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Medieninfos EKD

Medieninformation der Erziehungs- und Kulturdirektion

Landratsvorlage 2001-105: Neue Bildungsgesetzgebung

Das Bildungsgesetz kommt vor den Landrat


Noch vor Ostern hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den Entwurf für eine neue Bildungsgesetzgebung an den Landrat überwiesen. Damit findet ein langer Prozess der Diskussion zwischen der federführenden Erziehungs- und Kulturdirektion und vielen interessierten Kreisen - von den Lehrpersonen bis zu den Gemeinden des Kantons - seinen einstweiligen Abschluss. Die an der Medienkonferenz der Erziehungs- und Kulturdirektion von Regierungsrat Peter Schmid vorgestellten Entwürfe des Gesetzes und des Dekrets bringen in einigen Teilbereichen die nötigen zeitgemässen Anpassungen, aber keinen Umsturz der Baselbieter Bildungslandschaft. Das Schulsystem bleibt das Gleiche.
Die wohl am meisten übersehene Neuerung gegenüber dem Schulgesetz von 1979 liegt im Umstand, dass das Bildungsgesetz ein Rahmengesetz für den ganzen Bereich der lebenslangen Bildung ist: Vom Kindergarten bis zur Erwachsenenbildung.




1. Eine lange Geschichte


Am 17. Oktober 1995 erteilte der Regierungsrat der Erziehungs- und Kulturdirektion den Auftrag, ein Bildungsgesetz auszuarbeiten und dabei die damals vier hängigen Gemeindeinitiativen und die drei hängigen Volksinitiativen zum Schulwesen einzubeziehen.


In der ersten Projektphase arbeitete die Erziehungs- und Kulturdirektion eine Vorlage betreffend Trägerschaft der Volksschulen und der Jugendmusikschulen innerhalb einer neuen Bildungsgesetzgebung aus, die am 13. August 1996 vom Regierungsrat und am 15. Mai 1997 vom Landrat verabschiedet wurde.


Der Landrat ist dabei auf die nichtformulierte Volksinitiative "Bildungsgesetzgebung für eine kindergerechte und leistungsfördernde Schule mit gleichwertigem Angebot für alle", die sogenannte Lehrerinnen- und Lehrerinitiative, welche auf einheitliche Anstellungs- und Lohnbedingungen in den Schulen abzielt, und auf die nichtformulierte sogenannte JMS-Initiative, welche die Aufwertung der Jugendmusikschulen anstrebt, eingetreten. Gleichzeitig hat der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Baselbieter Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen im Hinblick auf das neue Bildungsgesetz drei Grundsatzfragen vorgelegt, welche die Übernahme der heutigen Realschule von den Gemeinden durch den Kanton, die Zugehörigkeit des Eigentums, der Finanzierung und des Unterhalts der Schulbauten zur Schulträgerschaft und die Ausdehnung des freiwilligen Kindergartenbesuchs von einem auf zwei Jahre betrafen. Diesen drei Fragen hat das Volk am 28. September 1997 mit grossen Mehrheiten zugestimmt.


In einer nächsten Phase hat die Erziehungs- und Kulturdirektion in einem konsensualen Gesetzgebungsverfahren die vielfältigen Forderungen und Interessen in einem Gesetzes- und einem Dekretsentwurf unter einen Hut zu bringen versucht. Gleichzeitig wurden Verordnungsentwürfe zu den einzelnen Schulstufen und zu stufenübergreifenden Fragen ausgearbeitet.


Mit dieser Gesetzgebung wird die Verwirklichung eines Bildungswesens angestrebt, das


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sich rascher und flexibler auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen einstellen kann;

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besser auf die zunehmende Wechselhaftigkeit im Leben der Menschen eingeht;

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lebenslanges Lernen ermöglicht;

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neue Lebensformen berücksichtigt;

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die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fördert.

