Obergericht; Rechtsprechung 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM)

Art. 18 Abs. 1
Das unbestreitbare Schutzbedürfnis des durch die Kündigung bedrohten Mieters, das die Einführung des Verfahrens gemäss Art. 18 BMM motivierte, fehlt bei langjährigen, auf feste Dauer abgeschlossenen Mietverträgen. Eine Kündigung des Vermieters zwecks Erhöhung des Mietzinses ist während der Laufzeit des Vertrags nicht möglich, eine solche kann in diesem Zeitpunkt einzig auf dem Weg des gegenseitigem Einverständnisses beider Parteien, mit anderen Worten mittels eines Änderungsvertrages erfolgen. Der Mieter ist hier durch die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes in seinen Interessen hinreichend geschätzt. Da dem Vermieter hier keine Gestaltungsrechte zustehen, die ihm die einseitige Erhöhung des Mietzinses ermöglichen, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 18 BMM. Jedoch ist das Verfahren nach dieser Bestimmung anwendbar, wenn der Vermieter für die Zeit nach Ablauf der Vertragsdauer den Mietzins erhöhen will.
OG vom 17.8.1982


Art. 29
Gemäss § 6 bis ZPO ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig für die Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Art. 267 ff. OR. Die gleiche Zuständigkeit gilt gemäss Art. 29 BMM auch für die Beurteilung von als missbräuchlich angefochtenen Mietzinsen und anderen Forderungen. Da der Kündigungsschutz gemäss Art. 28 BMM die Folge einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter um die Höhe des Mietzinses bzw. die Berechtigung anderer Forderungen darstellt, ist es nach Auffassung des Obergerichts gerechtfertigt, die Zuständigkeit gemäss Art. 29 BMM auch für Auseinandersetzungen um den Kündigungsschutz gemäss Art. 28 BMM anzunehmen.
OG vom 20.4.1982


Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 8
Der Anspruch auf Betreibungsauskunft hat gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG das Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Abgabe von Auszügen aus diesem zum Gegenstand. Hingegen schliesst er nicht den Anspruch auf weitere Abklärungen über die Situation der Gegenstand der Anfrage bildenden Person ein, insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass das Betreibungsamt abklärt, ob jemand im Handelsregister eingetragen ist. Auskünfte über diese Frage müssen direkt beim Handelsregisteramt eingeholt werden.
ABSchKG vom 27.1.1982


Art. 17
Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes, die auf Grund von Art. 325 OR erfolgen, sind mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar.
ABSch KG vom 7.1.1982 und 6.12.1982


Art. 63
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Rechtsöffnungsentscheide Betreibungshandlungen, für welche die Betreibungsferien gelten, und gilt die durch die Betreibungsferien bedingte Fristverlängerung gemäss Art. 63 SchKG nicht nur Fristen, innert deren eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vorzunehmen ist, sondern auch auf andere Fristen, die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzt sind (BGE 50 I 224 ff. und dort zit. frühere Entscheide). Eine solche Frist stellt auch die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage dar.
OG vom 20.4.1982


Art. 77
Der Einwand, dass ein Pfandrecht nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist untergegangen sei, ist auf dem Weg des nachträglichen Rechtsvorschlags vorzubringen, Dieser muss ausdrücklich mit der Bestreitung des Pfandrechts begründet werden.
ABSchKG vom 11.2.1982


Art. 77, 85
Wenn ein Schuldner eine erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist entstandene Gegenforderung mit der Betreibungsforderung verrechnen will, steht hiefür nicht das Mittel des nachträglichen Rechtsvorschlages, sondern da damit Tilgung der Betreibungsforderung behauptet wird, nur der Antrag an den Richter auf Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG zur Verfügung, dem nur entsprochen werden kann, wenn die Tilgung der Forderung durch Urkunden bewiesen wird.
ABSchKG vom 11.2.1982


Art. 166 Abs. 2
Gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung eines Konkursbegehrens in einer Betreibung innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls, wobei im Fall des Rechtsvorschlags die Zeit zwischen Anhebung und gerichtlicher Erledigung der Klage nicht eingerechnet wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Angesichts der vielfältigen Interessen, die es in Anbetracht der tiefgreifenden Wirkung, die mit einer Konkurseröffnung verbunden sind, zu schützen gilt, geht es nicht an, dass ein einzelner Gläubiger zusammen mit dem Schuldner zeitlich unbeschränkt über den Termin der Konkurseröffnung Vereinbarungen treffen kann. Eine Verwirkungsfrist schliesst aber auch aus, dass sie durch den Konkursrichter erstreckt wird.
OG vom 18.5.1982


