Die Massnahmen des Jugendstrafrechts


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Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts

 

Das Jugendstrafrecht kennt ambulante und stationäre Schutzmassnahmen. Bei den ambulanten Schutzmassnahmen lebt der betroffene Minderjährige in der Regel in seinem vertrauten Lebensumfeld, erhält jedoch die Weisung, bestimmte Auflagen zu erfüllen. Stationäre Schutzmassnahmen hingegen erfolgen gezielt in jugendgerechten Einrichtungen.


Zusätzlich zur Schutzmassnahme spricht die Jugendanwaltschaft - ausser es liegt ein Strafbefreiungsgrund (z.B. eine Strafe würde die vorgesehene Schutzmassnahme gefährden) vor - eine Strafe aus. Wird nebst einer Schutzmassnahme eine Strafe verhängt, bedeutet dies aber nicht in jedem Falle, dass die Strafe auch tatsächlich absolviert werden muss. Wird zugleich eine Unterbringung (Schutzmassnahme) und ein Freiheitsentzug (Strafe) angeordnet, geht der Vollzug der Unterbringung demjenigen des Freiheitsentzuges voraus. Verläuft die Unterbringung erfolgreich, wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen. Beim Zusammentreffen der übrigen Schutzmassnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung) mit einem Freiheitsentzug kann dieser zugunsten der Schutzmassnahme aufgeschoben und bei einem erfolgreichen Massnahmenvollzug erlassen werden. In allen übrigen Fällen der Kombination von Schutzmassnahmen und Strafen (z.B. Aufsicht und persönliche Leistung) werden beide Sanktionsarten parallel vollzogen.



 

Die ambulanten Schutzmassnahmen

Die Aufsicht


Besteht Aussicht darauf, dass die Eltern oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Person oder Stelle, welche den Betroffenen beratend zur Seite steht. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf eine angemessene Ausbildung oder Beschäftigung gelegt. Themen wie Freizeitgestaltung, Risikoverhalten, Grenzen, Umgang mit Geld oder Fragen der Berufsfindung spielen häufig eine wichtige Rolle. Aufsichten haben darüber hinaus auch den Vorteil, dass die Entwicklung der Jugendlichen über einen gewissen Zeitraum hinweg begleitet werden kann. Bei einer allfällig negativen Entwicklung - beispielsweise beim Konsum von Betäubungsmitteln - kann frühzeitig interveniert werden. Die Aufsicht entspricht der bisherigen Erziehungshilfe.


Eine besondere Form der Aufsicht stellt die sozialpädagogische Familienbegleitung dar. Häufig zeigt sich, dass Jugendliche, die sich deliktisch verhalten, in ihrer Herkunftsfamilie überfordert sind. Viele Eltern glauben, ihren Kindern nicht mehr die notwendige Unterstützung und Anleitung geben zu können und stossen dabei zwangsläufig selbst an die Grenzen der eigenen Überforderung. Viele Jugendliche lassen sich - vordergründig - von ihren Eltern oder Elternteilen nichts mehr vorschreiben. So kann sich ein Teufelskreis entwickeln, der dazu führt, dass Eltern und Kinder emotional gleichsam auseinander driften und die elterliche Präsenz entsprechend abnimmt. Hier können Hilfestellungen von aussen hilfreich sein.


In verschiedenen Kantonen der Schweiz bieten professionelle FamilienbegleiterInnen die Möglichkeit, betreuungsbedürftige Jugendliche in ihrem herkömmlichen Umfeld zu begleiten - in der Regel dann, wenn die Betroffenen über eine Lehrstelle oder andere verlässliche Strukturen verfügen. Ausgebildete SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen besuchen den Jugendlichen und dessen Eltern zu Hause und beraten und begleiten die Beteiligten in Fragen des alltäglichen Lebens. Familienbegleitung bezieht also alle unmittelbaren Bezugspersonen des Jugendlichen mit ein, so dass z.B. auch jüngere Geschwister der Betroffenen ganz direkt von solchen längerfristigen Interventionen profitieren können. In unserem Kanton kennen wir die sozialpädagogische Familienbegleitung Baselland. Seit Jahren engagiert sie sich professionell und mit Erfolg in diesem wichtigen Bereich. Sie wird nicht nur von der Jugendanwaltschaft, sondern auch von Vormundschafts- und Schulbehörden zugezogen.




Die persönliche Betreuung


Genügt eine Aufsicht nicht, so bestimmt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Der mit der Betreuung betrauten Person können bezüglich Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen bestimmte Befugnisse übertragen werden, z.B. einen Lehrvertrag abzuschliessen, für eine medizinische Behandlung zu sorgen oder den Lohn des Jugendlichen zu verwalten.




Die ambulante Behandlung


Die häufigsten ambulanten Behandlungen sind Therapien. Bei komplexeren Fällen, insbesondere bei Sexualdelikten, Tierquälereien, Brandstiftungen oder massiven Gewaltdelikten, wird in der Regel bereits im Rahmen der Untersuchung eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung des betroffenen Minderjährigen angeordnet. Vielfach zeigt sich, dass der oder die Betroffene Hilfe in Form einer Therapie benötigt. Im Jugendstrafrecht kann diese richterlich angeordnet werden. Therapien werden in Baselland hauptsächlich durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, durch freischaffende Kinder- und Jugendpsychiater sowie durch die Drogenberatung angeboten.


In mehreren Kantonen, unter anderem auch in Baselland, werden Gruppen von Straftätern, die gemeinsam eine strafbare Handlung begangen haben, zusätzlich zu einer anderen Sanktion - meist einer persönlichen Leistung - verpflichtet, ihre gemeinsam begangene Tat unter der Leitung einer entsprechend ausgebildeten Fachperson aufzuarbeiten. Erfahrungen mit solchen Gruppentherapien zeigen ermutigende Resultate, da sie die Betroffenen veranlassen, sich im Austausch mit andern intensiv mit ihrem Verhalten auseinanderzusetzen.




Anti-Aggressivitätstraining

Reden statt Schlagen - persönliche Stärke ohne Gewalt. Unter diesem Titel bietet das Institut für Konfrontative Pädagogik 2000 ein Anti-Aggressivitäts-Training (AAT) an. Bei diesem in sich geschlossenen Programm handelt es sich um eine Spezialform des sozialen Trainings mit Gewalttätern, bei der die Auseinandersetzung mit begangenen Delikten im Vordergrund steht. Das Training richtet sich an männliche Jugendliche ab fünfzehn Jahren, die durch Straftaten in Verbindung mit Gewalt aufgefallen sind. Grundlage des AAT ist ein optimistisches, ressourcenorientiertes Menschenbild (There is no bad boy), das sowohl Gewalttätigkeit ablehnt, als auch die Persönlichkeit des Einzelnen respektiert. Ziel des Anti-Aggressivitäts-Trainings ist es, die gesunkene Hemmschwelle zur Ausübung von Gewalt wieder anzuheben, das Mitgefühl gegenüber den Opfern zu fördern und damit weiteren Gewaltdelikten entgegen zu treten. Die Jugendlichen verbessern u.a. ihren Umgang mit Sprache und eignen sich die verlorene Selbstbeherrschung wieder an.

 

Weitere Infos vgl. www.ik-s.ch

 

   


 

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