Obergericht; Rechtsprechung 1983


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 29
Diese Bestimmung schreibt die Arrestprosekution am Arrestort nicht zwingend vor. Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind daher möglich. Der Arrestprosekutionskläger muss eine abweichende Gerichtsstandsklausel auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie einen ausländischen Gerichtsstand vorsieht.
OG vom 1.3.1983


§ 65
Diese Bestimmung, welche die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt für Vorladungen bei unbekanntem Aufenthaltsort des Beklagten oder bei durch andere Gründe bedingter Unmöglichkeit der Zustellung vorsieht, ist auch bei der schriftlichen Urteilseröffnung anwendbar und zwar nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber dem Kläger, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
OG vom 19.4.1983


§ 75
Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Der Grund für die Zurückhaltung von Gesetzgeber, Lehre und Rechtsprechung bei der Gewährung von Kostenerlass und unentgeltlicher Verbeiständung in betreibungsrechtlichen Verfahren liegt offenbar darin, dass davon ausgegangen wird, dass diese kostenfrei oder doch billig sind und ohne Anwalt geführt werden können. Was das Beschwerdeverfahren betrifft, so kann dies damit gerechtfertigt werden, dass weitgehend die Offizialmaxime gilt. Das in Art. 68 Abs. 2 Gebührentarif zum SchKG enthaltene Verbot der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ein Indiz dafür, dass die rechtssetzende Instanz davon ausgeht, dass dieses in der Regel ohne Parteivertretung geführt wird.
ABSchKG vom 9.6.1983


§ 80
Mit der Zustimmung zum mündlichen Verfahren, das prozessoekonomischer, einfacher, rascher und in der Regel auch kostengünstiger ist als das schriftliche Verfahren, verzichten die Parteien des Scheidungsprozesses darauf, alles zum Gegenstand des Prozesses zu machen. Sie schränken den Prozessstoff auf das für die Scheidung Notwendige ein. Dies kann in einem Fall, wo die eine Partei wegen Ehebruchs und die andere wegen Zerrüttung klagt, zur Folge haben, dass sich die von dieser geltendgemachten Zerrüttungsfaktoren im mündlichen Verfahren nicht nachweisen lassen. Wer sich aber auf ein mündliches Verfahren einigt, geht ein derartiges Risiko ein. Er kann nicht nachträglich im Appellationsverfahren Rückweisung des Falles zur Vervollständigung des Sachverhaltes mit Hinblick auf den Scheidungsgrund verlangen.
OG vom 8.4.1983


§ 91
In Fällen, in denen dem Friedensrichter die Abspruchskompetenz nicht zusteht, tritt vor Abschluss des Sühneverfahrens und vor Ausstellung des Akzessscheines eine Bindung an den Prozess noch nicht ein, da die Klage in diesem Zeitpunkt weder substantiiert noch individualisiert ist (Weibel, BJM 1966, 114). Demgemäss steht die friedensrichterliche Abschreibung eines Falles zufolge eines vor der Sühneverhandlung erfolgten Klagrückzuges einer Neueinreichung der Klage nicht entgegen.
OG vom 4.10.1983


§ 97
Der Richter, der den Parteien den Verzicht auf die Einvernahme eines geladenen nicht erschienenen Zeugen vorschlägt, ist gegenüber einer ohne Anwalt erscheinenden Partei verpflichtet, ausdrücklich und umfassend auf die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verzichts aufmerksam zu machen. Auch ist dies entsprechend zu protokollieren.
OG vom 21.6.1983


§ 103
Bei Klagen auf Trennung oder Scheidung kommt das mündliche Verfahren nur dann zur Anwendung, wenn ein liquider Scheidungsgrund sowie eine Nebenfolgevereinbarung vorliegen. Als liquide Scheidungsgründe gelten Ehebruch (Art. 137 ZGB) sowie die durch ein Gutachten bestätigte Zerrüttung, ausnahmsweise die 18 monatige Trennung im Fall des allgemeinen Scheidungsgrundes (Art. 142 ZGB).
OG vom 8.4.1983


§ 142
Gemäss § 161 Ziff., 2 ZPO, der das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund von Berufsgeheimnissen regelt, ist der Bankier nicht unter den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Geheimnisträgern aufgeführt und somit ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht der Bankleute zu verneinen. In entsprechender Anwendung dieser Regelung kann das Bankgeheimnis auch nicht als Grund dafür anerkannt werden, auf die Anordnung von Urkundeneditionen und Einholung von Auskünften bei den Banken bei Fehlen einer Entbindungserklärung des Berechtigten zu verzichten.
Verfügung des OGP vom 13.9.1983


§ 162
Angestellte einer Prozesspartei sind nicht von vornherein aufgrund von § 162 Abs. 1 ZPO als Zeugen ausgeschlossen. Immerhin sind die Einwände der Gegenpartei im Rahmen von § 162 Abs. 2 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, mit der dort aufgeführten „Abhängigkeit" dürfte genau der Fall Arbeitgeber/Arbeitnehmer gemeint sein.
OG vom 1.2.1983


