Lohnmeldepflicht

Gemäss § 115 des Steuergesetzes sind Arbeitgebende verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen und diesen für jede Steuerperiode direkt der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Die gleichen Pflichten hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausrichtet.


Alle Arbeitgebenden mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben somit für die im vergangenen Kalenderjahr ausgerichteten Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge der Steuerverwaltung den entsprechenden Lohnausweis zuzustellen. Dies gilt auch für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Privatpersonen, welche Hausangestellte beschäftigen. Die Lohnmeldepflicht besteht auch für Pensionskassen, Versicherungen und sonstige Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Die Übermittlung eines Lohnausweisexemplares an die Steuerverwaltung entbindet die Arbeitnehmenden nicht von der Pflicht zur Deklaration des Lohneinkommens und der Beilage des Lohnausweises in ihrer persönlichen Steuererklärung.


Bitte liefern Sie die Lohnausweise und/oder Rentenbescheinigungen ohne Zusatzblätter in den Formaten PDF (bevorzugtes Dateiformat) oder TIF auf einer CD/DVD. Das PDF-Format muss "Adobe Acrobat" kompatibel sein.


Falls Sie uns die Formulare nicht in elektronischer Form senden können, bitten wir Sie, uns ein Duplikat (keine Fotokopie) ungefaltet an die folgende Adresse zu senden: Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Logistik LA, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal.


Auskünfte erhalten Sie auch unter Telefon 061 552 66 81 oder steuerverwaltungbl.ch.


Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.