| Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 152 Wenn im Zeitpunkt der Scheidung keine Bedürftigkeit der Rentenansprecherin besteht, aber später infolge der in absehbarer Zeit notwendig werdende Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit eine solche eintritt, wird diesen Umständen am zweckmässigsten durch die Zusprechung einer aufgeschobenen Rente getragen. OG vom 16.4.1982 Art. 160 In Zusammenhang mit der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen haben sich verschiedene Faustregeln entwickelt. Die eine besagt, dass der unterhaltspflichtige Ehemann seiner Frau 40 % des Einkommens als Unterhaltsbeitrag überlassen müsse. Falls Kinder vorhanden sind, kann sich dieser Prozentsatz bis auf 60% erhöhen. Auch das Obergericht hat schon verschiedentlich auf die Anwendung dieser Faustregel hingewiesen, ohne sie aber als allgemein gültigen, zwingenden Grundsatz anwendbar zu erklären. Vielmehr steht das Bemühen im Vordergrund, in jedem einzelnen Fall den konkreten Verhältnissen möglichst gerecht zu werden. Die Faustregeln dienen lediglich als Orientierungshilfe. OG vom 10.8.1982 und 26.10.1982 Art. 169 Der Eheschutzrichter darf gemäss Art. 169 ZGB nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen treffen. Insbesondere sieht ihm nicht die Befugnis zu, dem Ehemann die Verfügung über sein Vermögen oder bestimmte Teile desselben zu verbieten. Es kann daher dem Ehemann im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht richterlich verboten werden, über seine Pensionskassenguthaben ohne Einwilligung des Richters oder seiner Ehefrau zu verfügen. OG vom 6.4.1982 Art. 170 Abs. 3 Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau im Scheidungsprozess sollte in der Regel ab Aufnahme des Getrenntlebens zugesprochen werden, da die Eheleute gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen berechtigt sind, das Getrenntleben aufzunehmen und das rechtmässige Getrenntleben grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auslöst. Eine ausnahmslose Anwendung dieser Regel kann jedoch nicht gefordert werden, vielmehr gibt es durchaus Grunde, die es in einem konkreten Fall rechtfertigen, den Unterhaltsbeitrag erst ab Durchführung der Prozesseinleitung- bzw. einer allenfalls vor Einreichung des Akzessscheines durchgeführten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massregeln zuzusprechen. OG vom 19.10.1982 Art. 781 Extratabulare Ersitzung einer Dienstbarkeit dürfte dort, wo das Grundbuch besteht, ohnehin nur dann möglich sein, wenn das belastete Grundstück irrtümlich nicht im Grundbuch aufgenommen ist oder wenn der Grundeigentümer daraus nicht ersichtlich, tot oder verschollen ist. Im Fall des Katasterbuches hängt die Frage, ob ein ausserbuchlicher Erwerb von Dienstbarkeiten in weiteren als den oben genannten Fällen überhaupt möglich ist, von den Rechtswirkungen des Buchs ab: Die langjährige Praxis im Kanton Baselland geht dahin, dass den Katasterbüchern zwar positive, nicht aber negative Rechtswirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es also auch Rechte geben kann, welche nicht aus dem Katasterbuch ersichtlich sind (vgl. etwa den stets aufgenommenen Hinweis auf Rechte, welche „die Grundbuchbereinigung zeigen wird"). Diese langjährige und konstante Praxis ist den basellandschaftlichen Gerichten aus ihrer Amtstätigkeit bekannt und braucht von der anspruchserhebenden Partei nicht gesondert bewiesen werden. Eine Beweispflicht des Ansprechers besteht aber bezüglich der tatsächlichen Ausübung, wenn eine Ersitzung positiver Dienstbarkeiten geltendgemacht wird. OG vom 12.1.1982 Obligationenrecht (OR) Art. 67 Bei einem Mieter mit langjährigem Mietvertrag getätigten Investitionen beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung nicht schon mit dem Abschluss der Einbauten und der Zustellung der betreffenden Rechnungen, sondern erst im Zeitpunkt, wo er wusste, dass der Zuwendungsgrund - die lange Mietdauer - sich nicht verwirklichte, mithin also mit der (ausserordentlichen) Kündigung des Mietvertrags. OG vom 17.8.1982 Art. 75 Die Fälligkeit