| Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) Art. 39 Massgebend für die Frage, weiche Betreibungsart (Pfändung oder Konkurs) anwendbar ist, sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls, sondern diejenigen bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens, da erst in jenem Zeitpunkt hierüber entschieden werden muss. Dies lässt sich auch aus Art. 42 Abs. 2 SchKG ableiten, wonach nur die im Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Handelsregistereintrages bereits hängigen Fortsetzungsbegehren auf dem Weg der Pfändung zu vollziehen sind. Bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens 11 Tage nach der Publikation des die Anwendbarkeit der Konkursbetreibung begründenden Handeisregistereintrags auf dem Betreibungsamt ist die Betreibung auf Konkurs fortzusetzen. ABSchKG vom 28.11.1983 Art. 64 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den am Betreibungsort wohnhaften Schuldner persönlich ist auch dann gültig, wenn er ausdrücklich einen Dritten zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für ihn bevollmächtigt hat und dieser Dritte verlangt, dass die Zustellung an ihn erfolge. Der Bevollmächtigte hat keinen selbständigen Anspruch auf die Zustellung der an seinen Vollmachtgeber gerichteten Betreibungsurkunden. ABSchKG vom 22.4.1983 Art. 64 Ein Zahlungsbefehl, der gemäss Zustellungsbescheinigung nicht an den Schuldner oder eine Person ausgehändigt wurde, die befugt war, ihn an dessen Stelle entgegenzunehmen, und von dem der Schuldner vor Erlass der Pfändungsankündigung keine Kenntnis erhalten hat, ist nichtig. ABSchKG vom 24.11.1983 Art. 80 Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit gegenseitigem Verpflichtungen ist die Rechtsöffnung dann in Beachtung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu verweigern, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis stehen. Sind jedoch die gegenseitigen Verpflichtungen nicht derart verkoppelt, dass die Leistung des einen Kontrahenten das Entgelt für die Leistung des Gegenkontrahenten darstellt, so ist die Rechtsöffnung auch dann zu bewilligen, wenn der Gläubiger seine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Ein zur Einrede des nicht erfüllten Vertrag berechtigendes Austauschverhältnis ist zu verneinen bei einem Vergleich, bei dem sich die eine Partei zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet hat und dieser das Recht eingeräumt wurde, die eingebrachten Inventargegenstände abzuholen, soweit sie noch vorhanden sind. Mit dieser Formulierung sollte einfach auf das Retentionsrecht verzichtet werden, jedoch nicht zwei Leistungen miteinander verknüpft werden. OG vom 8.2.1983 Art. 82 Zweiseitige Verträge berechtigen dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger seine eigene vertragliche Gegenleistung unbestrittener- oder nachgewiesenermassen erbracht hat. Kann aber der Schuldner Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Gläubiger dartun, wird ein solcher Vertrag als Rechtsöffnungstitel ganz oder teilweise entkräftet. Bei Mietstreitigkeiten ist zu beachten, dass nicht jeder Mangel der Mietsache die provisorische Rechtsöffnung verhindert. Der Mangel muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass er zu einer Mietzinsreduktion oder gar zu Schadenersatzansprüchen berechtigt. Wenn aber die grundsätzliche Berechtigung für eine Mietzinsreduktion gegeben, deren Höhe aber nicht liquid ist, so ist die provisorische Rechtsöffnung für die ganze Mietzinsforderung zu verweigern. OG vom 14.7.1983 Art. 82 Die Hängigkeit eines materiellen Prozesses in der gleichen Sache hindert die Durchführung eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Verfahren des Vollstreckungsrechts. Es geht im Unterschied zum materiellen Prozess nicht in erster Linie darum, über den Bestand der behaupteten Forderung zu entscheiden, sondern dem Gläubiger soll die provisorische Zwangsvollstreckung für eine dem Rechtsschein nach bestehende Forderung ermöglicht werden. Der Einwand, es könnte bei einer Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens zu einer Situation kommen, in der infolge Erhebung der Aberkennungsklage zwei Verfahren hängig sind, geht fehl. Da die im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung geltendgemachte Forderung bereits Gegenstand eines materiellen Prozesses und damit rechtshängig ist, steht der Ergreifung der Aberkennungsklage die Rechtshängigkeit der Anerkennungsklage entgegen. OG vom 6.9.1983 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 113 Einem süditalienischen Angeklagten, von dem sich seine Ehefrau aus objektiven Gründen entfremdet und einem andern Mann zugewandt hat, kann in Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, den er Ehe und Familie in seinem Leben zumisst und der für ihn provozierenden Umstände bei