Obergericht; Rechtsprechung 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 28
Bei Sachbeschädigungen ist das geschätzte Rechtsgut das Eigentum an der beschädigten Sache und demzufolge der Eigentümer zur Stellung des Strafantrags befugt. Freilich bleibt das Antragsrecht nicht ausschliesslich auf den Eigentümer beschränkt. So wird auch dem Mieter einer Sache, der diese auf Grund einer unter Art. 145 Abs. 1 StGB fallenden Handlung nicht mehr gebrauchen kann, die Legitimation zur Stellung eines Strafantrags zugesprochen (BGE 74 IV 7). Bei der Pacht eines Jagdreviers besteht jedoch zwischen dem zeitweilig darin befindlichen Wild und dem Pächter kein derart enges Verhältnis, wie dies zwischen Mieter und Mietgegenstand besteht. Vielmehr ist zu beachten, dass wild lebende Tiere herrenlose Sachen sind, die nicht in einem Rechtsverhältnis zu einer bestimmten Person bestehen.
OG vom 18.5.1982


Art. 113
Der privilegierte Tatbestand des Totschlages ist nicht anwendbar im Fall eines ausgeprägt schizoiden, sensitiven und emotional unausgeglichenen Angeklagten, der seine Freundin im Affekt tötete, auch wenn seine Sorge um die Abwendung dieser Freundin verständlich und sein Ärger darüber, dass er in ihre Wohnung nicht eingelassen wurde, einfühlbar ist, zumal er wusste, dass sich bei der Freundin in der Wohnung ein ehemaliger Arbeitskollege von ihm aufhielt. Auch unter Berücksichtigung seines Charakters muss ihm jedoch sein Mangel an Selbstbeherrschung vorgeworfen werden. Die äussern Umstände waren nicht derart, dass von ihm keine Beherrschung erwartet werden durfte.
OG vom 12.10.1982


Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern


Art. 1 Abs. 1
Als Unterhaltsentscheidung im Sinn des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über die Unterhaltspflicht gegen Kinder gelten nur solche Entscheide, die den zuerkannten Anspruch selber ausdrücklich als Unterhaltsanspruch kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung entweder durch Verwendung eines entsprechenden Wortes oder aber durch Verweis auf Gesetzesbestimmungen, die ausdrücklich Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, erfolgen kann.
OG vom 6.7.1982


Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 73 Abs. 1
Wenn zwei Ehegatten getrennt leben und überdies beide gegeneinander Prozess führen, drängt sich eine andere Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Situation auf, als wenn sie zusammenleben und nur einer von ihnen einen Prozess führen muss. Zu beachten ist, dass das Getrenntleben die Lebenshaltungskosten für beide Parteien verteuert.
OG vom 5.10.1982


§ 73 Abs. 2
Die Kognition des Obergerichts ist bei Beschwerden in Zusammenhang mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung frei. Eine solche freie Kognition des Obergerichts besteht auch bei Beschwerden betreffend die Höhe des an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichteten Honorars, da es sich hier um eine Modalität der unentgeltlichen Prozessführung handelt.
OG vom 6.7.1982


§ 211
Eine Kostenregelung im Vaterschaftsprozess,in dem Sinn,dass in Fällen, wo der Intimverkehr des Beklagten mit der Mutter in die kritische Zeit fällt, aber die Voraussetzungen für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nicht erfüllt sind, das Kind nicht zu einer Parteientschädigung an den Vater verpflichtet wird, wie sie von den Zürcher und Berner Gerichten praktiziert wird (SJZ 1968, S. 302 ff., BIZR 1951 N.68 und dort zit. frühere Entscheide, ZBJV 1922, S. 545 f.) hat sicher Raum im Rahmen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, die dem Richter das Recht zu einer abweichenden Kostenaufstellung gibt, und die hiefür angeführten Grunde sind auch von beachtlichem Gericht. Jedoch erfüllt ein Kostenentscheid, der sich an das Prozessergebnis hält, nicht geradezu den Tatbestand der Willkür, da die erwähnte abweichende Kostenregelung auch mit Nachteilen verbunden ist.
OG vom 23.2.1982


§ 233 Abs. 1
Die Frage, ob das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen wurden, kann sich sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels wie auch unter jenem der Willkür stellen: Der Beschwerdegrund des Verfahrensmangels fällt vor allem dann in Betracht, wenn für das Prozessergebnis entscheidende Beweise ohne ausreichenden Grund unterdrückt oder nicht abgenommen wurden, derjenige der Willkür hingegen, wenn die offerierten Beweismittel zwar abgenommen, hingegen unrichtig gewürdigt wurden.
OG vom 12.1.1982


§ 233 Abs. 3
Die Beschwerde ist nicht ausschliesslich kassatorischer Natur, vielmehr sieht § 233 Abs. 3 ZPO vor, dass das Obergericht über die Sache selber abspricht und Rückweisung nur ausnahmsweise stattfinden solle. Eine Rückweisung nimmt das Obergericht in der Regel vor, wenn es eine Beschwerde wegen Verfahrensmangels schützt. Bei der Gutheissung von Willkürbeschwerden macht es hingegen in den meisten Fällen von der Abspruchkompetenz gemäss § 233 Abs. 3 ZPO Gebrauch.
OG vom 23.2.1982


§ 233 Abs. 4
Rügen gegen den Friedensrichterakzessschein sind anlässlich der Behandlung der Hauptsache bei dem hiefür zuständigen erstinstanzlichen Richter vorzubringen. Erst gegen dessen Entscheid kann, wenn er nicht appellabel ist, die Beschwerde an das Obergericht ergriffen werden.
OG vom 8.6.1982


 

 

 

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