einer Forderung setzt nicht voraus, dass der Schuldner deren Höhe kennt. Es genügt hiefür, dass der Schuldner den betreffenden Anspruch erheben kann, Bei der Sachwalterentschädigung tritt die Fälligkeit mit Ende des Sachwaltermandates ein. Daran ändert nichts, dass die Sachwalterentschädigung gemäss Art. 61 durch die Nachlassbehörde festgesetzt werden muss, da diese nicht eine neutrale Instanz zwischen zwei Vertragsparteien, sondern vielmehr Auftraggeberin des Sachwalters ist. OG vom 31.8.1982 Art. 86 Abs. 1 Art. 86 Abs. 1 OR gibt dem Schuldner bei mehreren Schulden gegenüber dem gleichen Gläubiger die Möglichkeit zu bestimmen, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen sei. Ob ein schuldnerisches Verhalten einen bestimmten Anrechnungswillen zum Ausdruck bringt, ist eine Auslegungsfrage und auf Grund des Vertrauensprinzips zu entscheiden. Auf den Willen des Schuldners, eine bestimmte Schuld zu tilgen weist z. B. bei Vorhandensein mehrerer Schulden von verschiedener Höhe die Zahlung eines einer bestimmten Forderung entsprechenden Betrags hin. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bei einer sich über längere Dauer erstreckenden periodischen Schuldverpflichtung pro Periode unterschiedliche Beträge geschuldet sind und der Schuldner regelmässig den für die betreffende Zahlungsperiode massgebenden Betrag bezahlt. OG vom 2.2.1982 Art. 127/128 Es fragt sich, ob die Sachwalterentschädigung bezüglich der Verjährungsfrist gleich zu behandeln ist, wie die Forderungen für Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren, was die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist zur Folge hätte (Art. 128 Ziff. 3 OR). In der Literatur wird die Anwendbarkeit dieser Frist für die Forderung aus Tätigkeiten, die zwar juristische Kenntnisse erfordern, aber nur mittelbar der Durchsetzung des Rechts dienen und in erster Linie technische und kommerzielle Dienste vermitteln, wie z. B. die Tätigkeit von Mäklern, Liquidatoren, Banken, Treuhandbüros, Liegenschaftsverwaltungen verneint (Spiro, die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Bd 1, § 281 = S 656). Da die Tätigkeit eines Sachwalters eine gewisse Verwandtschaft mit derjenigen eines Treuhänders aufweist, erscheint es richtig, die Geltung der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist anzunehmen. OG vom 31.8.1982 Art. 135 Ziff. 1 Unterhaltsbeiträge stellen keine Abschlagszahlungen auf eine Kapitalschuld dar, sondern sind selbständige Schuldverpflichtungen. Aus diesem Grund unterbricht die Zahlung eines einzelnen Unterhaltsbeitrages nicht die besondere Verjährung der für frühere Perioden geschuldeten Einzelbeiträge. Erst recht bewirkt die Zahlung laufender Unterhaltsbeiträge keine Unterbrechung der Verjährung in Bezug auf eine durch Urteil rückwirkend festgesetzte Alimentenschuld. OG vom 2.2.1982 Art. 253 Notwendiges Element des Mietvertrags ist nicht die Zinszahlung, sondern die Entgeltlichkeit. Die Gegenleistung braucht nicht einmal in Geld zu bestehen und kann auch einer anderen Vertragsart angehören. Die zinslose Hingabe einer Geldsumme, in Zusammenhang mit welcher dem Geldgeber das Recht zur Benutzung von Wohnraum eingeräumt wird, stellt schon im Umfang des Zinsverzichts und in der Form des Darlehens eine Gegenleistung im Sinn des Mietvertragsrechtes dar. Bei Zugehörigkeit der Gegenleistung zu einem andern Vertragstypus spricht man von einem gemischten Vertrag. OG vom 7.9.1982 Art. 259 Im Fall des Verzichts des neuen Eigentümers eines Mietobjektes auf die ihm durch Art. 259 Abs. 2 OR eingeräumte spezielle Kündigungsmöglichkeit wird der Mieter auch dann dessen Vertragspartner bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seinerseits in der kritischen Zeitspanne die Kündigung erklärt hat. Das Verhältnis zwischen dem Mieter und dem neuen Eigentümer beurteilt sich demgemäss auch in diesem Fall nach dem zwischen jenem und dem alten Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrag und es liegt insoweit kein vertragsloser Zustand vor. OG vom 8.6.1982 Art. 267 lit. a ff. Für die