Obergericht; Rechtsprechung 1981


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 2 Abs. 2
Die Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie allein als Sanktion für die Rückforderung von Instandstellungskosten durch den Mieter erfolgt. Dies lässt sich daraus ableiten, dass das Verbot von Sanktionskündigungen gegenüber Mietern, die sich gegenüber Vermietern für ihre Rechte wehren, einem Grundgedanken des Schweizerischen Mietrechts entspricht, der in den Art. 24 und 29 BMM zum Ausdruck kommt. Hingegen ist Rechtsmissbrauch zu verneinen, wenn neben einer Verärgerung über eine legitime Mieterforderung auch andere legitime Gründe Anlass zur Kündigung gegeben haben.
OG 24. 3. 1981


Art. 154
Eine vom Bezirksgericht vorgenommene Verweisung der Auseinandersetzung von in Gütertrennung lebenden Scheidungsparteien um eine Ausgleichsforderung ad separatum ist zu bestätigen, wenn die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zu ihren diesbezüglichen Anträgen im wesentlichen nur auf das Inventar verwiesen haben und eigentliche Beweisanträge erst im obergerichtlichen Verfahren vorbringen. Die direkte Beurteilung durch das Obergericht würde in einem solchen Fall zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führen, die umso gravierender wäre, als Fragen des Sachverhalts und Sachverhaltsvvürdigung, die hier möglicherweise entscheidend sind, vom Bundesgericht nur sehr eingeschränkt überprüft werden.
OG 6. 1. 1981


Art. 604
Nach Auffassung des Obergerichts muss das Teilungsbegehren bei der Erbteilungsklage notwendigerweise den gesamten Nachlass umfassen ausser wenn der Kläger aus einem Spezialtitel (Teilungsvorschrift, bäuerliches Erbrecht) klagt. Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut von Art. 604 Abs. 1 ZGB, welcher den Anspruch des Erben ausdrücklich auf die Teilung der Erbschaft und nicht bloss auf einzelne Teile davon bezieht. Dies ist wohl begründet, wurde doch eine partielle Teilungsklage unter Umständen die Losbildung gemäss Art, 611 ZGB erheblich erschweren, in gewissen Fällen gar verunmöglichen.
OG 13. 10. 1981


Obligationenrecht (OR)


Art, 24 Ziff. 4
Ein Irrtum über einen künftigen Sachverhalt kann höchstens dann als Grundlagenirrtum anerkannt werden, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, dessen Verwirklichung beide Parteien als sicher vorausgesetzt haben (BGE 95 II 409), Nur in solchen Fällen rechtfertigt es sich, die künftige Entwicklung als nach Treu und Glauben objektiv wesentliche Vertragsgrundlage zu bezeichnen (von Tuhr / Peter, Allg. Teil des Schweiz. OR, Bd. I, § 37 N. 44 ff.).
OG 18. 11. 1980


Art. 28
Das bewusste Verschweigen der Tatsache, dass die Ausscheidung einer Schutzzone mit Jaucheverbot diskutiert wird und behördliche Weisungen betreffend die Düngung bestehen durch den Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Landwirtschaftsgut stellt eine absichtliche Täuschung dar. Eine vollständige Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Beschüttungssituation war in dem vom Obergericht zu beurteilenden Fall schon deswegen zu bejahen, weil der Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlung ausdrücklich nach den Beschüttungsverhältnissen gefragt wurde. Auch wenn noch kein rechtlich verfestigtes Beschüttungsverbot vorlag, handelte es sich bei der erwähnten Düngungssituation um einen nach der Natur des in Aussicht genommenen Kaufgeschäftes wesentlichen Umstand, der für die Gegenseite nicht ohne weiteres erkennbar war.
OG 28. 4. 1981


Art. 401
Art. 401 OR verleiht dem Zessionar keinen Aussonderungsanspruch in Bezug auf Einzahlungen von Drittschuldnern, die vor Konkurseröffnung auf ein auf den Namen leitender Angestellter der Gemeinschuldnerin lautendes, zur Sicherstellung von fälligen Lohnzahlungen der Gemeinschuldnerin errichtetes Konto erfolgten, da diese Zahlungen wirtschaftlich als dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zugegangen gelten.
ABSchKG 11. 9. 1981


Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 17
Der im Konkurs befindliche Gemeinschuldner ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Anerkennung des Aussonderungsanspruchs eines Dritten legitimiert. Da es sich hierbei um eine Verwertungsmassnahme im Konkurs handelt, kann er freilich die Rüge der Unangemessenheit des Entscheides nicht vorbringen, sondern nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen.
ABSchKG 25. 5. 1981


Art. 67 Ziff. 4
Der Verlustschein stellt eine Forderungsurkunde im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar, da sich ihm der Wille des Gläubigers, die betreffende Forderung geltendzumachen entnehmen lässt und er die Forderung auch so konkretisiert, dass dem Schuldner die Überprüfung ihrer Berechtigung möglich ist.
ABSchKG 7. 12. 1981


Art. 82
Eine Erklärung, in der jemand unterschriftlich bestätigt, einen bestimmten Betrag erhalten zu haben, um damit Fremdwährung zu kaufen, stellt keine Schuldanerkennung in Bezug auf den angeführten Frankenbetrag gegenüber demjenigen, der ihn ihm ausgehändigt hat, dar.
OG 14. 4. 1981


Art. 83 Abs. 1
Art. 83 Abs. 1 SchKG bietet keine Rechtsgrundlage, die provisorische Pfändung schon vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über provisorische oder definitive Rechtsöffnung von Bundesrechts wegen zuzulassen. Das Betreibungsamt hat daher ein während der Hängigkeit eines Appellationsverfahrens im Rechtsöffnungsprozess gestelltes Begehren um provisorische Pfändung nicht zu vollziehen, es sei denn, es liege eine richterliche sich auf das kantonale Prozessrecht stützende Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit vor.
ABSchKG 7. 12. 1981


Art. 202
Beträge, die vor Konkurseröffnung vom Drittschuldner einer zedierten Forderung auf ein Konto überwiesen werden, das auf den Namen leitender Angestellter der Gemeinschuldnerin lautet und das zum Zweck errichtet worden war, der Gemeinschuldnerin die Auszahlung fälliger Lohnguthaben zu ermöglichen, sind dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zuzurechnen, zumal diese Beträge auch nach den Intentionen des Drittschuldners für die Gemeinschuldnerin bestimmt waren. Der Zessionar hat demgemäss entsprechend der in BGE 70 III 84 festgehaltenen bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 202 SchKG keinen Herausgabeanspruch auf diese vor Konkurseröffnung eingegangenen Beträge. Vielmehr kann er seinen Anspruch nur durch Eingabe einer Konkursforderung geltendmachen.
ABSchKG 11. 9. 1981


Art. 274/275
Beim Arrest auf Wohnungseinrichtungsgegenstände in der ordentlichen Wohnung des Schuldners sind verhältnismässig strenge Anforderungen an die Spezifikation der Arrestgegenstände zu stellen, weil der Zugriff auf die pfändbaren Gegenstände in der ordentlichen Wohnung des Schuldners ohne weiteres auch auf dem Weg der ordentlichen Betreibung erreicht werden kann. Ein bloss allgemein sich auf solche Wohnungseinrichtungsgegenstände beziehender Arrest stellt einen unzulässigen Sucharrest dar. Eine hinreichende Spezifikation ist auch dann zu verneinen, wenn wahllos einige Gegenstände aufgezählt werden, die sich in einer Wohnung befinden können, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner sie tatsächlich besitzt. Ein solcher Sucharrest ist nichtig und von den Betreibungsbehörden nicht zu vollziehen.
ABSchKG 17. 11. 1981


Art. 278
Ein in Prosequierung eines Arrestes erlassener Zahlungsbefehl ist in Bezug auf die darin geltendgemachten Zinsen dann nichtig, wenn die Zinsen im Arrestbefehl bei der Arrestforderung nicht aufgeführt wurden und die Fortsetzung der Betreibung nur durch Zugriff auf die arrestierten Gegenstände möglich ist, was z.B. bei Wohnsitz des Arrestschuldners im Ausland zutrifft.
ABSchKG 22. 1. 1981


Art. 278
Da der Arrest den Bestand einer auf dem Betreibungsweg vollstreckbaren Forderung voraussetzt, kann auch eine Klage auf Prosequierung des Arrests immer nur eine Geldforderung oder eine Forderung auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben. Diesem Erfordernis entsprechen erbrechtliche Klagen auf Feststellung und Teilung des Nachlasses nicht.
OG 13. 10. 1981


 

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