Anschlussvereinbarung
zwischen der
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(nachfolgend Firma genannt)
und der
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(nachfolgend Stiftung genannt)
1. Gestützt auf Art. .....der Stiftungsurkunde vom .......... schliesst sich die Firma der Stiftung an zum Zwecke der Vorsorge der Arbeitnehmer der Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
2. Grundlage für Art und Umfang der Vorsorge bildet das Vorsorgereglement der Stiftung vom .......... Die Firma anerkennt für sich und für die der Stiftung angeschlossenen Arbeitnehmer die Stiftungsurkunde sowie das Vorsorgereglement der Stiftung und übernimmt die darin festgehaltenen Rechte und Pflichten. All-fällige spätere Änderungen der Stiftungsurkunde und vom Stiftungsrat beschlossene Reglementsänderungen haben auch für die Firma und deren der Stiftung angeschlossene Arbeitnehmer Gültigkeit.
3. Die Firma verpflichtet sich insbesondere zur termingerechten Überweisung der reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, zur Anmeldung aller vorsorgeberechtigten Arbeitnehmer und zur rechtzeitigen Meldung aller Mutationen (Ein- und Austritte, Lohnänderungen, versicherte Ereignisse, etc.).
4. Die Stiftung verpflichtet sich zur Durchführung der Vorsorge gemäss Reglement, insbesondere zur Erbringung der reglementarischen Leistungen für die Arbeitnehmer der Firma.
5. Die versicherten Arbeitnehmer der Firma haben ein aktives und passives Wahlrecht bei der Bestellung der Organe der Stiftung. Sie nehmen an der Wahl gleichberechtigt mit den übrigen wahlberechtigten Versicherten der Stiftung teil, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Art. 51 BVG, Art. 89bis Abs. 3 ZGB) und der Stiftungsurkunde.
6. Mindestens die Beitragseinnahmen, getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeit-geberbeiträgen, und die Arbeitgeberbeitragsreserven werden für jede angeschlossene Firma separat ausgewiesen.
7. Die Firma sorgt dafür, dass die bisherigen Vorsorgemittel der Arbeitnehmer in die Stiftung eingebracht werden. In die Stiftung sind im Verhältnis zu den bisher vorhandenen auch freie Mittel einzubringen, andernfalls werden die freien Mittel für jede Firma getrennt geführt.
8. Bei Aufhebung dieser Vereinbarung überweist die Stiftung an eine von der Firma bezeichnete Vorsorgeeinrichtung
- die für die übertretenden aktiven Versicherten reservierten Vorsorgekapitalien aller Art (Deckungs- bzw. Sparkapital etc.), mindestens jedoch die Freizügigkeitsleistungen nach Freizügigkeitsgesetz (Art. 15 - 19 FZG); allfällige von der Firma geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven;
- ggf. einen Anteil an den freien Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilplan (vgl. Ziffer 10).
Evtl. Rentenbezüger verbleiben ohne gegenteilige Vereinbarung in der Stiftung.
9. Die vorliegende Vereinbarung tritt auf den .......... in Kraft und wird erstmals auf eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach dieser Frist wird die Verein-barung jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht sechs Monate vor Ablauf eine Kündigung erfolgt.
10. Bei Aufhebung dieser Vereinbarung ist die Aufsichtsbehörde zu orientieren, welche ein Teilliquidationsverfahren (Art. 23 FZG) anordnet.
11. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
12. Diese Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt zuhanden der Firma, der Stiftung und der Aufsichtsbehörde.
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