Frage, ob auch ein Mietvertrag in der Gestalt eines gemischten Vertrags erstreckbar ist, ist auf die lnteressenlage der Parteien im Einzelfall und auf den Zweck der in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen abzustellen. Im Fall der Verbindung eines Wohnungsbenutzungsrechts mit einem zinslosen Darlehen ist die Erstreckbarkeit zu bejahen. OG vom 7.9.1982 Art. 325 Für die Berechnung der Lohnkompetenz ist das Betreibungsamt zuständig. Die betreibungsamtliche Berechnung ist für den Richter im Prozessfall verbindlich und falls eine solche bei Anhebung eines Prozesses noch nicht vorliegt, hat das Gericht sie durch das Betreibungsamt vornehmen zu lassen. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der Lohnpfändung; insbesondere trifft das Betreibungsamt die gleiche Plflicht zur Sachverhaltsermittlung und den Schuldner die gleiche Auskunfts- und Wahrheitspflicht. Anders kann die in Art. 325 angestrebte Verbindlichkeit nicht erreicht werden. Freilich ist dem Betreibungsamt im Rahmen eines solchen Verfahrens die Anwendung von Zwangsmassnahmen wie polizeiliche Vorführung verwehrt. ABSchKG vom 6.12.1982 Art. 325 Da die Ehefrau am Rechtsgeschäft der Zession nicht beteiligt ist und auch der Zessionar bei deren Vornahme nicht ohne weiteres mit einem Mitverdienst der Ehefrau rechnen kann, ist es nicht angebracht, durch Miteinbezug von Einkommen der Ehefrau in die betreibungsamtliche Existenzminimumsberechnung für den Lohnzedenten gemäss Art. 325 OR die Ehefrau zur Finanzierung der Lohnzession heranzuziehen. Richtig erscheint in diesem Rahmen die Ermittlung des unpfändbaren Lohnbetrages allein auf Grund des Einkommens des Ehemannes. ABSchKG vom 7.1.1982 Art. 336 lit. g Das Verbot der Kündigung wegen Militärdienstes gilt unabhängig davon, ob der Militärdienst ausdrücklich als Kündigungsgrund angegeben wird oder nicht. Die Beweispflicht dafür, dass die Kündigung wegen Militärdienst erfolgt, obliegt freilich dem Gekündigten. Dieser hat die Umstände zu beweisen, die den Schluss zulassen, das Arbeitsverhältnis sei aus diesem Grund gekündigt worden. Es ist nicht erforderlich, dass der Militärdienst alleiniger Kündigungsgrund ist, es genügt, wenn er den hauptsächlichen Kündigungsgrund bildete. Dies wurde angenommen in einem Fall, wo die Kündigung nur 14 Tage vor Beginn der Sperrfrist unter ausdrücklichem Hinweis auf den Wegfall der vertraglichen Lohnzahlungspflicht während der RS ausgesprochen worden war und der Arbeitgeber noch ca. 3 1/2 Monate vor Beginn der RS mit den Leistungen des Arbeitnehmers sehr zufrieden war und betr. die später eingetretene Verschlechterung des Arbeitsklimas diesem keine triftigen Vorwürfe gemacht werden konnten. OG vom 19.10.1982 Art. 373 Während der Festpreisunternehmer grundsätzlich keine Erhöhung der vereinbarten Vergütung fordern darf, hat der Besteller bei Verabredung eines bloss ungefähren Ansatzes eine massige Kostenüberschreitung ohne weiteres selber zu tragen (Art. 373 Abs. 1, 375 Abs. 1 OR e contrario). Dabei hat die Praxis die Regel herausgebildet, eine Überschreitung bis zu einer Höhe von 10% als mässig zu bezeichnen. Unabhängig von ihrem Mass hat der Besteller jedoch bei beiden Arten der Preisbestimmung eine Kostenüberschreitung hinzunehmen, wenn sie sich aus ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umständen oder aufgrund einer Änderung des Vertrags ergibt. Eine Änderung des Vertragsobjektes, die zu einer Kostenverteuerung führt, gibt bei jeder Art der Preisbestimmung Anspruch auf eine Extravergütung, Solche Verteuerungen fallen denn auch bei der Entscheidung, ob eine Überschreitung eines ungefähren Ansatzes übermässig sei, ausser Betracht, Als Änderung des Vertragsobjektes sind auch quantitative Änderungen zu berücksichtigen, deren Ausführungen Mehrarbeiten und Mehrlieferungen der gleichen Art bedingt, wie sie der Unternehmer übernommen hat. Mit der Verwendung von 833 kg Eisen anstelle der ursprünglich vorgesehenen 450 kg hat die Klägerin eine solche Mehrleistung erbracht. OG vom 10.8.1982
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