Obergericht; Rechtsprechung 1981


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Vo über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (WAG)

Art. 10 Abs. 1
Die Einigungsverhandlungen, die die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG anordnen kann, sind in der Regel von ihr selber durchzufahren, in besonderen Fällen ist aber eine Delegation an eine andere Instanz, insbesondere an das Betreibungsamt gerechtfertigt.
ABSchKG 9. 12. 1981


Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 67
Rückfall im Sinn von Art. 67 StGB ist bei bedingten Vorstrafen mit angerechneter Untersuchungshaft erst dann anzunehmen, wenn der betreffende Täter innert weniger als fünf Jahren nach dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs erneut straffällig wird.
OG 14. 7. 1981


Art. 148
Eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung liegt auch dann vor, wenn der Täter durch arglistige Täuschung das Opfer veranlasst, eine tatsächlich oder vermeintlich bestehende Schuld zu begleichen, dieses aber glaubt, der Leistungsgrund sei ein gänzlich anderer. Der Fall liegt hier ähnlich wie bei der Naturalobligation, welche dem Täter zwar einen - freilich nicht klagbaren - Anspruch verleiht, dessen Erfüllung durch arglistige Täuschung jedoch den Tatbestand des Betrugs verwirklicht.
OG 3. 2. 1981


Art. 148
Der Verkäufer eines Occasionswagens ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, einen im Occasionshandel erfahrenen Garagisten auf den Kilometerstand des zu verkaufenden Fahrzeugs von sich aus aufmerksam zu machen. Das Verschweigen des Kilometerstandes erfüllt daher den Tatbestand des Betrugs nicht.
OG 24. 4. 1981


Art. 195 Abs. 3
Eine Notzuchthandlung ist grausam, wenn der Täter in Zusammenhang damit Todesdrohungen gegen das Opfer ausstösst, es würgt und ihm, um sein Schreien zu verhindern, nicht nur den Mund zuhält, sondern auch den Kopf zwischen seine Beine presst.
OG 31. 3. 1981


Gemeindegesetz


§ 82
Die von der Gerichtspraxis (Amtsbericht 1942, S. 45 ff.) aus dem Aufsichtsrecht des Obergerichts über die unteren Instanzen abgeleitete allgemeine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse strafgerichtlicher Instanzen gilt auch für Urteile des Polizeigerichts über Bussenverfügungen eines Gemeinderates. Hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen und der Überprüfungsbefugnis des Obergerichts ist § 233 ZPO sinngemäss anwendbar.
OG 25. 8. 1981


Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 101
Eine Verweigerung der Anhandnahme der Klage durch den Gerichtspräsidenten ist ausser bei Unzuständigkeit auch bei Fehlen anderer von Amtes wegen zu überprüfender Prozessvoraussetzungen angebracht. Eine solche sinngemässe Auslegung von § 101 ZPO stutzt sich auf den dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken der Verfahrensoekonomie.
OG 28. 4. 1981


§ 203
Nach BGE 58 I 362 darf der Rechtsöffnungsentscheid nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Gläubiger oder ein bevollmächtigter Vertreter tatsächlich an der Verhandlung erscheint. Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, was zur Folge hat, dass der Richter ein Appellationsbegehren auch dann zu prüfen hat, wenn der Appellant nicht erscheint. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei Appellationen des Klägers, sondern aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei solchen des Beklagten anzuwenden.
OG 27. 1. 1981


§ 222
Eine Verhinderung ist nicht unverschuldet, wenn sie durch zumutbare Vorsicht der säumigen Partei zu vermeiden gewesen wäre. Insbesondere ist es einer Partei zumutbar, dem Gericht während eines hängigen Verfahrens eine Auslandabwesenheit zu melden und es zu ersuchen, ihm während der Absenz keine gerichtlichen Sendungen zuzustellen.
OG 6. 1. 1981


§ 233
Es ist willkürlich, wenn die Unterhaltsbeiträge für Frau und Kind zu Beginn des Ehescheidungsprozesses ohne ersichtliche Gründe gleich festgesetzt werden wie im Eheschutzverfahren, obwohl die Ehefrau inzwischen von einer halbtägigen zu einer ganztägigen Erwerbstätigkeit übergegangen ist. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklärung der Gründe für die Aufnahme der ganztägigen Erwerbstätigkeit und deren beabsichtigten Dauer zurückzuweisen.
OG 13. 1. 1981