Ein besonderes Augenmerk wird auf eine geschlechterdifferenzierte Pädagogik, den flexibleren Schuleintritt, die Förderung der besonderen Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern und auf den Schulbesuch am Aufenthaltsort der Kindergarten- und Primarschulkinder gerichtet.




2. Neuerungen im Angebot


Durch die neue Bildungsgesetzgebung zeichnen sich in den einzelnen Schulstufen folgende Veränderungen ab:


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Der Kindergarten muss - entsprechend der Vorabstimmung vom 28. September 1997 - während 2 Jahren angeboten werden; der Kindergartenbesuch bleibt aber freiwillig. Die Kinder können den Kindergarten anstatt in der Wohngemeinde in der Aufenthaltsgemeinde besuchen. Die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner werden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung geregelt, da der Landrat am 15. Mai 1997 auf die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative eingetreten ist. Der Kindergarten kann ausserdem in den Gemeinden mit der Primarschule organisatorisch verbunden werden.

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Bei der Primarschule wird der Schuleintritt flexibler geregelt und die Kinder erhalten wie im Kindergarten die Möglichkeit, die Schule anstatt in der Wohngemeinde in der Aufenthaltsgemeinde zu besuchen.

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Die Sekundarstufe I (Sekundar- und Realschule, Werkjahr) wird im Bildungsgesetz als Sekundarschule bezeichnet. Sie erhält durch die Übernahme der Realschule durch den Kanton eine einheitliche Trägerschaft. Die heutigen Sekundar- und Realschulen werden innerhalb von Schulkreisen organisatorisch zusammengeführt (gemeinsame Schulleitung, gemeinsamer Schulrat). Durch die Lehrpläne und Stundentafeln werden die Voraussetzungen für eine verbesserte Durchlässigkeit zwischen den 3 Anforderungsniveaus geschaffen. Das Werkjahr wird als eigenständige Schuleinheit weitergeführt.

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Auf der Sekundarstufe II wird eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Berufsbildung, den Gymnasien und den Diplommittelschulen angestrebt, indem die Berufsbildung ins Bildungsgesetz integriert und aus dem heutigen Berufsbildungsrat und dem heutigen Erziehungsrat ein Bildungsrat gebildet wird. Durch dieses Zusammenwirken soll die Berufsbildung gegenüber den jungen Menschen als gleichwertige Ausbildung ins Bewusstsein gerufen werden.

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Die Spezielle Förderung wird klar von der Sonderschulung getrennt. Durch sie sollen nicht nur Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten, sondern auch solche mit speziellen Begabungen soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gefördert werden. Ist dies nicht möglich, können sie auch nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen besuchen.

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Das Bildungsgesetz enthält ein neues Konzept für die Sonderschulung, durch das Schülerinnen und Schüler gefördert werden, die keine Regelschule besuchen können und von der Invalidenversicherung (IV) unterstützt werden. Darin wird auch geregelt, dass der Kanton für die nicht von der IV getragenen Kosten der Sonderschulung aufkommt.

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Die Jugendmusikschule soll gemäss Bildungsgesetz neu Musikschule heissen. Diese wird Teil des Bildungsangebots und ist nicht mehr, wie im heutigen Schulgesetz, unter den Schuldiensten aufgeführt. Die Musikschulen der Gemeinden müssen den Schülerinnen und Schülern Musikunterricht bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anbieten.

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Auf der Tertiärstufe schafft der Kanton durch das Bildungsgesetz die rechtliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit andern Kantonen in diesem Bildungsbereich.

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Die Erwachsenenbildung (Quartärstufe) wird zu einem festen Bestandteil des Bildungsangebots, um zu markieren, dass das lebenslange Lernen für immer mehr Menschen buchstäblich überlebensnotwendig wird. Der Kanton übernimmt in diesem Bereich subsidiäre und koordinierende Aufgaben.

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Die Schuldienste - Schulpsychologischer Dienst, Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung, Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung, Schul- und Büromaterialverwaltung, Biblio- und Mediotheken - ergänzen und unterstützen wie bisher die Schulen und die an ihnen beteiligten Personen.



