Merkblatt: Gültigkeit von Rezepten aus dem Ausland |
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Rechtliche Grundlagen
- | Eidg. Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1) |
- | Kantonale Verordnung über die Abgabe von Heilmitteln (Apothekenverordnung) (ApoV, SGS 913.11) |
A) Betäubungsmittel-Rezepte
- | Ausländische Rezepte sind nicht gültig. |
B) Andere Rezepte
- | die Berechtigung der ausstellenden Person |
- | die Berechtigung des Kunden zum Bezug des Heilmittels |
§17 ApoV: Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausgeführt werden.
2. Konsequenzen:
- | Ausländische Rezepte sind damit in der Schweiz nur dann auszuführen, wenn abgeklärt werden kann, dass das Rezept rechtens ausgestellt worden ist. |
- | Andernfalls entspricht die Ausführung des Rezeptes einer Abgabe eines rezeptpflichtigen Präparates ohne Rezept. |
- | Der Apotheker entscheidet daher in seiner Verantwortung über die Abgabe. |
- | Wird das Präparat abgegeben, so ist die Abgabe zu dokumentieren und zu begründen. |
- | Bei Präparaten, die auch von Süchtigen missbraucht werden, soll von einer Abgabe in jedem Fall abgesehen werden. |