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Medieninfos BUD

Medieninformation der Bau- und Umweltschutzdirektion

 

Kein Gülleaustrag auf Schnee oder gefrorene Böden!


In der kalten Jahreszeit, wenn der Boden schneebedeckt oder gefroren ist, darf keine Gülle ausgetragen werden. Bei einsetzendem Tauwetter oder Regen könnte dies zu erheblichen Verunreinigungen von Grundwasser oder Bächen führen.


Gülle und Mist dürfen nur dann ausgebracht werden, wenn Pflanzen die Nährstoffe aufnehmen können. Diese gute landwirtschaftliche Praxis schliesst die Stoffkreisläufe sinnvoll, schützt die Gewässer und reduziert den Einsatz von Handelsdünger. Gras und übrige Kulturen wachsen bei Temperaturen unter +10°C praktisch nicht mehr. Die wertvollen Pflanzennährstoffe des Hofdüngers, Stickstoff und Phosphor, würden bei Tauwetter oder Regen fortgespült und können Grundwasser oder Bäche belasten. Hofdünger muss deshalb 4 bis 6 Monate zwischengelagert werden können. Im Kanton Basel-Landschaft verfügen fast alle Landwirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung inzwischen über ausreichende Lagerkapazitäten. Die Witterungsbedingungen im vergangenen Herbst waren eher günstig, so dass 2006 die Aufnahmekapazitäten der Güllegruben in der Regel noch bis Ende März reichen dürften.


Dennoch wurde festgestellt, dass im Kanton Basel-Landschaft Anfang Januar vereinzelt Gülle ausgebracht wurde. Aus diesem Grund weist das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) auf die Rechtslage hin, die Konsequenzen bei Verstössen gegen das Gewässerschutzgesetz und die zu ergreifenden Notmassnahmen.


Nur bei idealen Bedingungen düngen
Klar verboten ist ein Austrag von Flüssigdünger (Gülle) bei wassergesättigtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden. Verbotener Gülleaustrag kann strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn er nicht zu direkten Gewässerverunreinigungen führt. Ein rechtskräftiges Urteil führt zur Kürzung der Direktzahlungen.
Nur wenn besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus es erfordern und absolut idealen Bedingungen bestehen, kann ausnahmsweise einer massvollen Düngung während der Vegetationsruhezeit zugestimmt werden.


Hilfe im Notfall
Landwirte, bei denen wegen einer Überfüllung der Güllegrube eine Notlage absehbar wird, müssen Kontakt mit Landwirten in der Nachbarschaft aufnehmen, die allfällig noch genügende Lagerreserven haben. Im Kanton Basel-Landschaft besteht insgesamt ein nicht unerheblicher Lagerüberschuss.
Um die Güllemenge zu reduzieren, sollten als Sofortmassnahme die Schwemmkanäle abgedeckt und vermehrt Stroh in die Ställe eingestreut werden. Als bauliche Massnahme kann das häusliche Abwasser vom Hofdünger abgetrennt und separat behandelt werden. Zu dieser Thematik hat das AUE eine kostenlose Broschüre publiziert (Abwassersanierung im ländlichen Raum", zu bestellen unter: aue.selbl.ch).
Wird kein geeigneter Nachbarbetrieb gefunden, ist das AUE zu verständigen (AUE-Telefon 061 / 925 55 05). Auf der Grundlage genauer Risikokarten, der Grundwasserschutzzonen und der bestehenden Entwässerungen werden die Landwirte beraten. Nach der Situationsanalyse kann das AUE in Einzelfällen Gülleaustrag zulassen.


BAU- UND UMWELTSCHUTZDIREKTION, Informationsdienst


Weitere Auskünfte:
Thomas Lang, Amt für Umweltschutz und Energie, Tel. 061 925 53 73
Pascal Simon, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Sissach, Tel. 061 976 21 17


Liestal, 5. Januar 2006



 

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