Art. 183 Abs. 2
Die erschwerte Vollstreckbarkeit eines auf Grund von Art. 187 SchKG erstrittenen Urteils allein genügt nach Auffassung des Obergerichts nicht für die Auflage einer Sicherheit zu Lasten des betreibenden Wechselgläubigers. Vielmehr ist eine solche nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht ausserdem bei der Chancenabwägung beider Parteien in einem materiellen Prozess zum Schluss kommt, es bestehe eine ernsthafte Möglichkeit der Gutheissung des Rückforderungsanspruchs des Wechselschuldners.
OG vom 16.2.1982


Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter (KV)


Art. 38
Eine inhaltliche Beschränkung in Bezug auf die Öffnungsbefugnis des Konkursamtes hinsichtlich der ihm ausgelieferten Postsendungen ist in Art. 38 KV nicht vorgesehen. Jedoch sollte das Prinzip der Verhältnismässigkeit auch bei der Öffnung der dem Konkursamt ausgelieferten Post beachtet werden. Im Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es angebracht, Sendungen, bei denen schon vom Absender her ersichtlich ist, dass ihr Inhalt nichts für das Konkursverfahren ergibt, ungeöffnet an den Schuldner weiterzuleiten. Zu dieser Kategorie von Sendungen sind, wenn dem Konkursamt nicht konkrete für das Gegenteil sprechende Fakten bekannt sind, beispielsweise Briefe von Ärzten und Sozialversicherungen sowie kirchlicher Stellen zu rechnen. Im weitern sollte auch die Korrespondenz eines Strafverteidigers ungeöffnet an den Schuldner übermittelt werden, da das Konkursamt insoweit mit der Kontrolle nicht weiter gehen sollte, als dies die Strafverfolgungsbehörden tun und in Bezug auf Sendungen, die im Rahmen einer von diesen angeordneten Kontrolle geöffnet werden kann, kein Interesse an einer nochmaligen Öffnung durch das Konkursamt besteht. Hingegen kann nicht generell auf die Öffnung sonstiger Anwaltspost verzichtet werden, da durchaus denkbar ist, dass der Schuldner mit einem Anwalt über Fakten, die für das Konkursverfahren von Bedeutung sind, korrespondiert und er sich in Bezug auf ihm zugegangenen Post nicht auf das Anwaltsgeheimnis, das ausschliesslich eine Verpflichtung des Anwalts darstellt, berufen kann. Es kann darauf verwiesen werden, dass das Anwaltsgeheimnis im Strafverfahren auch kein Hindernis für eine Beschlagnahme von bei einem Beschuldigten befindlichen für die Strafuntersuchung relevanten Anwaltsbriefen darstellt.
ABSchKG vom 24.6.1982


Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte


Art. 2
Gemäss Art. 2 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte kann der Betreibungsbeamte einen amtlichen Ausweis betreffend den Wohnsitz des Erwerbers einfordern. Es ist richtig, dass die Bestätigung der polizeilichen Anmeldung einen solchen Ausweis darstellt. Es fragt sich nun, ob in Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erfolgt ist, auch Bescheinigungen anderer Art als Wohnsitzausweis anerkannt werden können. Als solcher fällt namentlich eine Bescheinigung der „Wohnsitz"gemeinde, wonach die betreffende Person dort tatsächlich wohnt, aber die Anmeldung noch nicht vollzogen hat, in Betracht. Wohl tut eine Bescheinigung dieses Inhalts den Wohnsitz im Rechtssinn nicht voll dar, sie kann aber ebenso wie die Anmeldung als entsprechendes Indiz gewertet werden. Wie einerseits trotz bestehender Anmeldung der Wohnsitz fehlen kann, so ist andererseits auch möglich, dass ein Wohnsitz trotz nicht vollzogener Anmeldung besteht. Wenn eine Gemeinde eine Bescheinigung betreffend faktische Wohnsitznahme trotz bisher ausgebliebener Anmeldung ausstellt, so darf angenommen werden, dass sie sich auf gewisse Indizien stutzt. Für die Anerkennung solcher Bescheinigungen spricht auch, dass damit bei Wohnungswechseln eines Erwerbers besser sichergestellt ist, dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts noch innert der Dreimonatsfrist gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vo. vollzogen werden kann.
ABSch KG vom 11. 11. 1982


 

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