einem Besuch im ehelichen Heim (Entdeckung eines auf die Anwesenheit eines Fremden deutenden Gegenstandes und Wegweisung durch die Frau), die ihn die verdrängte Realität seiner ehelichen Situation plötzlich und in aller Schärfe bewusst werden liessen, zugestanden werden, dass der ihn zur Tötung seiner Frau treibende Affekt entschuldbar war. Seine Tat erfüllt somit den Tatbestand des Totschlags. OG vom 13.9.1983 Art. 144 Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei ist das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vermögensdeliktes und damit eines Geschädigten. In Fällen, wo der Erlös nicht aus einem Vermögensdelikt herrührt, wie z. B. beim Abtreiberlohn oder bei gewöhnlichen vom Betäubungsmittelgesetz mit Strafe bedrohten Kauf- und Tauschgeschäften mit Betäubungsmitteln, ist keine von Art. 144 Abs. 1 StGB für die Hehlerei vorausgesetzte Vortat gegeben. Das heisst aber nicht, dass Hehlerei in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht erfolgen kann. Wenn z. B. der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln mit einer Vortat zusammenfällt, die ein Vermögensdelikt darstellt, so z. B. wenn die Drogen bei einem Einbruch in eine Apotheke erbeutet werden, kann Hehlerei vorliegen. Da Vermögensdelikte auch innerhalb des Drogenmilieus möglich sind, so z. B. durch Betrug (Verkauf von Hühnerfutter als Kokain) ist Hehlerei auch dann anzunehmen, wenn dem Geschädigten kein Rückforderungsrecht (vgl. Art. 66 OR) zusteht. OG vom 30.8.1983 Art. 173 Ziff., 1 Vorwürfe gegen einen Theologen, dass er ein Dunkelmann sei, der Kontakt mit der Unterwelt habe und dass einzelne seiner Bücher Schundliteratur darstellten, die in das Gebiet der schmutzigsten Pornographie gehörten und den Leser zu Ehebruch und Hurerei verführten, sind ehrverletzend. Mit Äusserungen dieser Art wird nicht nur eine bestimmte religiös theologische Position zum Ausdruck gebracht, sondern der betreffende Theologe wird damit moralisch disqualifiziert, d. h. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, in Frage gestellt. OG vom 6.12.1983 Art. 173 Ziff. 2 + 3 Auf eine begründete Veranlassung für die ehrverletzende Äusserung kann sich ein Beschuldigter berufen, wenn eine solche objektiv gegeben und der betreffende Anlass auch subjektiv der Beweggrund für die in Frage stehende Äusserung ist. Eine begründete Veranlassung ist objektiv und subjektiv zu bejahen, wenn die ehrverletzenden Äusserungen sich gegen die publizistische und missionarische Tätigkeit eines Theologen richten. Im Rahmen einer solchen Kritik muss sich der Kläger auch ehrverletzende Äusserungen gefallen lassen, wenn sie inhaltlich wahr sind. OG vom 6.12.1983 Art. 173 Ziff. 2 Ob ein Beschuldigter ernsthafte Gründe hatte, die von ihm vorgebrachten ehrverletzenden Behauptungen für wahr zu halten, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dass die in Frage stehenden Behauptungen im Rahmen einer geistlichen Auseinandersetzung erfolgen, entbindet die Beschuldigten nicht, sie vor ihrer Verbreitung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Gutglaubensbeweis kann nicht als erbracht gelten, wenn die Beschuldigten Behauptungen über den Kläger aufstellen, deren Unrichtigkeit bei einer unbefangenen Lektüre seiner Schriften ohne weiteres erkennbar ist. OG vom 6.12.1983 BG über das Kriegsmaterial (KMG) Art. 4 lit. c Eine Verpflichtung zur Einholung einer Grundbewilligung des Bundes zum Vertrieb von Kriegsmaterial besteht nur für Personen, die in kaufmännischer Ausrichtung Kriegsmaterial produzieren und damit Handel treiben. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Kriegsmaterialgesetzes und wird auch durch die Bestimmungen der Verordnung über das Kriegsmaterial erhärtet. Demgemäss bedarf der Sammler, der Waffen mit dem Zweck, seine Sammlung zu ergänzen kauft, tauscht und verkauft, keiner solchen Bewilligung und macht er sich nicht des unerlaubten Vertriebs von Kriegsmaterial schuldig. OG vom 19.4.1983 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Strassenverkehr (CMR) Art. 1 Die CMR ist nicht anwendbar in einem Fall, wo zwischen den Prozessparteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden, sondern nur ein Transportvertrag der Klägerin mit einer Drittfirma, mit der der Beklagte seinerseits einen Kaufvertrag eingegangen war, abgeschlossen worden war. OG vom 19.4.1983 Art, 31 Ziff. 3 Der Vollstreckungsrichter ist nicht an die Ansicht des Sachrichters, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Parteien der CMR untersteht, gebunden. Mit der Frage der Anwendbarkeit der CMR steht nämlich nicht ein materiell-rechtliches Problem irgendwelcher Art, sondern die Zuständigkeit des ausländischen Sachrichters und damit eine wesentliche staatsvertragliche Voraussetzung der Vollstreckbarkeit seines Urteils zur Diskussion. OG vom 19.4.1983
|