Kurzarbeitsentschädigung

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Falls Sie sich gezwungen sehen, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund marktwirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend zu reduzieren, besteht die Möglichkeit, für Ihre Angestellten von der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigungen zu beantragen.


Wann kann Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden?


Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?


Wie ist vorzugehen? (Voranmeldung; Geltendmachen des Anspruchs; Pflichten der Arbeitsgeberschaft)



 

Wann kann Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden?

Kurzarbeitsentschädigung kann geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

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wirtschaftlichen Einflüsse zwingen zur Einführung von Kurzarbeit

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von der Kurzarbeit betroffene Arbeitsplätze bleiben erhalten

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der Arbeitsausfall:

 

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ist unvermeidbar

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ist vorübergehend

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entspricht pro Abrechnungsperiode mindestens 10% der Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmenden

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ist nicht branchen-, berufs- oder betriebsüblich und wird nicht durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht

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bezieht sich auf Arbeitnehmende mit einem Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer

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ist nicht auf betriebsorganisatorische Massnahmen zurückzuführen

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fällt nicht mit Feiertagen, Betriebsferien und Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen bzw. Betriebsferien zusammen

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ist nicht auf einen kollektiven Arbeitsstreit zurückzuführen.

 


 

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Alle Personen, die AHV-pflichtig sind oder das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben und deren Arbeit ganz oder zum Teil eingestellt ist.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen haben:

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Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (z.B. Aussendienstmitarbeiter)

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Personen, die in der Geschäftsleitung des Betriebes eine mitbestimmende Funktion haben

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Personen, die massgeblich finanziell am Betrieb beteiligt sind

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Mitarbeitende Ehepartner der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

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Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, wobei unerheblich ist, welche Vertragspartei gekündigt hat

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Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (in diesem Falle müssen sie nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden)

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Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden

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Lehrlinge

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Arbeitnehmende, die in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis stehen.

 


 

Wie ist vorzugehen?

Voranmeldung

Die geplante Kurzarbeit muss mindestens zehn Tage vor deren Beginn bei der kantonalen Amtsstelle mit dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" [PDF] oder [Word-Format] (in dreifacher Ausführung) und dem Formular "Monatliche Umsatzzahlen" [PDF] schriftlich angekündigt werden.

Geltendmachen des Anspruchs

Unabhängig davon, ob der Entscheid der kantonalen Amtsstelle vorliegt oder dieser Ihrerseits angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Für das Auszahlungsverfahren steht Ihnen die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gerne zur Verfügung.

Pflichten der Arbeitgeberschaft

Damit Sie für Ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen können, müssen Sie:

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den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin auszahlen (den max. versicherten Verdienst beachten: Fr. 10'500.- pro Monat)

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die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenztage übernehmen

-

während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, UV, BVG usw.)

-

die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse und den Behörden erfüllen

-

der Arbeitslosenkasse alle wichtigen Fakten zur Berechnung der Entschädigung mitteilen

-

Ihre Angestellten informieren, dass sie eine provisorische Beschäftigung suchen müssen, falls die Arbeitseinstellung länger als einen Monat dauert.

 


 

Weitere Auskünfte:

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland 4133 Pratteln

Bewilligungsverfahren

Ines Varga

Kantonale Amtsstelle

Tel. Direktwahl:

061 552 77 73

Fax:

061 552 77 76

E-Mail:

ines.vargabl.ch

 

Auszahlungsverfahren

Fatime Zendeli

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Tel. Direktwahl:

061 552 77 66

Fax:

061 821 97 67

E-Mail:

fatime.zendelibl.ch

 


 

Merkblatt: Kurzarbeitsentschädigung [PDF]

Formular: Voranmeldung von Kurzarbeit [PDF] oder [Word-Format]

Formular: Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit [PDF] oder [Word-Format]

Formular: Meldung über effektive Kurzarbeit [PDF]

Info-Service: Kurzarbeitsentschädigung

Info-Service: Information für die Arbeitgeber

 

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