Allgemeine Informationen zum Thema Waffen / Sprengstoffe
Grundsätzlich wird für jeden Waffenerwerb, sowohl im Handel wie auch Privat, ein Waffenerwerbsschein benötigt.
Ohne Waffenerwerbsschein können noch folgende Feuerwaffen legal erworben werden:
- | Schweizer Ordonnanzrepetiergewehre (z.B. Langewehr 11, Karabiner 11, Karabiner 31) |
- | Jagdwaffen (halbautomatische Jagdwaffen ausgenommen) |
- | Sportrepetiergewehre (z.B. Standardgewehre) |
- | Einschüssige Vorderladergewehre (z.B. Banntagsflinten) |
Bei diesen Waffen gilt zwischen Käufer und Verkäufer die Vertragspflicht. Eine Kopie des Vertrages muss der zuständigen Waffenmeldestelle des Wohnkantons des Waffenerwerbers zugestellt werden. Im Kanton Basel-Land ist dies die Fachstelle Waffen & Sprengstoff der Polizei Basel-Landschaft. Die Anschriften und Telefonnummern der Waffenvollzugsstellen aus anderen Kantonen können aus der -Broschüre Waffenrecht- entnommen werden.
Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines kann hier im PDF-Format heruntergeladen werden oder ist bei jedem Polizeiposten der Polizei Basel-Landschaft erhältlich.
Dem Gesuch ist zwingend ein Schweizerischer Strafregisterauszug, welcher nicht älter als 3 Monate sein darf, sowie einer Kopie eines amtlichen Ausweises beizulegen. Strafregisterauszüge können auf jeder Poststelle oder Online unter www.strafregister.admin.ch angefordert werden.
Die Gesuche um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines sind direkt der Fachstelle Waffen & Sprengstoff zuzustellen. Es ist zu beachten, dass nur vollständig ausgefüllte Gesuche, welche mit den geforderten Beilagen eingehen, behandelt werden. Gesuche welche diesen Anforderungen nicht entsprechen werden umgehend dem Absender zurückgesendet.
Weitere interessante Ausführungen zum Schweizerischen Waffenrecht können aus der -Broschüre Waffenrecht- entnommen werden.
Waffentragbewilligungen werden nur sehr restriktiv erteilt. Um eine solche Bewilligung zu erlangen, ist ein Bedürfnisnachweis zu erbringen. In der Regel werden Waffentragbewilligungen nur an Personen erteilt, welche die Waffe für die Berufsausübung benötigen.
Grundsätzlich rät die Polizei vom privaten Schusswaffengebrauch in Bedrohungsituationen ab. Die Wahrscheinlichkeit, sich dabei strafbar zu machen, sich selbst oder unbeteiligte Dritte zu gefährden oder zu verletzen, ist sehr gross. Bei verdächtigen Wahrnehmungen oder Drohungen ist stets über die Notrufnummer 117 oder 112 die Polizei zu alarmieren.
Weitere Informationen bezüglich dem aktuellen Waffen- respektive Sprengstoffrecht finden Sie in der folgenden Broschüre oder auf den Internetseiten des Bundesamtes für Polizei: www.fedpol.admin.ch
Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen steht Ihre Polizei zur Verfügung.
Polizei Basel-Landschaft
HAKrim/Kripostab
Fachstelle Waffen & Sprengstoff
4410 Liestal
Fw R. Studer, 061 553 31 24
Kpl T. Meyer, 061 553 31 05
Wm M. Bader, 061 553 31 36
Fax: 061 921 27 33
Email: pol.waffen@bl.ch
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