|
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur betrieblichen Ausbildung
Wie werde ich Lehrbetrieb? Antwort unter: Lehrbetrieb werden
Wie kann ich Lehrverträge bestellen/on-line ausfüllen? Antwort unter: www.lehrvertrag.bl.ch
Wo wird meine freie Lehrstelle publiziert? Antwort unter: www.lenabb.ch
Wie kann die Probezeit verlängert werden? Die übliche Probezeit dauert 3 Monaten (die drei ersten Monate im Lehrbetrieb). Falls nötig kann durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der zuständigen Ausbildungsberaterin/des zuständigen Ausbildungsberaters die Probezeit bis auf 6 Monate verlängert werden. Beachten Sie bitte, dass eine Verlängerung der Probezeit vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Frist beantragt werden muss.
Ich habe Probleme mit der Ausbildung/ mit meiner/m Lernenden. An wen kann ich mich wenden? An Ihre/n Ausbildungsberater/in
Wie kann ich den Lehrvertrag auflösen? Der Lehrvertrag kann während der Probezeit (in der Regel die ersten 3 Monate) von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen einseitig aufgelöst werden. Ein Vertragsauflösung nach der Probezeit kann nur erfolgen, wenn der Erfolg der Lehre in Frage gestellt ist oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung verunmöglichen. In diesem Fall raten wir Ihnen unbedingt, mit Ihrem/Ihrer zuständigen Ausbildungsberater/in Kontakt aufzunehmen.
Kann die Lehrzeit verkürzt werden? Eine Berufslehre kann grundsätzlich vor Abschluss des Lehrvertrags bei entsprechender Vorbildung verkürzt werden (Lehre in einem anderen Beruf, Diplommittelschule etc.). Nehmen Sie hierfür mit Ihrem/Ihrer zuständigen Ausbildungsberater/in Kontakt auf.
Kann ein Lehrjahr wiederholt werden? Bestehen berechtigte Zweifel, dass das Ausbildungsziel im vorgesehenen Zeitraum erreicht werden kann, können sich die Vertragsparteien vor Beginn des letzten Lehrjahres auf eine Lehrjahrwiederholung einigen. Dieser Antrag ist mit einer schriftlichen Begründung und den entsprechenden Unterschriften Ihrer Ausbildungsberaterin/Ihrem Ausbildungsberater einzureichen.
Wer dispensiert vom Berufsschulunterricht oder von der Lehrabschlussprüfung? Wer in einem Fach bereits über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, kann von der Berufsfachschule vom Unterricht dispensiert werden. Von Teilen der Lehrabschlussprüfung dispensieren hingegen kann nur das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Gesuch hin - unter Beilage der entsprechenden Qualifikationsnachweise.
Kann ein Lehrabschluss ohne Lehre erreicht werden? Erwachsene werden zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorgewiesen werden kann (BBV Art. 32) und über die nötigen Berufskenntnisse verfügt. Die Berufspraxis muss nicht explizit nur im angestrebten Berufsabschluss gesammelt worden sein. Andere Erfahrungen können ggf. angerechnet werden. Teilzeitarbeit wird nach dem Beschäftigungsgrad angerechnet. Zudem müssen sie sich darüber ausweisen, dass der berufliche Unterricht besucht wurde oder dass sie die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben haben. Erkundigen Sie sich beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, welche schulischen und fachlichen Voraussetzungen Sie für den Abschluss aufgrund Ihrer Vorkenntnisse erfüllen müssen. Zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Wohnortskantons.
Wie ist bei Lernenden die Arbeitszeit und Überzeit geregelt ? Als Jugendliche gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen. Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche über 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes.
Gilt Schule an einem arbeitsfreien Tag als Arbeitszeit? Ja, der Schulbesuch gilt grundsätzlich als Arbeitszeit.