§ 211
Endigt ein Prozess mit Klagabweisung und kann nur hinsichtlich einer im Verhältnis zur Gesamtforderung geringen Teilforderung von einer Prozessführung in guten Treuen gesprochen werden und sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, so lässt sich die Wettschlagung der Parteikosten mit sachlichen Argumenten nicht vertreten. Zulässig erscheint in einem solchen Fall lediglich die Reduktion, nicht aber der gänzliche Wegfall der Parteientschädigung.
OG vom 20.9.1983


§ 221
Hinsichtlich der Restitution der Appellationsfrist kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils massgebend sein. Dies vvürde lediglich auf eine Verlängerung der Appellationsfrist unter besonderen Umständen hinauslaufen. Hier hat das Institut der Wiedereinsetzung einen anderen Anknüpfungspunkt. Eine Partei soll dann ihrer Rechte nicht verlustig gehen, wenn bei ihr liegende unabwendbare und unverschuldete Hindernisse deren fristgemässe Wahrnehmung vereitelt haben. Die Frist für die Einreichung des Restitutionsgesuches beginnt somit mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Eine entsprechende Regelung gilt auch im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 35 OG).
OG vom 27.9.1983


§ 233 Abs. 4
Gegen einen mit Berufung auf res iudicata (bereits abgeurteilte Sache) ergangenen Nichteintretensentscheid kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden. Dies hat zur Folge, dass das Obergericht befugt ist, diese Frage frei und nicht nur auf Willkür zu überprüfen.
OG vom 4.10.1983


Strafprozessordnung (StPO)


§ 107 Abs. 3 + 4
Die StPO enthält keine ausdrückliche Regelung für die Fälle, in denen die Staatsanvvaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat, die Überweisungsbehörde gemäss der Aktenlage auch nach einer allfälligen von ihr veranlassten Ergänzung der Beweise keine eindeutige Überzeugung betreffend die Schuld des Beschuldigten gewonnen hat, ihr aber auch ein Freispruch nicht von vornherein als sicher erscheint. Es erscheint sinnvoll, diese Lücke in dem Sinn zu füllen, dass der Überweisungsbehörde hier die Kompetenz zugestanden wird, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage bei demjenigen Sachrichter zu erheben, der auch bei Erlass eines Strafbefehls auf Einsprache des Beschuldigten zum Zug kommt.
OG vom 30.8.1983


§ 111 Ziff. 2
Bei den als Offizialdelikten konzipierten Verstössen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb kommt den Wirtschaftsverbänden die Beschwerdelegitimation nicht zu. Vielmehr ist bei diesen Delikten davon auszugehen, dass nur die Wettbewerbsteilnehmer selber als Geschädigte in Betracht fallen und die Wahrung der allgemeinen Interessen ausschliesslich der Staatsanwaltschaft obliegt. Dem Wirtschaftsverband, der selber nicht Träger des geschützten Rechtsgutes ist, fehlt die Eigenschaft des „Verletzten".
OG vom 21.6.1983


§ 111, 209 Abs. 1 Ziff, 6 + 7
Gegen einen Entscheid der Überweisungsbehörde, der festhält, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von Strafe Umgang genommen wird, stehen nicht die Rechtsmittel, die gegen einen Einstellungsbeschluss eingeräumt werden, sondern diejenigen, die gegen einen Strafbefehl gewährt werden, zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um einen Schuldspruch unter Verzicht auf Strafverhängung wegen Geringfügigkeit des festgestellten Verschuldens. Demgemäss ist ein solcher Entscheid nicht mit Beschwerde an das Obergericht, sondern mit Einsprache an den Polizeigerichtspräsidenten anfechtbar, wobei sich die Einsprache nur gegen die Beurteilung der eigenen Tat, nicht aber gegen diejenige eines Mitverzeigten richten kann. Gegenstand der Einsprache kann auch die eigene Kostenbelastung bilden.
OG vom 16.8.1983


§ 140 Abs. 3
Eine Kostenbelastung des Beschuldigten bei Strafantragsrückzügen, ohne dass dieser vorher angehört wurde, ist nicht statthaft, da dies mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar ist.
OG vom 13.12.1983


Advokaturgesetz


§ 3
Im Rechtsöffnungsverfahren werden nach ständiger basellandschaftlicher Gerichtspraxis auch ausländische Anwälte als Parteivertreter zugelassen.
OG vom 25.1.1983


§ 5
Einem Anwaltspraktikanten, der die erste Prüfung zur Erlangung des bernischen Fürsprecherpatentes bestanden hat, kann die für 2 Jahre gültige Substitutenbewilligung nicht erteilt werden, da es sich bei dieser Prüfung nur um eine Zvvischenprüfung handelt, die bereits nach einem Studium von mindestens vier Semestern abgelegt werden kann. Dies schliesst aber nicht von vornherein aus, dass der Obergerichtspräsident einem derartigen Praktikanten für einen konkreten Fall, wenn er ihn für dessen Führung als geeignet erachtet, die Auftretensbewilligung erteilt.
OG vom 4.1.1983


 

 

 

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