Merkblatt: Gültigkeit von Rezepten aus dem Ausland


> Kantonsapotheker

 

Rechtliche Grundlagen

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Eidg. Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1)

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Kantonale Verordnung über die Abgabe von Heilmitteln (Apothekenverordnung) (ApoV, SGS 913.11)


 

A) Betäubungsmittel-Rezepte
1. Grundlagen:
Art 47 BetmV: BM-Rezepte von Ärzten ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz müssen durch einen Arzt mit Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz auf einem amtlichen Rezeptformular für BM bestätigt werden.

2. Konsequenz:

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Ausländische Rezepte sind nicht gültig.


 

B) Andere Rezepte

1. Grundlagen:

§15 ApoV: Der Apotheker muss u. a. prüfen

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die Berechtigung der ausstellenden Person

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die Berechtigung des Kunden zum Bezug des Heilmittels

§17 ApoV: Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausgeführt werden.

2. Konsequenzen:

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Ausländische Rezepte sind damit in der Schweiz nur dann auszuführen, wenn abgeklärt werden kann, dass das Rezept rechtens ausgestellt worden ist.

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Andernfalls entspricht die Ausführung des Rezeptes einer Abgabe eines rezeptpflichtigen Präparates ohne Rezept.

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Der Apotheker entscheidet daher in seiner Verantwortung über die Abgabe.

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Wird das Präparat abgegeben, so ist die Abgabe zu dokumentieren und zu begründen.

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Bei Präparaten, die auch von Süchtigen missbraucht werden, soll von einer Abgabe in jedem Fall abgesehen werden.