Musterreglement Organisation der Sozialhilfe


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Reglement
über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde ...

 

Vom


Die Gemeindeversammlung / der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde ..., gestützt auf § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:


A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Sozialhilfe
1 Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern.
2 Alle Massnahmen der Sozialhilfe haben die Würde der Betroffenenen zu respektieren.


§ 2 Organe
1 Die Sozialhilfe wird durch die Sozialhilfebehörde und den Sozialdienst ausgeübt.
2 Die Sozialhilfebehörde

a.

stellt sicher, dass alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht beraten und im erforderlichen Umfang unterstützt werden;

b.

regelt die Rechte und Pflichten der bedürftigen Personen nach Massgabe des übergeordneten Rechts sowie in Form von Verfügungen;

c.

ist fachlich vorgesetzte Behörde des Sozialdienstes;

d.

kann in die Sozialhilfe-Akten des Sozialdienstes Einsicht nehmen;

e.

pflegt den Kontakt mit anderen Gemeindebehörden, mit den Sozialhilfebehörden anderer Gemeinden sowie mit dem Kanton;

f.

erstellt zusammen mit dem Gemeinderat den Voranschlag im Sozialhilfebereich zuhanden der Gemeindeversammlung / des Einwohnerrates.

3 Der Sozialdienst

a.

berät fachgerecht die hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen,

b.

vollzieht die Verfügungen der Sozialhilfebehörde,

c.

führt die Sozialhilfe-Akten,

d.

ist fachlich der Sozialhilfebehörde unterstellt;

e.

ist personell und administrativ der Leitung der Gemeindeverwaltung unterstellt.

 

§ 3 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Sozialhilfebehörde sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes und der übrigen Gemeindeverwaltung unterstehen der Schweigepflicht gemäss dem Gemeindegesetz.
2 Private, die für die Organe der Sozialhilfe tätig sind, unterstehen derselben Schweigepflicht.


§ 4 Auskünfte an die Prüfungskommissionen
1 Die Sozialhilfebehörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes gewähren der Rechnungsprüfungskommission Akteneinsicht und erteilen ihr über Gegenstände, die sich auf das Rechnungswesen beziehen, Auskunft, soweit die Akten bzw. die Gegenstände nicht Personendaten enthalten.
2 Die Sozialhilfebehörde und auf deren Anweisung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes gewähren der Geschäftsprüfungskommission Akteneinsicht und erteilen ihr über Gegenstände Auskunft, soweit die Akten bzw. die Gegenstände nicht Personendaten enthalten.


§ 5 Fortbildung
1 Die Mitglieder der Sozialhilfebehörde besuchen Fortbildungsveranstaltungen.
2 Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes richtet sich nach dem ...-Reglement.



B. Sozialhilfebehörde


§ 6 Stellung und Organisation
1 Die Sozialhilfebehörde ist die exekutive Fachbehörde für die Sozialhilfe in der Gemeinde.
2 Sie ordnet jedem Mitglied ein Ressort / eine bestimmte Anzahl Fälle zur Betreuung zu.
3 Das Aktuariat wird von einem Behördemitglied / einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozialdienstes / der Gemeindeverwaltung wahrgenommen.


§ 7 Aktenauflage
Die Sitzungsakten liegen mindestens ... Tage vor der Sitzung auf der Gemeindeverwaltung / Sozialberatung auf und können von den Behördemitgliedern dort eingesehen werden.


§ 8 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
1 An der Sitzung nehmen alle Behördemitglieder sowie die Leitung des Sozialdienstes teil.
2 Das Präsidium kann einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes zur Sitzungsteilnahme verpflichten.
3 Die Sozialhilfebehörde kann zu einzelnen Geschäften Fachleute anhören.


§ 9 Beschlussfassung
1 Die Sozialhilfebehörde trifft die Verfügungen und die übrigen Beschlüsse in der Regel an Sitzungen.
2 Sie kann die Verfügungen und die übrigen Beschlüsse ausnahmsweise auf dem Zirkulationswege treffen.
3 In dringenden Fällen kann das Präsidium eine provisorische Verfügung treffen. Diese bedarf zu ihrer definitiven Geltung der Genehmigung durch die Behörde an der nächsten Sitzung.


§ 10 Sitzungsprotokoll
1 Das Protokoll der letzten Sitzung liegt mindestens ... Tage vor der Sitzung auf der Gemeindeverwaltung / Sozialberatung auf und kann von den Behördemitgliedern dort eingesehen werden.
2 Der Gemeinderat erhält ein Beschlussprotokoll der ihn betreffenden Geschäfte.


§ 11 Schriftstücke
1 Verfügungen der Sozialhilfebehörde sind vom Präsidium sowie vom Aktuariat zu unterzeichnen. Die weiteren Formvorschriften für die Verfügungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Beschlüsse der Sozialhilfebehörde, die nicht Verfügungen sind, sind vom ... / von ... zu unterzeichnen.
3 Die übrigen Schriftstücke der Sozialhilfebehörde sind vom ... / von ... zu unterzeichnen.


§ 12 Buchhaltung
1 Die Gemeindeverwaltung führt die Buchhaltung für die Sozialhilfebehörde.
2 Die mit der Buchhaltung betrauten Gemeindeangestellten unterstehen einer internen Schweigepflicht.



C. Schlussbestimmung


§ 13 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung der Finanz- und Kirchendirektion.
2 Es tritt am ... in Kraft.



 

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