Medieninformation der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion | |
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Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte - Änderung der Strafprozessordnung
Mit Änderungen in der kantonalen Strafprozessordnung soll es künftig auch den Baselbieter Gerichten und Strafverfolgungsbehörden möglich sein, Arbeitgeber darüber zu informieren, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies soll nur dann erlaubt sein, wenn dies ein Delikt betrifft, beim dem eine Gefährdung weiterer Opfer möglich ist. Diese potentiellen Opfer (Minderjährige und Erwachsene) müssen zum Täter oder der Täterin in einer gewissen Beziehung stehen, nämlich in einem Betreuungs- oder Erziehungsverhältnis oder sonstwie von diesem abhängig sein. Die Meldung erfolgt in der Regel erst, nachdem die rechtskräftige Verurteilung feststeht. In Ausnahmefällen, wenn eine Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, kann sie bereits während eines hängigen Strafverfahrens erfolgen.
Bisher keine Meldung an den Arbeitgeber
Wenn ein Strafverfahren gegen eine Person eröffnet oder eine Person verurteilt wird, erfährt dies ausser der betroffenen Person und den involvierten Behörden keine aussenstehende Person auf amtlichem Weg. Ausser die betroffene Person macht dies selbst öffentlich oder andere Personen erfahren auf einem anderen Weg davon. Eine Information an den Arbeitgeber ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher aus Gründen des Amtsgeheimnisses sowie des Persönlichkeits- und Datenschutzes in unserem Kanton bisher nicht möglich.
Die beiden grossen Aktionen gegen die Kinderpornographie Genesis und Falcon haben 2002 bzw. 2004 gezeigt, dass diese Situation unbefriedigend ist. Erfährt weder der Arbeitgeber noch eine allfällige Bewilligungsbehörde von strafbaren Handlungen seiner Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, besteht keine Möglichkeit, weiteren möglichen Delikten vorzubeugen. Die straffällig gewordene Person kann weiterhin an ihrer Arbeitsstelle tätig sein, ohne dass geprüft werden kann, ob sie eine Gefahr für weitere potentielle Opfer darstellt. Das ist vor allem dann problematisch, wenn der Verurteilte bzw. Angeschuldigte an seinem Arbeitsplatz zu anderen Personen ein Betreuungs- oder Erziehungsverhältnis hat oder ein anderes Abhängigkeitsverhältnis besteht - wie z. B. bei Lehrpersonen.
Vernehmlassungsvorlage: ausgewogene Lösung
Die ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage sieht die Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen in der kantonalen Strafprozessordnung vor, die das Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regeln und auch im Kanton Basel-Landschaft ermöglichen sollen.
Dabei soll eine Meldung nicht nur bei einem Strafverfahren gegen Kinderpornographie, sondern auch bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität möglich sein. Von der Meldepflicht ausgeschlossen sind dagegen Vermögensdelikte, Delikte aus dem Strassenverkehrsbereich, Delikte gegen den öffentlichen Frieden u.a. Im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen Kantonen ermöglicht die Baselbieter Lösung auch eine Meldung an privatrechtliche Arbeitgeber.
Die gesetzliche Regelung im Einzelnen
Eine Meldung erfolgt, wenn eine Person strafrechtlich verurteilt wird und dies ein Delikt betrifft, bei dem eine Gefahr für weitere Opfer besteht. Es kann nur eine Meldung erfolgen, wenn ein Schutzbedürfnis besteht. Die potentiellen Opfer (Minderjährige und Erwachsene) müssen zum Täter oder der Täterin in einer gewissen Beziehung stehen.
Personen aus folgenden Berufsgruppen und Institutionen könnten durch die neue Regelung erfasst werden:
Öffentliche oder private Schulen, Musik-, Sport oder Religionsunterricht, pädagogisch betreute Kinder und Jugendliche, Kinder im Kindergarten oder in Spielgruppen, in Angeboten der Tagesbetreuung, bei Tagesmüttern, in Pflegebeziehungen, vormundschaftliche Mandate, Sportvereine oder Sportunterricht, andere Vereine oder Freizeitangebote. Minderjährige und erwachsene Personen in Heimen, Spitälern, Institutionen der Tagesbetreuung, Gefängnissen oder anderen Institutionen. Medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch betreute Personen, Personen, die beraten werden, z. B. durch eine Sozialberatungsstelle, Drogenberatung oder andere Beratungsstelle u.s.w.
Die Meldung erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörde, resp. die für Strafsachen zuständigen Gerichte und daher nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Die Meldung erfolgt erst, wenn die rechtskräftige Verurteilung feststeht. Die betroffene Person, die gemeldet werden soll, hat ein Beschwerderecht.
In Ausnahmefällen Meldung auch im hängigen Strafverfahren
Nur in Ausnahmefällen und nur wenn eine Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, kann die Meldung bereits während eines hängigen Strafverfahrens erfolgen. Eine Meldung vor einer rechtskräftigen Verurteilung bringt die Problematik mit sich, dass jeder Angeschuldigte bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Wenn sich aber ein Strafverfahren über mehrere Jahre erstreckt (z. B. wegen Einholung von medizinischen oder psychiatrischen Gutachten, Ausschöpfung der gesamten Beschwerdemöglichkeiten) und in gewissen Fällen Schutzvorkehren dringend notwendig sind, muss eine Meldung auch bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung möglich sein.
Arbeitsgruppe eingesetzt
Die Vernehmlassungsvorlage ist von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erarbeitet worden. Landrätin Madeleine Göschke-Chiquet (Grüne) hatte die Thematik mit ihrem Postulat 2004-207 "Massnahmen gegen Kinderpornographie" angestossen. Die Arbeitsgruppe prüfte folgende Fragen:
- | Soll ein Meldewesen geschaffen werden nur für Angestellte des Kantons ? In diesem Fall wären sämtliche privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse nicht erfasst, das heisst Privatschulen, private Betreuungseinrichtungen etc. |
- | Soll sich das Meldewesen nur auf das Delikt der strafbaren Kinderpornographie beschränken oder auch andere Straftaten erfassen ? |
- | Soll eine Meldung nur bei Kindern und Jugendlichen oder auch bei erwachsenen Personen erfolgen - z. B. in einem Behindertenheim oder einem Spital ? |
- | Soll eine Meldung erfolgen, sobald eine Strafanzeige erfolgt ist oder erst nach der rechtskräftigen Verurteilung einer Person ? |
Die Schwierigkeit bestand darin, einerseits eine Regelung zu schaffen, die umfassend genug ist, dass sie die Fälle erfasst, in denen der Schutz der Opfer sichergestellt werden soll und andererseits auch die Persönlichkeitsrechte des verurteilten Straftäters berücksichtigt.
Neben der kantonalen Meldepflicht sind weitere Massnahmen und Meldepflichten zum Schutz von Opfern wichtig:
- | die sorgfältige Abklärung einer Person vor ihrer Anstellung, wozu auch die Einholung eines Strafregisterauszuges gehören sollte. |
- | die Konsultation von Berufsregistern, die neu und gesamtschweizerisch eingeführt werden sollen. Es gibt hier eine Liste für Lehrpersonen und Gesundheitsfachpersonen |
- | gesamtschweizerisch ist eine Meldepflicht im Bereich der Medizinalpersonen geplant |
- | die Bundesstrafprozessordnung (Inkrafttreten erst in ein paar Jahren) sieht ebenfalls bereits vor, dass die Kantone Meldepflichten einführen können |
- | Präventive Massnahmen in den Unternehmen |
Vgl. auch Vernehmlassungsvorlage
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