3. Teilautonome, geleitete Schulen


Durch die Bildungsgesetzgebung werden die von den Gemeinden und vom Kanton getragenen öffentlichen Schulen zu teilautonomen, geleiteten Schulen.


Teilautonom sind die Schulen, weil sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selber festlegen können, wie und mit welchen schulischen, organisatorischen und personellen Mitteln sie gemäss ihrem Schulprogramm die vorgegebenen Bildungsziele erreichen wollen. Von geleiteten Schulen ist die Rede, weil die grössere Selbstständigkeit der Schulen entscheidungsfähige Schulleitungen bedingt. Ein wichtiger Bestandteil der teilautonomen, geleiteten Schulen ist ihre regelmässige interne und externe Evaluation (Qualitätsüberprüfung).


Die Schulbeteiligten - Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte (Eltern), Lehrer- und Lehrerinnen - werden neben ihren Rechten auch auf ihre Pflichten hingewiesen. Ihre schon bisher erheblichen Mitsprache- und Mitwirkungsrechte werden beibehalten und ergänzt. Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten werden in die Evaluationen der Schulen und Ausbildungen einbezogen. Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sollen ausserdem eine Vertretung im Schulrat erhalten.


Ziel der teilautonomen, geleiteten Schulen ist es vor allem, alle Schulbeteiligten aktiver als bisher an der Arbeit ihrer Schule zu beteiligen.


Die heutigen Schulpflegen werden zu Schulräten, die durch die Genehmigung des Schulprogramms über konzeptionelle Fragen der Schule entscheiden und gegenüber der Öffentlichkeit die Verantwortung für die Qualität ihrer Schulen tragen. Dazu gehört, dass sie die Auswertung der Evaluationen der Schulen zu gewährleisten haben. Daneben nehmen sie weiterhin die Wahl der Schulleitung und die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor.




4. Der Kanton: Koordinator


Durch das Bildungsgesetz will der Regierungsrat dem kantonalen Bildungswesen insgesamt und den einzelnen Schulen im besonderen den dringend nötigen Freiraum für ihre laufende Weiterentwicklung verschaffen. Das bedingt, dass auch die kantonalen Behörden darauf verzichten, den Schulen alles vorzuschreiben und für sie Einzelfragen zu entscheiden.


Der Kanton gibt den Schulen weiterhin die Bildungsziele vor, ist für die externe Evaluation der Schulen verantwortlich und sorgt für die Koordination im Bildungswesen.


Die heutige Erziehungs- und Kulturdirektion wird durch das Bildungsgesetz zur Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Neben der Leitung und Koordination des kantonalen Bildungswesens wird eine ihrer Hauptaufgaben die regelmässige externe Evaluation (Qualitätsüberprüfung) der Schulen sein. Diese Aufgabe soll im Bereich der Volksschulen dem aus dem heutigen Schulinspektorat hervorgehenden Amt für Volksschulen übertragen werden.


Im Bereich der Sekundarstufe II (Gymnasien, Diplommittelschulen, Berufsschulen) ist dafür die Dienststelle der Gymnasien bzw. das Amt für Berufsbildung zuständig, wobei sie eng mit Fachleuten innerhalb und ausserhalb des Schulwesens zusammenarbeiten.


Aus dem heutigen Berufsbildungsrat und aus dem heutigen Erziehungsrat wird ein Bildungsrat geschaffen, in dem neben der Lehrerschaft auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter/innen Einsitz nehmen. Die heutige Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung wird zur Fachstelle für Erwachsenenbildung mit koordinierenden und subsidiären Aufgaben in diesem Bildungsbereich.




5. Vereinfachtes Beschwerdewesen


Hier will der Regierungsrat die Schulbussen für unentschuldigte Absenzen abschaffen, die bisher einen grossen administrativen Aufwand und einen beschwerlichen Instanzenweg nach sich zogen, sich aber in der Praxis als erzieherisch wirkungslos erwiesen.