§ 233
Wenn auch einzuräumen ist, dass Bemühungen um Schuldentilgung in einem gewissen Umfang gegenüber der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zurückzutreten haben, so ist es nach Auffassung des Obergerichts vom Gerechtigkeitsgedanken her nicht vertretbar und somit willkürlich, wenn bei der Bemessung des vom Ehemann an die Ehefrau während des Scheidungsprozesses zu entrichtenden Unterhaltsbeitrags in einer kinderlosen Ehe, in der beide Parteien verdienen, die bestehende Schuldenlast gänzlich ausser acht gelassen wird. Dies gilt in besonderem Mass dann, wenn die Parteien bei Anhebung des Scheidungsprozesses noch nicht lange verheiratet waren.
OG 25. 8, 1981


§ 233
Die vorbehaltlose Aufhebung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags einer Ehefrau ohne zeitliche Begrenzung gestutzt auf eine Erklärung der Berechtigten, die einen Verzicht nur unter Bedingungen und zeitlich begrenzt zugestand, ist willkürlich.
OG 10. 2. 1981


§ 233
Die Annahme, die Verjährung sei durch Betreibung unterbrochen worden ist willkürlich, wenn sie allein auf einen erst vier Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassenen Zahlungsbefehl gestutzt wird. Man darf in einem solchen Fall nicht einfach unterstellen, das Betreibungsbegehren sei rechtzeitig erfolgt. Vielmehr hätte vom Kläger verlangt werden müssen, dass er die rechtzeitige Einreichung des Betreibungsbegehrens durch Einlage von dessen Kopie unter Beweis stellt.
OG 3. 11. 1981


§ 233
Die Rechtsauffassung, dass die in Art. 590 Abs. 3 ZGB vorgesehene Möglichkeit der Geltendmachung von Forderung trotz Unterlassung der Anmeldung zum öffentlichen Inventar nicht nur im Fall der Existenz eines Pfandrechtes, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung vorsieht, sondern entsprechend auch bei Vorhandensein von Gegenforderungen, die verrechnet werden können, gegeben ist, ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
OG 27. 1. 1981


§ 233
Es ist nicht willkürlich, die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse ohne Einverständnis der Gegenpartei in einem Streit betreffend die Rückforderung von Instandstellungskosten durch den Mieter als amtlichen Sühneversuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR zu qualifizieren, wenn auch in Anbetracht der Begrenzung der Sühnefunktion der Schlichtungsstelle in § 7 Abs. 3 Regierungsverordnung über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen eine solche Auslegung fragwürdig ist.
OG 3. 11. 1981


§§ 240 ff.
Wird ein Verfahren betreffend vorsorgliche Verfügung abgeschrieben, ohne dass es zum Hauptprozess kommt, so ist eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip, d.h. ihre Verlegung auf den Verfügungsnehmer, dann gerechtfertigt, wenn wie z.B. bei Beschlagnahme durch Erledigung des Verfahrens der materielle Streit nicht berührt wird. Hingegen ist in Fällen, in denen der Gesuchsbeklagte durch die Verfügung in Vorwegnahme des materiellen Prozesses zu einem bestimmten Verhalten veranlasse wurde, eine Kostenverteilung nach den allgemeinen Regeln von §§ 209 - 211 ZPO angebracht.
OG 23. 6. 1981


Strafprozessordnung (StPO)


§ 111
Nach Ansicht des Obergerichts ist es befugt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäss § 111 StPO die Überweisung in Bezug auf ein im angefochtenen Einstellungsbeschluss nicht angeführtes Delikt anzuordnen, wenn sich aus den Akten ein diesbezüglicher Verdacht ergibt. Dies lässt sich mit sinngemässer Anwendung von § 117 Abs. 1 StPO begründen, dem sich entnehmen lässt, dass eine unterlassene Überweisung bei sich aus den Akten ergehendem Verdacht strafbarer Handlungen noch nachgeholt werden soll.
OG 14. 4. 1981


Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 7
Eine Parteienentschädigung von Fr. 540.-, wovon Fr. 40.- auf die Auslagen entfallen, ist bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp über Fr. 1 000.-, in dem die Abklärung von Verrechnungsforderungen, deren Bestand bestritten war, erhebliche Recherchen erforderte, wohl an der oberen Grenze des Zulässigen, jedoch nicht willkürlich.
OG 27. 1. 1981


 

 

 

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