Massenentlassungen


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Folgende Dienstleistungen bieten wir Ihnen an:

 

 

Umfassende und kompetente Beratung rund um Massenentlassungen und Betriebsschliessungen inklusive Auskünfte über die juristisch relevanten Gesetzesartikel und den korrekten Ablauf.

Unterstützungsleistungen vor Ort

Informationen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALE, IE)

Informationen im Bereich der Vermittlung

Informationen über die Sonderregelungen im Bereich der Ausländer- und Grenzgängerbewilligungen

Informationen im Bereich der arbeitsvertraglichen Rechtsauskunft

Möglichkeit der Konzeption, Aufbau und Durchführung von Auffangstrukturen in Zusammenarbeit mit der Unternehmung

Organisation der Betreuung durch RAV-PersonalberaterInnen

Möglichkeit der Organisation und Durchführung von geeigneten Weiterbildungsmassnahmen im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Hilfe beim Erstellen eines Sozialplanes (Vorlagen)

 


 

Ziel einer Auffangstruktur

Die negativen Folgen einer Massenentlassung oder Betriebsschliessung sollen durch die präventiv wirkenden Auffangstrukturen vermieden oder gemindert werden. Dank einer raschen, intensiven und kompetenten Betreuung sollen möglichst viele Betroffene bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder an eine neue Stelle und damit wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.


Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Roman Zaugg
Tel.: 061 552 77 03
Email: roman.zauggbl.ch



 

Massenentlassungen:

Die Bestimmungen des Obligationenrechts


Begriff / Art. 335d


Als Massenentlassungen gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:


 

mind. 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;

mind. 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mind. 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

mind. 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mind. 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

 


Geltungsbereich / Art. 335e


Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.



Konsultation der Arbeitnehmervertretung / Art. 335f


Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.


Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermeiden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.


Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:


 

Gründe der Massenentlassung;

die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;

die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;

den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt (KIGA) eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.



Verfahren / Art. 335g


Der Arbeitgeber hat dem Kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.


Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f) und allen zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.


Das Kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.


Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.



Kündigungsschutz / Art. 336 Abs. 2 Bst.c


Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:


im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).


Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.



Sanktionen / Art. 336a Abs. 3


Sind die Kündigungen nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.



Weitere Auskünfte erhalten Sie bei


Roman Zaugg
Tel.: 061 552 77 03
Email: roman.zauggbl.ch



 

Massenentlassungen: Checkliste

Unternehmungen die von Massenentlassungen bedroht sind, können anhand dieser Checkliste vorgehen.


Begriff Massenentlassung

Anzeigepflicht des Betriebes:

Der Betrieb muss bevorstehende Entlassungen dem KIGA ankünden. Eine möglichst frühzeitige Meldung ermöglicht die Suche nach Möglichkeiten, wie die Kündigungen vermieden werden können.

Informationspflicht des Betriebes:

Die Arbeitgeberschaft muss das KIGA des Kantons Basel-Landschaft und die Vertretung der Arbeitnehmer schriftlich über die Hintergründe und Details der Entlassungen informieren.

Konsultation der Arbeitnehmer:

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss eine angemessene Konsultationsfrist zur Verfügung gestellt. Sie schlagen dem Betrieb Alternativen vor, wie die Entlassungen vermieden werden könnten.

Prüfung der Alternativen:

Die Unternehmung prüft in objektiver Weise, ob durch die vorgeschlagenen Alternativen Kündigungen vermieden werden können.

Protokoll der Ergebnisse:

Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist schriftlich festzuhalten (Protokoll) und dem KIGA zu zustellen.

Kündigungen:

Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es frühestens 30 Tage nach der Anzeige (Protokoll) der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird. Die einzelvertraglichen Kündigungsschutzbestimmungen oder diejenigen eines GAV bleiben auf jeden Fall in Kraft.

Sozialplan:

Sofern der Gesamtvertrag nicht einen konkreten Sozialplan beinhaltet, sollte dieser bei einer drohenden Massenentlassung von den Sozialpartnern gemeinsam erarbeitet werden. Beispiele sind bei uns erhältlich.

Massnahmen:

Das KIGA Baselland prüft gemeinsam mit den betroffenen Unternehmungen, welche Massnahmen die Folgen der Massenentlassung mindern können.

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei
Roman Zaugg
Tel.: 061 552 77 03
Email: roman.zauggbl.ch



 

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