Schlagzeilen

Medieninfos VSD

Medieninformation der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion

 

Krankenversicherung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger


Neuregelung nach Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit


Mit Inkrafttreten des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (APF) gilt für die Krankenversicherung grundsätzlich nicht mehr das Wohnsitz-, sondern das Erwerbsortprinzip. Das heisst, dass Personen sich in dem Land krankenversichern müssen, in dem sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.


Für die (Grenz-)Region Basel hat diese neue Regelung vor allem die Konsequenz, dass die hier erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger ebenfalls in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind. Allerdings gewähren folgende Länder ihren Bürgerinnen und Bürgern ein Wahlrecht: Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Portugal, Finnland. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus diesen Staaten können wählen, ob sie sich am Wohnsitzort oder am Erwerbsort versichern lassen möchten. Das APF sieht vor, dass diese Personen auf Gesuch hin von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden können.


Eng ausgelegt würde dies bedeuten, dass der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt sämtliche hier erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (ca. 50'000 Personen) anzuschreiben und darauf hinzuweisen hätten, dass sie selbst wenn sie in Frankreich oder Deutschland versichert bleiben möchten ein Befreiungsgesuch anhand eines Formulars stellen müssten. Daraufhin müssten alle eingehenden Befreiungsgesuche bearbeitet und jeder Entscheid mittels Verfügung eröffnet werden. Diejenigen Personen, die nicht befreit werden können (was wohl selten der Fall sein dürfte) und vor allem auch diejenigen, die nicht reagieren (auch nicht auf ein erneutes Anschreiben) müssten dann (mit ihren erwerbslosen Angehörigen) einem Krankenversicherer in der Schweizer zwangszugewiesen werden. Eine derart strenge Umsetzung des APF wäre somit mit einem enormen finanziellen und logistischen (Stichwort: Datenerfassung) Aufwand verbunden.


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat nun nach Rücksprache mit dem Kanton Basel-Stadt das folgende Vorgehen beschlossen: Bei der Umsetzung des APF soll eine möglichst umfassende Information der in beiden Kantonen erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger Priorität haben. Hingegen soll in beiden Kantonen generell bei den wahlberechtigten Grenzgängerinnen und Grenzgängern darauf verzichtet werden, ein formelles Befreiungsverfahren (Einreichung des Befreiungsgesuchs, Bearbeitung, Eröffnung des Entscheids, Durchsetzen des Entscheides) durchzuführen.


Diese Praxis beinhaltet zwar das (sehr kleine) Risiko möglicher Versicherungslücken. So ist etwa denkbar, dass Grenzgänger, deren Befreiungsgesuch bei einer rigorosen Kontrolle wegen unzureichender Versicherungs-Deckung für die Schweiz abgewiesen würden, in der Schweiz erkranken und behandelt werden müssen. Jedoch erscheint dieses Risiko vernachlässigbar verglichen mit dem finanziellen Aufwand, der mit der bürokratischen Erfassung aller Grenzgängerinnen und Grenzgänger verbunden wäre.


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und die entsprechende Behörde des Kantons Basel-Stadt werden in den nächsten Tagen veranlassen, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich und Deutschland über die hier dargelegte Praxis informiert werden. Einen weiteren Personenkreis in Sachen Krankenversicherung anzuschreiben, ist nicht vorgesehen.


Das Informationsblatt zur Krankenversicherungspflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist abrufbar unter: www.baselland.ch


Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kanton Basel-Landschaft, Informationsdienst


Auskünfte:
lic. iur. Thomas Kaech, Leiter Rechtsabteilung, Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion BL, Telefon 061 925 59 09


Liestal, 10. Juni 2002



 

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