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Urteil des Strafgerichts BL vom 30. Oktober 2003: Hanfplantage Dreispitz
Appellation der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2003, das in den Hauptanklagepunkten zu Freisprüchen führte, die Appellation erklärt.
Im Urteil wurden beide Angeklagten vom Vorwurf des Anbaus illegaler Betäubungsmittel freigesprochen und die beschlagnahmten hochprozentig THC-haltigen Pflanzen wieder freigegeben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Hanf mit einem THC Gehalt von über 0,3 % als Betäubungsmittel und darf nach Art. 8 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden. Es muss den Angeklagten somit nachgewiesen werden, dass sie zumindest damit rechneten, dass ein Teil des von ihnen angebauten Hanfs mit hohem THC-Gehalt in Verkehr gebracht und dort als Betäubungsmittel verwendet worden wäre (sogenannter Eventualvorsatz). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Beweislage im vorliegenden Fall eine genügende Grundlage für Schuldsprüche sowie für die Einziehung und Vernichtung des angebauten Hanfs darstellt.
Aufgrund der Appellation wird das Urteil des Strafgerichts nicht rechtskräftig. Der Fall wird dem Kantonsgericht zur Beurteilung vorgelegt.
Weitere Auskünfte:
lic. iur. Pascal Pilet, a. o. Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Telefon 061 925 58 27
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