| Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 145 Eine Verweigerung eines Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsprozesses gegenüber einer im Konkubinat lebenden Ehefrau wegen Rechtsmissbrauchs ist nur dann angebracht, wenn diese sich von ihrem Konkubinatspartner treuwidrig unterhalten lässt oder wenn sie in einem „qualifizierten Konkubinat", d. h. in einer umfassenden eheähnlichen Gemeinschaft und nicht in einer blossen Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft lebt (vgl. SJZ 1976, 162 f.) OG vom 11.1.1983 Art. 160 Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich die Schulden des unterhaltspflichtigen nicht entgegenhalten lassen, solange es um die Deckung seines Notbedarfs geht. Reichen jedoch die Einkünfte für die Deckung des beidseitigen Notbedarfs aus, so muss sich der unterhaltsberechtigte Partner damit abfinden, wenn aus dem Überschuss zunächst rückständige Schulden abbezahlt werden. OG vom 8.4.1983 Art. 160 Unterhaltsbeiträge nach Art. 160 ZGB sollen bestimmungsgemäss nur für eine beschränkte Zeitdauer zugesprochen werden. Sie fallen nach Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes dahin oder werden bei einer nachfolgenden Scheidung allenfalls in Leistungen gemäss Art. 151 ff. ZGB überführt. Aus diesem Grund ist das Bedürfnis nach einer Wertsicherungsklausel bei solchen Unterhaltsbeiträgen gering. Sie sind daher in aller Regel nicht zu indexieren. OG vom 23.8.1983 Obligationenrecht (OR) Art. 255 Art. 255 Abs. 1 OR schreibt dem Mieter nicht vor, dass er dem Vermieter eine Frist mit bestimmtem Endtermin für die Behebung des Mangels bekanntgibt. Vielmehr liegt der Sinn dieser Bestimmung darin, dass mit der Rüge des mangelhaften Zustandes dem Vermieter Gelegenheit geboten wird, seine Verpflichtung vertragsgemäss zu erfüllen. Was als angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusehen ist, hängt von der Art und Grösse des Mangels ab. Der Gesetzestext wird überstrapaziert, wenn man dem Mieter die Verantwortung dafür, was als angemessene Frist zu betrachten ist, überbindet und von ihm deren Festlegung unter Verwirkungsdrohung für sein Recht fordert. Hingegen muss von ihm verlangt werden, dass er rechtzeitig Rüge erhebt. Behebt der Vermieter die gerügten Mängel nicht innert angemessener Frist, so muss der Mieter nicht unverzüglich kündigen. Bleibt er allerdings während längerer Zeit trotz der gerügten Mängel in der Wohnung, so ist aus diesem Verhalten ein Verzicht auf eine fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses zu folgern. OG vom 23.8.1983 Art. 265 Eine Mietausweisung wegen rückständiger Mietzinszahlung ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien betreffend die Mietzinshöhe besteht. Art. 265 OR setzt nämlich eine fällige Zinsschuld voraus. Unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit einer Forderung ist aber, dass diese ihrer Höhe nach bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Mieter mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bestimmten Betrag überweist, aber die Verhandlungen betreffend die Mietzinshöhe noch laufen. OG vom 1.11.1983 Art. 319 In Bezug auf die Festsetzung der Lohnhöhe gilt primär die Vertragsfreiheit. Es ist daher Zurückhaltung zu üben in Bezug auf die Ableitung rechtlicher Konsequenzen aus dem von der neueren Arbeitsrechtslehre entwickelten Gebot der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit Lohnkürzungsvereinbarungen. Jedenfalls kann eine nachträgliche Lohnforderung eines Verzichtenden unter diesem Gesichtspunkt dann nicht geschätzt werden, wenn die unterschiedliche Behandlung sich auf sachlich vertretbare Gründe stützt, d. h. nicht geradezu rechtsmissbräuchlich ist, oder sie das Ergebnis einer unterschiedlichen Stellungnahme des betreffenden Arbeitnehmers im Vergleich zu andern im Rahmen einer vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern unterbreiteten Vertragsänderungsofferte darstellt. OG vom 18.10.1983 Art. 319 Die Arbeitnehmer eines Grossbetriebes, die einem Verzicht auf den 13. Monatslohn mit der dem Arbeitgeber erkennbaren Ervvartung, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibe, zustimmen, durften nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Arbeitsplatz doch etwas mehr als nur einige wenige Monate gesichert sei. Andererseits muss bei der nach dem Vertrauensprinzip