Kantonaler Richtplan

Projektziel

Kantonaler Richtplan gemäss Art. 6 RPG und § 9 RBG

Zweck

Bekanntgeben des kantonalen Ermessensspielraumes
Abstimmung der Nutzungen zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

Beschreibung

Die Regionalpläne sowie der Koordinationsplan werden in einem kantonalen Richtplan zusammengefasst.
Der kantonale Richtplan besteht aus Plan, Objektblättern (textliche Festlegungen) sowie Erläuterungen
Massstab 1:50'000

Adressaten

- Bund
- Kantonale Verwaltung
- Gemeinden
- div. Verbände

Projektphasen

- Erarbeitung Spielregeln der kantonalen Richtplanung
- Erarbeitung Entwurf
- öffentliche Vernehmlassung
- Überarbeitung, Ausarbeitung Landratsvorlage
- Regierungsratsbeschluss (Überweisung an den Landrat)
- Behandlung in der Bau- und Planungskommission
- Landratsbeschluss

Projektstand

Landratsbeschluss vom 26. März 2009, vom Bundesrat genehmigt am 8. September 2010

Link

Dokumentation

Projektleitung

Martin Huber

Aktualisierung

Dezember 2010

 

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