Electronic Monitoring

Electronic Monitoring bedeutet Strafvollzug mit elektronischer Überwachung in der eigenen Wohnung. Damit sollen die schädlichen Auswirkungen von unbedingten Freiheitsstrafen (Desozialisierung: Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeitsstelle, der Wohnung und der sozialen Bezüge) vermieden werden. Electronic Monitoring wird zurzeit in 7 Kantonen angeboten (Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Genf, Waadt, Solothurn und Tessin).


Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen:

a.

zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten,

b.

bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten.

 

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring setzt eine erhebliche Selbstdisziplin der verurteilten Person voraus. Weitere Voraussetzung sind eine klare Tagesstruktur, eine feste Wohnung und das Einverständnis allfälliger Mitbewohner.


Elektronic Monitoring kann auch als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft eingesetzt werden, sofern damit den konkreten Haftgründen ausreichend Rechnung getragen werden kann


> Merkblatt Electronic Monitoring
> Info EM ganze Schweiz


Wichtige Links:
- Electronic Monitoring im Jugendstrafrecht
- Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (SGS 261.42)



 

Electronic Monitoring
Allee 9
4410 Liestal
Tel. 061 821 41 04
Fax.061 552 60 49
electronic.monitoringbl.ch