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Medieninfos FKD

Medieninformation der Finanz- und Kirchendirektion

 

Baselbieter Unternehmenssteuerreform: Unternehmen werden deutlich entlastet


Der Baselbieter Regierungsrat hat die Vorlage über die Reform der Unternehmensbesteuerung in die Vernehmlassung geschickt. Ertragsstarke Unternehmen werden deutlich entlastet. Die vorgeschlagene Revision des Steuergesetzes führt zu Mindereinnahmen beim Kanton von 53 Mio. Franken und auf der Ebene der Gemeinden von 18 Mio. Franken. Die vom Regierungsrat verabschiedete Reform soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.


Der Baselbieter Regierungsrat hat die Vorlage über die Reform der Unternehmensbesteuerung verabschiedet und bei den Parteien, Gemeinden und anderen interessierten Kreisen in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Unternehmenssteuerreform verfolgt der Regierungsrat eine doppelte Strategie: Zum einen will er die bereits im Baselbiet ansässigen Unternehmen im Bereich der Steuern entlasten, ihnen damit attraktivere Rahmenbedingungen bieten und so seinen Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zum anderen will der Regierungsrat mit seiner Reform die Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft als Unternehmensstandort fördern und damit seine Position im Konkurrenzkampf um die Ansiedlung neuer Unternehmen verbessern.


Der Kanton Basel-Landschaft steht im gesamtschweizerischen Vergleich bei der Unternehmensbesteuerung bei den juristischen Personen nämlich in einem ungünstigen Licht. Beim Totalindex 2005 der Reingewinn- und der Kapitalbelastung, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, liegt das Baselbiet mit 113.8 Punkten auf Rang 21 und damit klar im hinteren Drittel aller Kantone. Diese unvorteilhafte Rangierung ist einerseits eine Folge des progressiven Steuertarifs bei der kantonalen Ertragssteuer. Andererseits widerspiegelt sie die noch höhere Belastung der Unternehmen bei der kantonalen und kommunalen Kapitalsteuer.




Neuer proportionaler Ertragssteuersatz von 12 Prozent


Heute kennt das Steuergesetz einen renditeabhängigen Tarif, der minimal 6.5 % und maximal 20 % beträgt. Neu soll bei der Staatssteuer ein proportionaler Ertragssteuersatz von 12 % eingeführt werden. Damit werden künftig alle Gewinne von Kapitalgesellschaften mit dem gleichen Satz besteuert. Eine Änderung bei der Gewinnbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist nur auf kantonaler Ebene vorgesehen. Der Ertragssteuersatz bei der Gemeindesteuer bleibt weiterhin bei den bisherigen 2 bis 5 % des Reinertrages. Die Gemeinden sollen in diesem Bereich ihren Spielraum behalten und in eigener Autonomie und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten entscheiden können, welche Massnahme sie zur steuerlichen Attraktivitätsverbesserung ihres Standortes ergreifen wollen. Neu soll der Ertragssteuersatz zudem in den ersten fünf Steuerjahren reduziert werden. Im ersten Steuerjahr beträgt der Steuersatz 6 % und steigt bis zum fünften Jahr auf 10.8 %. Erst der Gewinn des sechsten Jahres der Steuerpflicht wird mit dem ordentlichen Steuersatz von 12 % besteuert.


Basierend auf den Zahlen von 2003 bewirkt die Einführung eines proportionalen Ertragssteuersatzes von 12 % einen jährlichen Steuerausfall in der Höhe von 42 Mio. Franken. Nicht berücksichtigt sind die Steuermehreinnahmen, die sich aufgrund von Neuansiedlungen und Neuinvestitionen ergeben werden. Die Gemeinden erleiden hier nur einen Ertragsausfall, falls sie die Gemeindesteuersätze ebenfalls senken.




Reduktion der Kapitalsteuer


Neu soll der Kapitalsteuersatz beim Kanton um die Hälfte auf tiefe 1 ‰ gesenkt werden. Im Gegensatz zum Ertragssteuersatz sollen bei der Reduktion des Kapitalsteuersatzes auch die Gemeinden im gleichen Ausmass zu einer tieferen Kapitalsteuerbelastung beitragen. Die im interkantonalen Vergleich sehr schlechte Stellung kann nur verbessert werden, wenn die Gemeinden hier einen wesentlichen Beitrag leisten. Der Rahmen für die Kapitalsteuersätze bei den Gemeinden soll deshalb künftig nominell nur noch halb so hoch sein wie heute und 1.75 bis 2.75 ‰ betragen.


Bei neu gegründeten oder zugezogenen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird die Kapitalsteuer entsprechend der Regelung bei der Ertragssteuer in den ersten fünf Jahren mit einem Faktor zwischen 0.5 und 0.9 multipliziert. Damit wird die Steuerzahllast von Jungunternehmen bei der Staatssteuer nochmals reduziert und kommt zwischen 0.5 und 0.9 ‰ zu liegen.


Eine Reduktion der Kapitalsteuer ist auch bei Holding- und Domizilgesellschaften vorgesehen. Der bisherige, vergleichsweise hohe Steuersatz von je 0.25 ‰ für Kanton und Gemeinde stellt für das Baselbiet einen klaren Standortnachteil dar. Der Kapitalsteuersatz für Holdinggesellschaften soll daher auf attraktive 0.1 ‰ gesenkt werden. Anstelle von heute insgesamt 0.5 ‰ für Kanton und Gemeinde beträgt die Kapitalsteuer somit insgesamt nur noch 0.2 ‰. Bei den Domizilgesellschaften soll der heutige Kapitalsteuersatz von je 1 ‰ für Kanton und Gemeinde um die Hälfte auf je 0.5 ‰ gesenkt werden.


Der Ertrag aus der kantonalen Kapitalsteuer betrug im Steuerjahr 2005 knapp 16 Mio. Franken. Mit der Halbierung des Steuersatzes bei normal besteuerten Unternehmen sowie der Entlastung bei Holding- und Domizilgesellschaften entgeht dem Kanton jährlich ein Betrag von gegen 6 Mio. Franken. Hierbei sind Mehrerträge aus der Kapitalsteuer von neu zuziehenden Unternehmungen nicht einberechnet. Für die Gemeinden wird mit Mindereinnahmen von insgesamt 15 Mio. Franken gerechnet.




Weitere Massnahmen


Bei den weiteren Massnahmen stehen die Anrechnung von Betriebsverlusten an Grundstückgewinne und die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Vordergrund. Künftig sollen Unternehmen die betrieblichen Verluste aus der laufenden und aus sieben der laufenden Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren mit allfälligen Grundstückgewinnen verrechnen können. Und zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sollen die Dividenden und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens neu durch zwei geteilt werden. Mit dieser Massnahme werden die Kapital gebenden Unternehmer deutlich entlastet, sofern sie mit mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind.




Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008


Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. Oktober 2006. Die erste Lesung im Landrat ist im Mai 2007 und die zweite Lesung im Juni 2007 geplant. Eine allfällige Volksabstimmung könnte dann am 25. November 2007 durchgeführt werden, so dass eine Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform auf den 1. Januar 2008 möglich ist.


>>> Referat von Regierungsrat Adrian Ballmer


>>> Referat von Peter B. Nefzger, Vorsteher der kant. Steuerverwaltung


>>> Folien der Medienkonferenz


>>> Vernehmlassung: Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Unternehmenssteuerreform


Weitere Auskünfte:
Peter B. Nefzger, Vorsteher der Steuerverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion,
Tel. 061 925 52 71.


6. Juli 2006


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