Merkblatt: Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Kanton Basel-Landschaft

> Kantonsapotheker

Rechtliche Grundlagen
Für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen gelten u. a. folgende eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen:

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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

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Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)

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Verordnungen zum Heilmittelgesetz

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Gesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft

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Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung)

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Verfügung Nr. 533 des Regierungsrates der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion BL vom 16.01.1997: Weisung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen

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Reglement des Kantons Basel-Landschaft über die Vernichtung von Betäubungsmitteln


Grundsätze
Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen bedürfen einer Bewilligung.

Der Psychiatrische Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (PDA) ist die Indikationsstelle für alle Substitutionsprogramme.

Die Einnahme der Betäubungsmittel durch den Patienten oder die Patientin hat während der gesamten Behandlungsdauer in Einzeldosen unter Aufsicht der abgebenden Person zu erfolgen. Ausnahmeregelungen sind nur gemäss Verfügung Nr. 533 gestattet.


Bezug, Lagerung und Abgabe von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen durch den Arzt / die Ärztin

1.

Bezug der Methadon-Präparate

a)

Nicht zugelassene Präparate (z.B. Methadon-Trinklösung, Methadon-Tabletten etc.)
Der Bezug hat mittels schriftlicher Bestellung über eine öffentliche Apotheke zu erfolgen. Diese übernimmt die Verantwortung bezüglich Qualität und Identität der gelieferten Präparate als abgabefertige Tagesdosen.
Methadon-Trinklösungen dürfen ausschliesslich in Form einer 1%-igen Lösung gemäss Vorschrift der Ph. Helv. 10 geliefert bzw. bezogen werden.
Die Lösungen können entweder in korrekt gekennzeichneten Einzelportionen oder in Mehrdosen-Behältnissen (z.B. Flaschen zu 100ml) bezogen werden (siehe Punkt 3 Verwendung und Abgabe). In diesem Fall übernimmt der Arzt die Verantwortung für die richtige Dosierung.

b)

Zugelassene Präparate (z.B. Ketalgin-Tabletten, Temgesic-Tabletten, etc.)
Der Bezug erfolgt über die normalen Lieferwege.

 

2.

Lagerung von Methadon in der Praxis
Betäubungsmittel sind getrennt von den übrigen Arzneimitteln, unter Verschluss zu lagern. Bei grösseren Mengen (ab 15 OP) ist die Lagerung in einem Tresor zwingend.

 

3.

Verwendung und Abgabe von Methadon
Gemäss Heilmittelgesetzgebung dürfen grundsätzlich nur die durch Swissmedic zugelassenen Arzneimittel verwendet und abgegeben werden.
Ausnahmen: Methadon-Präparate (z.B. Methadon-Trinklösungen)

Portionierung von Betäubungsmitteldosen für den unmittelbaren Gebrauch
Die Herstellung von Arzneimitteln ist den Ärzten grundsätzlich nicht erlaubt.
Gestattet ist jedoch das Bereitstellen von Einzeldosen / Portionieren der Betäubungsmittel zur direkten Anwendung in der Praxis oder zur Abgabe an Patienten (siehe unten).
Wird diese Portionierung in der Arztpraxis durchgeführt, übernimmt der Arzt die Verantwortung für die korrekte Dosierung und die Qualität des Medikamentes.

Portionierung von Betäubungsmitteln für die Abgabe an Patienten
Nach Massgabe der Indikationsstelle (PDA) dürfen für die Einnahme an Wochenenden und Feiertagen sowie in anderen begründeten Ausnahmesituationen Betäubungsmittel den Patienten mitgegeben werden.

Streng zu beachten sind dabei:

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Es dürfen ausschliesslich applikationsfertige Einzeldosen abgegeben werden.

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Trinklösungen sind in Fläschchen mit kindersicherem Verschluss abzugeben.

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Die Einzeldosen sind gemäss Arzneimittelverordnung §26 korrekt und vollständig zu beschriften (Name des Patienten, Bezeichnung des Wirkstoffes und dessen Dosierung, Gebrauchsanweisung, Warnhinweise/Lagervorschriften, Datum der Abgabe, Verfalldatum / Aufbrauchdatum, Name und Adresse des Arztes).

Für die Abgabe gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anderen Medikamente:
Vgl. Merkblatt "Betrieb einer Praxisapotheke durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton BL"

 

4.

Buchführung / Dokumentation
Selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte sind gemäss eidg. Betäubungsmittelverordnung verpflichtet, sich jederzeit über ihre Bezüge und die Verwendung von Betäubungsmitteln auszuweisen und dementsprechend für jedes Präparat eine laufende Lagerkontrolle zu führen.

Jede einzelne Bestandesänderung ist zu dokumentieren. Erfasst werden müssen: Lagerbestand am Jahresanfang, Datum, Art (z.B. Eingang, Verwendung, Abgabe, Verlust oder Entsorgung) und Grösse der Bestandesänderung, aktueller Saldo und Lagerbestand am Jahresende. Jeder Eintrag ist von der verantwortlichen Medizinalperson zu visieren.
(vgl. Weisung des Kantonsapothekers betreffend Führung der Betäubungsmittelkontrolle in Arztpraxen, privaten und öffentlichen Apotheken).


 

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