Medieninformation der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion | |
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Merkblatt zur Videoüberwachung durch Gemeinden
Die Datenschutzbeauftragten haben ein Merkblatt zum Thema "Videoüberwachung durch die Gemeinden" veröffentlicht. Diese kann bei den Datenschutzbeaufragten bestellt oder unter www.bl.ch/datenschutz abgerufen werden. Auslöser für das Merkblatt waren verschiedene Anfragen aus den Gemeinden betreffend der Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch die Gemeinden.
Eine personenbezogene Videoüberwachung stellt einen schweren Eingriff in die von der Verfassung geschützten Grundrechte auf Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil Bilder und Verhalten von Personen bearbeitet und aufgezeichnet werden. Dadurch entsteht die Möglichkeit, Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Der Umstand, beobachtet zu werden, kann dazu führen, dass die betroffenen Personen ihr Verhalten ändern und insofern in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. Weil es sich bei der personenbezogenen Videoüberwachung um eine Bearbeitung von Personendaten handelt, müssen auch die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (DSG) eingehalten werden.
Bei der nicht personenbezogenen Videoüberwachung werden - es sind keine Personen erkennbar oder bestimmbar - keine Personendaten bearbeitet. Deshalb müssen in diesem Fall gewisse datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Nicht personenbezogen ist zum Beispiel die Videoüberwachung der Nationalstrasse beim Belchentunnel, die auch per TV und im Internet übertragen wird.
Führt eine Einwohnergemeinde die Videoüberwachung durch, ist sie als datenbearbeitende Behörde für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Dies trifft auch für den Fall zu, dass die Gemeinde die Videoüberwachung durch eine Privatfirma durchführen lässt. In diesem Fall hat die Einwohnergemeinde dafür zu sorgen, dass diese Privatfirma die Datenschutzauflagen einhält. Anders verhält es sich, wenn Private auf eigene Veranlassung mit Videokameras überwachen. In diesem Fall ist der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) zuständig und das Datenschutzgesetz des Bundes anwendbar.
Das Merkblatt soll den Gemeinden aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche Auflagen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage einzuhalten sind. Die Empfehlungen gelten sowohl für neue als auch bereits bestehende Videoüberwachungsanlagen.
Merkblatt [PDF]
Weitere Auskünfte:
Pascale Leuenberger, Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Landschaft, Justiz-, Polizei und Militärdirektion, Telefon 061 925 64 30
28. August 2003
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