art. 329 d Abs. 2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll eine Abgeltung von Ferienansprüchen durch Geldleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig sein, wenn der „Naturavollzug" mangels verfügbarer Zeit unmöglich ist (BGE 106 II 154, 101 II 284). Diese Praxis erscheint dem Obergericht als allzu restriktiv. Die Verweigerung der Barabgeltung nicht bezogener Ferienansprüche setzt auf jeden Fall voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Kündigung vom Arbeitgeber zum Ferienbezug aufgefordert worden ist und die Dauer der Kündigungsfrist so lange bemessen ist, dass die Ferientage tatsächlich ihrem Zweck entsprechend genutzt werden können.
OG vom 31.1.1984


Art. 331c Abs. 4 lit b Ziff. 2
Gemäss einer in der Rechtslehre vertretenen Ansicht ist für die Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Personalvorsorgerechts wesentlich, ob der Inhaber des Pensionsguthabens ein eigenes unternehmerisches Risiko übernimmt, von dem seine künftige wirtschaftliche Existenz und damit der weitere Aufbau seiner Altersvorsorge abhängt. Nach dieser Betrachtungsweise ist auch der an einer Aktiengesellschaft massgeblich beteiligte Guthabeninhaber, der in der betreffenden Gesellschaft eine leitende Stellung einnimmt, zu den Selbständigerwerbenden zu rechnen, dies auch dann, wenn die betreffende Gesellschaft bereits über eine Personalvorsorgeeinrichtung verfügt (vgl. Chr. Meier, Die staatsrechtliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftung im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978, S. 132) Nach Ansicht des Obergerichts entspricht diese Betrachtungsweise, die auch von den verschiedenen Stiftungsaufsichtsbehörden geteilt wird, einer vom Normzweck ausgehenden Gesetzesauslegung.
OG vom 10. 1. 1984


Art. 337
Muss der Arbeitnehmer wegen eines Unfalles der Arbeit fernbleiben, so liegt darin, dass er die Unfallmeldung erst am Abend, statt in der ersten Hälfte des Morgens des erstens Absenztages erstattet, auch dann kein Grund für eine fristlose Entlassung, wenn er vorher bereits wegen unentschuldigten Zuspätkommens zur Arbeit mit Entlassungsdrohung verwarnt worden war.
OG vom 18.12.1984


Art, 365 Abs. 3
Sinnvollerweise ist Art. 365 Abs. 3 OR dahin zu interpretieren, dass die Anzeigepflicht des Unternehmers sich vor allem auf Umstände bezieht, auf die er im Rahmen seines eigenen Verantwortungsbereichs stösst. Seine Pflicht kann nicht so weit gehen, dass er selber anstelle des Architekten, der primär für die Koordination der Arbeiten der verschiedenen an einem Bau beteiligten Handwerker verantwortlich ist, für diese Koordination besorgt zu sein hat.
OG vom 17.4.1984


Bundesbeschluss betreffend Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM)


Art. 15
Bei der Bestimmung des angemessenen Nettoertrages wird vom örtlich massgebenden Zinsfuss für 1. Hypotheken ausgegangen und berücksichtigt, dass einerseits der Eigentümer ein höheres Risiko eingeht als der Hypothekargläubiger, andererseits aber von der Wertsteigerung des Bodens profitiert, wenn er seine Liegenschaft verkauft und ausserdem im Gegensatz zu anderen Kapitalanlegern bis zu einem Mass in den Genuss der Kaufkraftsicherung kommen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird in der Gerichtspraxis ein Nettoertrag zugelassen, der den Zinsfuss der 1. Hypothek um 1/4 oder 1/2 %, gemäss dem Zürcher Obergericht um 1/2 - 1% übersteigt (vgl. Mietrecht für die Praxis, Basel 1983, S. 118, BIZR 1980 Nr. 137). Im vorliegenden Fall liegt der Mietertrag geringfügig unter dem massgebenden Hypothekarzinssatz und bewegt sich demgemäss klar im oben umschriebenen Rahmen.
OG vom 4.5.1984


Art. 15 lit. a
Beweispflichtig für die Orts- und Quartierüblichkeit des erhöhten Mietzinses ist der Vermieter. Für den Nachweis genügt nicht, wenn er nur die Mietpreise einer einzigen Vergleichsliegenschaft anführt (BGE 106 II 363). Werden in einer Ortschaft oder einem Quartier sehr unterschiedliche Mietzinse erhoben, so können zu Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse hilfsweise Mietpreisstatistiken oder Mietindices beigezogen werden (BGE 103 II 50f.). Wesentlich für die Vergleichbarkeit von Mietzinsen ist neben der absoluten Zinshöhe, der Wohnlage, der Bauperiode und der Zimmerzahl der Mietpreis pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Was die in Art. 15 lit. a BMM angeführten Vergleichskriterien der Ausstattung und des Zustandes der Wohnung betrifft, muss man sich mit verhältnismässig generellen Angaben begnügen. Würde man diesbezüglich eine bis in Details gehende Vergleichbarkeit fordern, so wäre das Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit allein schon wegen Schwierigkeiten der Beweiserhebung nicht mehr praktikabel.
OG vom 4.5.1984


 

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