Medieninformation der Finanz- und Kirchendirektion | |
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Sozialdetektive zur Missbrauchsbekämpfung
Der Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft (VSO) hat den Regierungsrat gebeten zu überprüfen, ob die Rechtsgrundlagen genügen, um zur Bekämpfung von Missbrauch im Sozialhilfebereich so genannte Sozialdetektive einzusetzen. Die Überprüfung durch den Regierungsrat hat jetzt ergeben, dass ein Einsatz von Sozialdetektiven durch die Gemeinden auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen möglich ist.
Gemäss § 42 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG) bekämpfen Kanton und Gemeinden den Missbrauch von Sozialhilfe. Es ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden, sprich den in den Gemeinden für die Sozialhilfe zuständigen Sozialhilfebehörden, allfällige Missbräuche aufzudecken und zu bekämpfen. Zur Missbrauchsbekämpfung stehen den Behörden verschiedene Mittel zur Verfügung.
Als Beweismittel für Missbrauch können die Sozialhilfebehörden heranziehen: Urkunden, Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, einen Augenschein oder Gutachten. Unter "Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe" lassen sich insbesondere Auskünfte der Steuerverwaltung und der Motorfahrzeugkontrolle, aber auch der Einwohnerdienste und Auskünfte im Bereich der Sozialversicherungen subsumieren. Diese Abklärungen gehören zu den routinemässig vorzunehmenden Arbeiten zur Vervollständigung des Sachverhaltes und sind nicht etwa nur bei "begründetem Verdacht" anzuwenden. Die Mitglieder der Sozialhilfebehörden können bei Sozialhilfe beziehenden Personen einen Augenschein, sprich einen Hausbesuch, vornehmen. Als "Gutachten" gelten insbesondere auch ärztliche Gutachten (Arztzeugnisse) und Überprüfungen der Rentabilität bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Weitere Gutachten, zum Beispiel zur Vervollständigung des Sachverhaltes, können eingeholt werden. Die Sozialhilfebehörden sind verpflichtet, die laufenden Unterstützungen regelmässig auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und bei Anzeichen auf einen möglichen Missbrauch entsprechend einzuschreiten.
Gestützt auf § 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV) können die Sozialhilfebehörden Aufgaben delegieren. Das bedeutet, dass insbesondere die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an Sozialdetektive delegiert werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nur bestehende Aufgaben, welche den Sozialhilfebehörden obliegen, delegiert werden können, das heisst mit anderen Worten, dass allfällige Sozialdetektive keine Aufgaben wahrnehmen können, die nicht bereits in der Kompetenz der Sozialhilfebehörden liegen. Die jeweiligen Entscheidungen - ob gewisse Aufgaben delegiert werden oder nicht - sind in jedem Einzelfall von den Sozialhilfebehörden zu treffen. Die politische Verantwortung des gesamten sozialhilferechtlichen Handelns verbleibt immer bei den Sozialhilfebehörden. Eine Einführung von Detektiven durch den Kanton ist nicht vorgesehen.
Eine sorgfältige und gesetzeskonforme Handhabung der Sozialhilfeunterstützungen hilft präventiv Missbräuche zu verhindern, bzw. die Anzahl der Missbrauchsfälle so tief wie möglich zu halten. Der korrekte und konsequente Vollzug der vorhandenen Gesetzesgrundlagen trägt entscheidend zur Missbrauchsverhütung bei.
Weitere Auskünfte:
Rudolf Schaffner, Vorsteher des Kantonalen Sozialamtes (KSA), Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 925 56 41.
20. März 2007