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Medieninfos FKD

Medieninformation der Finanz- und Kirchendirektion

 

Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende


Seit diesem Jahr sind die Baselbieter Arbeitgebenden verpflichtet, eine Kopie des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. Da die meisten Lohnausweise 2006 erst anfangs 2007 ausgestellt werden, hat die kantonale Steuerverwaltung in diesen Tagen die Arbeitgebenden mit einem Schreiben über diese neue Pflicht orientiert. Die Lohnmeldepflicht wurde innerhalb der Vorlage über das Entlastungspaket aus der Generellen Aufgabenprüfung (GAP) eingeführt und dient vor allem der Bekämpfung der Steuerhinterziehung.


Alle Arbeitgebenden mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben neu für die ihren Arbeitnehmenden ausgerichteten Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge der Steuerverwaltung den entsprechenden Lohnausweis zuzustellen. Die gleiche Pflicht besteht für Pensionskassen, Versicherungen und sonstige Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Ein Exemplar des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung ist weiterhin den Mitarbeitenden bzw. Leistungsempfängern abzugeben.


Die Lohnausweise und Rentenbescheinigungen sind an folgende Adresse zu senden: Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Logistik LA, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal. Arbeitgebende, die eine elektronische Datenlieferung bevorzugen, können die entsprechenden Meldungen in Form von PDFs auf CD oder DVD einreichen. Das PDF-Format muss «Adobe Acrobat-kompatibel» sein; Interessierte sind gebeten, vorgängig einen Datenträger mit Testdaten der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.


Das neue Lohnmeldeverfahren besteht seit dem 1. Januar 2006 und gilt erstmals für die im Kalenderjahr 2006 ausbezahlten Löhne. Da jedoch die meisten Lohnausweise 2006 erst anfangs 2007 ausgestellt werden, wird das Gros der Arbeitgebenden nächstes Jahr erstmals der Einreichungspflicht nachkommen müssen. Die kantonale Steuerverwaltung hat daher in diesen Tagen alle Arbeitgebenden mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft mit einem Schreiben an das neue Verfahren erinnert. Die Lohnmeldepflicht steht nicht im Zusammenhang mit der Einführung und dem Inhalt des neuen Lohnausweises.


Die Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende wurde vom Landrat am 23. Juni 2005 innerhalb der Vorlage über das Entlastungspaket aus der Generellen Aufgabenprüfung (GAP) durch Änderung von §115 des Steuergesetzes eingeführt. Der Regierungsrat hat nach Ablauf der Referendumsfrist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 (mit Wirkung ab Steuerperiode 2006) beschlossen. Ziel des Lohnmeldeverfahrens ist eine bessere Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die direkte Abgabe des Lohnausweises an die Steuerbehörde ist eine einfache Massnahme zur Verbesserung des Steuervollzugs und zur effizienten Bewirtschaftung des Steuersubstrats. Sie führt für die Arbeitgebenden kaum zu Mehraufwand.


Weitere Auskünfte:
Peter B. Nefzger, Vorsteher kantonale Steuerverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion, Telefon 061 925 52 71.


7. November 2006



 

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