Politisches Glossar - L |
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Landrat
Parlament bzw. Legislative des Kantons Basel-Landschaft.
Der Landrat zählt 90 Mitglieder. Er wird nach dem Proporzsystem in vier Wahlregionen und 12 Wahlkreisen alle vier Jahre gewählt. Als Legislative erlässt das Kantonsparlament Gesetze, die dem Volk obligatorisch zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden, und kontrolliert die Arbeit der Regierung.
Die Sitzungen des Landrates beginnen meistens an einem Donnerstag um 10 Uhr im Liestaler Regierungsgebäude. Die Debatten sind öffentlich und finden ausser im Juli und August in der Regel zweimal im Monat statt. Für das Publikum ist eine Tribüne reserviert.
Der Landrat hat gemäss der Verfassung von 1984 insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
- | Er erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, wozu er aber ausdrücklich durch das Gesetz ermächtigt sein muss. |
- | Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum Abschluss ermächtigt ist. |
- | Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne. |
- | Er beschliesst - unter Vorbehalt des Finanzreferendums - neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest. |
- | Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer. Er wählt die kantonalen Gerichte, die Staatsanwälte, den Finanzkontrolleur, den Ombudsman, den Landschreiber und die eidgenössischen Geschworenen. Er übt das Begnadigungsrecht aus. |
- | Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden. |
Landrätliche Kommissionen
Legislative
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