Bei Beschwerden wird nicht mehr zwischen solchen mit pädagogischen und solchen mit anderen Inhalten unterschieden. Der Beschwerdeweg wird so vereinfacht.


Die Schulräte erhalten als Beschwerdeinstanz mehr Kompetenzen als die heutigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen. Sie können jederzeit Fachleute als Expertinnen und Experten beiziehen.




6. Finanzausgleich: Eigene Vorlage


Wegen der Veränderungen in Bezug auf die Trägerschaft und die Finanzierung der Bildungsangebote sowie bezüglich des Eigentums der Schulbauten ist eine Anpassung des Finanzausgleichs nötig. Der Regierungsrat wird dazu dem Landrat eine separate Vorlage unterbreiten, wie dies von Gemeinden in der Vernehmlassung zum Bildungsgesetz gewünscht wurde.


Mehraufwendungen im Rahmen des Bildungsgesetzes ergeben sich vor allem wegen der erweiterten Aufgaben der Schulleitungen an den Volksschulen.




7. Schulbauten: Eigene Vorlage


Am 28. September 1997 hatten sich die Stimmberechtigten des Baselbiets in einer Vorausabstimmung dafür entschieden, dass in der Regel das Eigentum, die Finanzierung und der Unterhalt der Schulbauten zur Schulträgerschaft gehören sollen.


Eine regierungsrätliche Delegation hat mit einer Delegation der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten für diesen schwierigen Fragenkomplex eine Lösung ausgehandelt, die davon ausgeht, dass auch hier weder der Kanton noch die Standortgemeinden zulasten der anderen Seite einen Profit ziehen sollen.


Die Lösung hat im wesentlichen folgenden Inhalt:


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Der Kanton wird durch Bezahlung der Restschuld an die Standortgemeinden Eigentümer der heutigen Sekundarschulbauten. Als solcher kommt er wie bisher für die Finanzierung und den Unterhalt der Schulanlagen auf; die Standortgemeinden bleiben Eigentümerinnen der Grundstücke, auf dem sich diese befinden.

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Als neuer Eigentümer stellt der Kanton den Standortgemeinden die Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit unentgeltlich zur Verfügung; im Gegenzug verzichten die Standortgemeinden gegenüber dem Kanton auf einen Baurechtszins.

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Der Kanton wird nur Eigentümer von Realschulbauten, die er für die "neue" Sekundarschule längerfristig benötigt; ansonsten mietet er sich in den heutigen Realschulhäusern ein.

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Der Kanton kann als neuer Eigentümer den Unterhalt und die Wartung der von ihm erworbenen heutigen Real- und Sekundarschulhäuser gegen Entschädigung den Standortgemeinden übertragen. Werden die Schulhäuser vom Kanton selber unterhalten und gewartet, ist er Arbeitgeber der Hauswarte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Reinigungsdienste. Überträgt er diese Aufgabe den Standortgemeinden, sind diese Arbeitgeber der Hauswarte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Reinigungspersonals.

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Für die Belegung der Schulbauten ist innerhalb der Schulzeit die Schulleitung, ausserhalb der Schulzeit die zuständige Stelle der Gemeinde zuständig.

Zur Übernahme der Sekundarschulanlagen wird der Regierungsrat, aufgrund der Vernehmlassung zum Bildungsgesetz, dem Landrat sobald als möglich eine separate Vorlage unterbreiten.


Für Fragen steht bis zum 27. April Martin Leuenberger, Direktionssekretär, zur Verfügung 925 50 55; martin.leuenbergerekd.bl.ch
Vom 30. April an ist wieder Urs Burkhart die Ansprechperson der Erziehungs- und Kulturdirektion, 925 53 66.


Dieser Pressetext entspricht - mit geänderten Zwischentiteln und um einen Leadtext ergänzt - der Zusammenfassung in den Erläuterungen zur Vorlage an den Landrat.


20. April 2001



 

Landratsvorlage 2001-105: Neue Bildungsgesetzgebung

 

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