Schlagzeilen

Medieninfos JPMD

Medieninformation der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion

 

Wunschkontrollschilder


Liberalisierung bei der Abgabe von Kontrollschildern


Auf den 1. Juni 2003 setzt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die neue Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern in Kraft. Heute erhalten die Kundinnen und Kunden bei der Einlösung eines Fahrzeuges automatisch das tiefste bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) zur Verfügung stehende sechsstellige Kontrollschild (Motorrad: fünfstellig). Zukünftig können aber Kundinnen und Kunden der MFK gegen eine Gebühr ihr Wunschkontrollschild aus den verfügbaren BL-Kontrollschildern auswählen. Heute bieten bereits mehr als ein Dutzend Kantone diesen speziellen Kundenservice an. Im Bereich der niedrigen Kontrollschilder (BL 1 - BL 4999) löst die neue Verordnung eine interne Weisung der MFK ab, die bisher für die Zuteilung dieser Kontrollschilder massgeblich war.


Alle verfügbaren Kontrollschilder werden künftig unter www.mfk.bl.ch publiziert und können online reserviert werden. Sie sind aber auch in der Schalterhalle der MFK am Anschlagbrett aufgelistet. In diesem Fall kann die Reservation direkt am Schalter erfolgen. Reservierte Kontrollschilder müssen innerhalb von 60 Tagen auf ein bestehendes oder neues Fahrzeug eingelöst werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Reservation.


Gebühren für Wunschkontrollschilder


Die Gebühren für diese besondere Dienstleistung betragen:


Wunschkontrollschilder für Personenwagen

1.

BL 1 - 9

4'000 Franken

2.

BL 10 - 99

3'000 Franken

3.

BL 100 - 999

2'000 Franken

4.

BL 1'000 - 4'999

1'000 Franken

5.

BL 10'000 - 99'999

200 Franken

6.

Zuteilung von sechsstelligen
Wunschkontrollschildern

200 Franken




Wunschkontrollschilder für Motorräder

1.

BL 1 - 9

2'000 Franken

2.

BL 10 - 99

1'500 Franken

3.

BL 100 - 999

1'000 Franken

4.

BL 1'000 - 9'999

200 Franken

5.

Zuteilung eines fünfstelligen
Wunschkontrollschildes

200 Franken




Erfüllung von Kundenbedürfnissen und Anpassung an Marktverhältnisse


Viele Kundinnen und Kunden der MFK möchten auf die Zuteilung von Kontrollschildern Einfluss nehmen können. Fragen wie "Haben Sie eine schöne Nummer?", " Haben Sie eine tiefe Nummer?", "Haben Sie eine fünfstellige Nummer?" oder "Haben Sie eine spezielle Zahlenkombination?" werden den Mitarbeitenden der MFK täglich x-mal gestellt. Ein- bis vierstellige Kontrollschilder und seit längerem auch fünfstellige Kontrollschilder sind begehrte Objekte. Zahlreiche Kantone - wie etwa Solothurn, Bern und Zürich - haben auf diese Kundenbedürfnisse reagiert und geben Wunschkontrollschilder - also Kontrollschilder mit einer von der Halterin oder dem Halter ausgesuchten Nummer - gegen eine zusätzliche Gebühr ab. Auch in anderen Bereichen bestehen solche Auswahlmöglichkeiten. So bieten etwa die Telekommunikationsunternehmen gegen Bezahlung einer Gebühr Wunschtelefonnummern an. Einen solchen Kundenservice soll auch die MFK offerieren können.




Entlastung der MFK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MFK, insbesondere diejenigen im Schalterdienst, werden durch die neuen Regelungen über die Zuteilung von Kontrollschildern vom heute zum Teil massiven psychischen Druck entlastet. Unnötige nervenaufreibende Diskussionen mit der Kundschaft entfallen und die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren. Mit den neuen Verordnungsregelungen kann nun der Kundschaft eine Liste mit den zur Verfügung stehenden Kontrollschildern überreicht oder zugestellt werden sowie auf die publizierte Liste auf der Homepage der MFK verwiesen werden.




Verzicht auf unnötige Restriktionen bei der Zuteilung


Die Zuteilung von ein-, zwei-, drei- und vierstelligen Kontrollschildern ist gemäss den bestehenden Weisungen der MFK an folgende Bedingungen (kumulativ) geknüpft:

a.

Mindestalter der Halterin oder des Halters: 40 Jahre

b.

Mutation (Neueinlösung oder Fahrzeugwechsel). Nicht als Mutation gelten Kantonswechsel, Fahrzeugwechsel von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten sowie Aufhebung von Wechselschildern.

c.

Abgasarmes Fahrzeug (mit Katalysator oder Russfilter)

d.

Keine Doppelzuteilungen (Halterinnen und Halter und im gleichen Haushalt lebende Verwandte, oder die eigene Firma dürfen nicht bereits entsprechende Kontrollschilder besitzen).

e.

Korrekte Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der MFK (Zahlungspflicht und periodische Prüfung von Fahrzeugen).