ebenfalls gebotenen Berücksichtigung der Interessenlage des Arbeitgebers die eingegangene Vereinbarung in Anbetracht der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung dahin ausgelegt werden, dass die an den Lohnverzicht geknüpfte Bedingung der Arbeitsplatzerhaltung sicher nicht länger als ein Jahr wirksam war. OG vom 18.10.1983 Art. 337 Die fristlose Entlassung einer Putzfrau, der der Arbeitgeber nach vorangegangenen mündlichen Ermahnungen und einer schriftlichen Verwarnung gekündigt hat und die nach der Kündigung noch schlechtere Leistungen erbrachte sowie ihren Mitarbeitern gegenüber erklärte, noch weniger arbeiten zu wollen, ist gerechtfertigt. OG vom 8.2.1983 Art. 337 Eine fristlose Entlassung ist nicht berechtigt gegenüber einer türkischen Arbeiterin einer Grossbäckerei, die aus Verkaufsläden zurückgekommene Retourware von geringem Wert in ihre Tasche gesteckt hat, die bei der Kontrolle und gegenüber einer Zeugin ihre Zahlungsabsicht geäussert hat und die keine Kenntnis hatte von einer von der Arbeitgeberin durch einen in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefassten Anschlag erlassene Verwarnung vor Warenwegnahme, in der für den Fall der Nichtbeachtung fristlose Entlassung angedroht war. OG vom 4.10.1983 Art. 341 Im Arbeitsvertragsrecht gilt bezüglich der Lohnhöhe grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die zwingenden Schutzbestimmungen sind als Ausnahme von diesem Grundsatz und nicht als Beispiele eines generell geltenden Lohnschutzes zu verstehen. Schutzbestimmungen hat der Gesetzgeber vor allem dort erlassen, wo der Arbeitgeber aufgrund einer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer oder dessen Persönlichkeitsrechten Lohnleistungen ohne Gegenleistung erbringen muss (z. B. Krankenlohn, Ferienlohn) oder dort, wo es ihm aus Gründen der Transparenz geboten erschien. Geschützt sind gemäss Art. 341 OR in gewissem Umfang auch gesamtarbeitsvertragliche Lohnansprüche im Verhältnis zu abweichenden Einzelabmachungen. Hingegen können Arbeitnehmer, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, auf den 13. Monatslohn oder die Gratifikation verzichten. OG vom 18.10.1983 Art. 379 Ein Werkvertrag, der mit einem Werkzeugmacher, der einen Kleinbetrieb mit wenigen Angestellten führt, abgeschlossen wurde und der ein anspruchsvolles Werk, das ohne Mitwirkung eines Fachmannes mit Spezialkenntnissen nicht hergestellt werden kann, zum Gegenstand hat, gilt als mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen und erlischt bei dessen Tod oder unverschuldet eingetretener Unfähigkeit zur Vollendung des Werks. OG vom 1.11.1983 Art. 394 Abs. 3 Es ist nicht branchenüblich, dass Ausmassarbeiten von einem Architekten unentgeltlich geleistet werden. Die Vornahme solcher Arbeiten reicht daher aus, um ein entgeltliches Auftragsverhältnis anzunehmen. Dem Bauherrn, der vom Architekten „Gratisarbeit" erwartet für die Beurteilung von Bauplätzen, Begutachtung des Bauprogrammes, Erstellung von Handskizzen, summarische Berechnung der Baukosten und ähnliches mehr, kann der Vorwurf einer gewissen Lebensfremdheit nicht erspart werden. OG vom 7.6.1983 Art. 396 Der Architekt hat dem Bauherrn Projekt und Voranschlag sowie den Entscheid über allfällige Abweichungen zur Genehmigung vorzulegen. Die mit den Unternehmern abzuschliessenden Verträge sind dem Bauherrn zur Genehmigung und Unterzeichnung zuzustellen. Zu den Leistungspflichten des Architekten gehört ferner die Prüfung der Bauarbeiten und die Nachprüfung der Baurechnungen sowie der schriftliche Antrag zur Leistung von Abschlagszahlungen an die Unternehmer. Der Architekt hat auch die Oberleitung über Ausmassarbeiten, Rechnungskontrolle und Schlussabrechnung. Dagegen ist der Architekt nicht ermächtigt, durch Anerkennung und Verifizierung einer Handwerksrechnung den Bauherrn zu verpflichten. Wenn der Architekt im Unternehmervertrag als Vertreter des Bauherrn bezeichnet wird, so besagt dies noch nichts über das Ausmass der Vertretungsmacht. Dass diese weitergehe als oben dargestellt, müsste vielmehr von der Partei, die daraus Rechte ableitet, bewiesen werden. Für den Normalfall ist die Ermächtigung des Architekten zu verneinen, den Bauherrn durch seine Unterschrift zivilrechtlich verpflichten zu können. OG vom 10.5.1983
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