Übersichten: Kantonsgericht || Rechtsprechung

Übersicht Rechtsprechung 2003

Rechtsprechung des Kantonsgerichts 2003

 

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG)


Art. 18 Abs. 1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG gelten für Schiedsrichter die gleichen Ausstandsgründe wie für das Bundesgericht (vgl. dazu Art. 22/23 Bundesgesetz über die Organisationignungsgdesrechtspflege = OG) sowie allfälligen in der von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehene weitere Ausstandsgründe. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Ausstandsgründe gemäss Art. 23 lit. b und c OG zu prüfen. Gemäss diesen Bestimmungen hat ein Richter in den Ausstand zu treten, wenn zwischen ihm und einer Partei eine besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (lit. b) oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (lit. c).


Nach der Rechtslehre ist der Ausstandsgrund der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen Feindschaft gemäss Art. 23 lit. b OG zurückhaltend anzuwenden (vgl. Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 175, Jolidon, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, Bern 1984, Art. 18 Ziff. 37 = S. 266 f.). Wie der Kläger in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2003 mit Recht ausgeführt hat, reicht der Umstand, dass die Schiedsrichterin im Rahmen ihrer Gerichtstätigkeit eine Partei aufgrund des regelmässigen Auftretens als Anwalt vor Gericht kennt, nicht aus für eine Ausstandspflicht.


KGZSP vom 15.7.2003



 

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