Einschränkungen dieser Art werden von der Kundschaft kaum verstanden und führen oft zu Auseinandersetzungen mit MFK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern. Auch ist es jederzeit mit etwas Phantasie möglich, diese Bestimmungen zu umgehen. Ferner liegt es nicht an der MFK darüber zu urteilen, ob jemand ein guter oder weniger guter Kunde ist. Werden Rechnungen der MFK nicht beglichen oder wird dem Aufgebot zur Fahrzeugvorführung nicht Folge geleistet, so bestehen gesetzlich festgelegte Vorgehensweisen wie Androhung des Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder samt Gelegenheit zur Stellungnahme, Erlass der Entzugsverfügung und allenfalls Auftrag an die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis zu entziehen sowie die Halterin oder den Halter zu mahnen und wenn nötig zu betreiben.


Angestrebt wird eine liberale Lösung, die das grosse Kundenbedürfnis nach Wunschkontrollschildern befriedigt, unnötige Einschränkungen abschafft und die MFK für den zusätzlichen Aufwand entschädigt (tägliche Aktualisierung der zur Verfügung stehenden Kontrollschilder, Einrichtung zusätzlicher Ablageflächen der Wunschkontrollschilder im Schilderdepot und Schilderkeller, EDV-Aufwand etc.).




Vergleich der Voraussetzungen für die Zuteilung von Wunschkontrollschildern gemäss den bisherigen Regelungen und den neuen Regelungen

Bisherige Weisungen der MFK

 

Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern

Das Mindestalter der Halterinnen oder des Halters für die Zuteilung von ein- bis vierstelligen Kontrollschilder beträgt 40 Jahre.

Jede Person kann jederzeit gegen Entrichtung einer Gebühr Wunschkontrollschilder beantragen. Die Zuteilung kann allerdings nur erfolgen, wenn das gewünschte Kontrollschild verfügbar ist. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen.

Mutation (Neueinlösung oder Fahrzeugwechsel). Nicht als Mutationen gelten Kantonswechsel, Fahrzeugwechsel von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten sowie Aufhebung von Wechselschildern.

Diese Voraussetzung fällt weg.

Abgasarmes Fahrzeug (mit Katalysator oder Russfilter).

Diese Voraussetzung fällt ebenfalls weg, weil ca. 98% aller im Kanton Basel-Landschaft immatrikulierten Fahrzeuge einen Katalysator besitzen.

Keine Doppelzuteilungen (Halterinnen und Halter und im gleichen Haushalt lebende Verwandte, oder die eigene Firma dürfen nicht bereits entsprechende Kontrollschilder besitzen).

Diese Voraussetzung fällt weg, da diese mit Leichtigkeit umgangen werden kann.

Korrekte Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle (Zahlungspflicht und periodische Prüfung von Fahrzeugen).

Diese Voraussetzung fällt weg, da bei Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der MFK gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweisen bestehen.

Spezielle Kundenwünsche (Geburtsdatum, Wunschkombinationen und tiefe Zahlenkombinationen) können nicht erfüllt werden.

Die Kundschaft kann sich persönliche Wünsche gegen Leistung einer Gebühr erfüllen.

Bei Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern ist die neu zugeteilte Kontrollschildnummer immer höher als die verlorenen oder gestohlenen Kontrollschilder.

Bei Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern können die Kunden ihre Ersatz-Kontrollschilder von der Liste der verfügbaren Kontrollschilder aussuchen.



Finanzielle Auswirkungen

Zusätzlicher Aufwand

 

Zusätzlicher Ertrag

1. Tägliche Aktualisierung der Listen mit den zur Verfügung stehenden Kontrollschildern (Internet und auf Papierform).

2. Zusätzlicher Aufwand bei der Kundenberatung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (telefonisch und schriftlich).


3. Zusätzlicher Lagerraum im Schilderdepot (Kontrollschilder müssen jederzeit zur Verfügung stehen).


4. EDV-Kosten

Geht man davon aus, dass rund die Hälfte der Halterinnen und Halter von jährlich ca. 2400 neuen Personenwagen ein 5-stelliges Kontrollschild wünschen, ergibt das folgenden Ertrag:

 

(2400:2 = 1'200) x Fr. 200 = Fr. 240'000 pro Jahr.


Der Ertrag bei "tiefen" Kontrollschildern (ein- bis vierstellige Zahlenkombination) wird sich in Grenzen halten, da monatlich lediglich drei bis vier solcher Kontrollschilder (wieder) in Umlauf kommen. In den meisten Fällen werden diese "vererbt" (Übertragung, vgl. § 4).


Der Ertrag bei den ein- bis vierstelligen Kontrollschildern dürfte sich auf jährlich Fr. 60'000 belaufen.

Merkblatt Wunschkontrollschilder [PDF-Format]


Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern (SGS 145.38)


Kontaktpersonen für weitere Auskünfte:
Pascal Donati, Leiter Motorfahrzeugkontrolle BL, Füllinsdorf, 061 906 77 16
oder
Anand Jagtap, stv. Leiter Kommunikation JPMD, Liestal, Telefon 061 925 66 15


28. Mai 2003


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