Wie hoch ist die Entschädigung für Lernende (Lehrlingslohn)? Die Höhe der Entschädigung für Lernende ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und unterliegt keiner bildungsgesetzlichen Vorschrift. Um unliebsame Diskussionen zu vermeiden, ist es zu empfehlen, die Entschädigung so festzulegen, dass er dem branchenüblichen Durchschnitt des Lehrberufes entspricht. Ihr/e Ausbildungsberater/in oder Ihr Berufsverband erteilt Ihnen hierzu gerne weitere Auskünfte. Die Entschädigungen für Lernende in der Anlehre-/Attestausbildung entsprechen üblicherweise den Ansätzen wie für Lernende in der EFZ-Ausbildung.
Welchen Ferienanspruch haben Lernende? Lernenden stehen bis zum 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen Ferien zu. In gewissen Berufen sind es durch gewerkschaftliche Vereinbarungen sogar mehr. Damit eine genügende Erholung gewährleistet ist, müssen wenigstens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden können. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Schule besuchen. Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden.
Wie passt der Militärdienst in die Lehre? Dienstpflichtige Lernende können ihren Militärdienst (RS, WK) verschieben. Im Interesse einer kontinuierlichen Ausbildung in Schule und Lehrbetrieb soll die Rekrutenschule wenn möglich ausserhalb oder am Ende der Lehrzeit gelegt werden (Sommer-RS). Längere Absenzen sind mit der Schule/ÜK zu besprechen und das Aufholen des verpassten Unterrichts ist im Ausbildungsprogramm einzuplanen. [Die Verschiebung kann zeitlich sowohl nach vorne wie nach hinten erfolgen. Die Broschüre "Job und Militär", herausgegeben vom Heer gibt darüber detaillierte Auskunft (zu bestellen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, Merkblatt Nr. 95.36d). Innerhalb der Vertragsdauer sind vom Lehrbetrieb während der Dienstpflicht min. 80 % des Lohnes zu bezahlen (Art. 324b OR). a EO-Informationen unter www.ahv.ch und seco-Merkblatt "Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst...", zu beziehen beim BBL/EDMZ, 3003 Bern.]
Was kann getan werden, wenn die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden wurde? Die Lehrabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von einem vorhandenen Lehrvertrag. Die Wiederholungsprüfungen finden jeweils im Rahmen der ordentlichen Lehrabschlussprüfungen statt (Frühsommer). Es werden dabei nur jene Fächer geprüft, deren Notenergebnisse bei der ersten Prüfung ungenügend waren. Auf Wunsch kann auch die gesamte Prüfung wiederholt werden. Zur gezielten Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bietet Ihre/Ihr zuständige Ausbildungsberater/in bei Bedarf ein Beratungsgespräch an.
Wann gibt es eine Zwischenprüfung? Bei der Ausbildung des ersten Lernenden im Falle von Neubetrieben. Ferner immer, wenn in einem Beruf grössere Änderungen anstehen. Das Amt kann zu Kontrollzwecken eine Zwischenprüfung anordnen. So zum Beispiel bei einer Erstausbildung oder wenn grundlegende Änderungen der Lehrsituation die Abklärung des Ausbildungsstandes nötig machen. Die Kosten von angeordneten Zwischenprüfungen werden vom Kanton getragen. Zwischenprüfungen können auch auf Wunsch der Vertragsparteien erfolgen. Zwischenprüfungsresultate bleiben im Gegensatz zu Teilprüfungen von der Lehrabschlussprüfung unberücksichtigt.
Wer muss einen Ausbildungsbericht erstellen und wieso? Die verantwortlichen Berufsbildner/innen haben mit dem Ausbildungsbericht den Stand der Ausbildung festzuhalten und das Resultat mit dem Lehrling zu besprechen. Der Ausbildungsbericht dient der regelmässigen Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen sowie des Verhaltens der Auszubildenden im Lehrbetrieb. Er ist in der Regel für jedes Semester zu verfassen und dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu unterbreiten.
Was ist ein Modelllehrgang? Der Modelllehrgang ist das Hilfsmittel für die Berufsbildner/innen im Betrieb. Er dient der systematischen und methodischen Ausbildung des Lehrlings. Modelllehrgänge sind beim zuständigen Berufsverband zu beziehen. Bei neuen Verordnungen zur beruflichen Grundbildung hilft Ihnen ausserdem der Bildungsplan mit den ausformulierten Leistungszielen.
Back to Top |
Adresse: Rosenstrasse 25 |