Korrosionsschutz im Freien


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Korrosionsschutz an Objekten im Freien

 

Bei der Erneuerung des Oberflächenschutzes an Objekten im Freien oder bei der Oberflächenbehandlung von Fassaden können erhebliche Mengen von gesundheitsschädlichen Metallen wie Blei, Zink und Chrom, aber auch umweltgefährdende organische Verbindungen wie PCB oder krebserzeugende Dioxine in die Umwelt gelangen. Um die Freisetzung von Schadstoffen zu verhindern, müssen bei der Vergabe und bei der Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten die gesetzlichen Vorschriften beachtet und geeignete Massnahmen ergriffen werden. Mit einer umweltgerechten Arbeitsweise und dem Einsatz ökologisch unbedenklicher Produkte (schwermetallfrei, lösemittelarm etc.) für die Neubeschichtung können hohe Kosten für die Sanierung von Umweltschäden vermieden werden.

In der Regel ist eine umweltgerechte Arbeitsweise gewährleistet, wenn die Empfehlung des Cercl' Air Nr. 14, Oberflächenschutz an Objekten im Freien befolgt wird. Achten Sie daher bei der Vergabe und der Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten auf die im Folgenden aufgeführten Punkte:

   


 

Meldepflicht
Korrosionsschutzarbeiten mit einer Sanierungsfläche von über 50 m2 unterliegen der Meldepflicht. Das Lufthygieneamt ist Melde- und Koordinationsstelle für Korrosionsschutzprojekte in beiden Basler Kantonen. Die Erstmeldung hat mit dem Meldeformular / Emissionserklärung für Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mindestens 4 Monate vor der Durchführung beim Lufthygieneamt beider Basel zu erfolgen.

Inhaltsstoffe der Altbeschichtung müssen bekannt sein!
Um angemessene Emissionsminderungs-Massnahmen planen zu können, müssen die Inhaltsstoffe der Altbeschichtung vor der Sanierung bekannt sein. Die Anstriche aus der Zeit vor 1975 können z.B. PCB enthalten. Die PCB-Konzentrationen der Beschichtungen können von Spuren (einige mg/kg) bis zu einigen Gewichtsprozenten betragen. Bei Planungsbeginn empfiehlt sich eine chemisch-analytische Untersuchung des Anstriches. Die Analyse sollte in der Regel die Parameter PCB, PAK sowie ausgewählte Schwermetalle wie Cadmium, Blei, Zink, und Chrom beinhalten.


Schutzmassnahmen
Die Anforderungen an die Schutzmassnahmen richten sich nach der Schadstoffart und Schadstoffmenge in der Altbeschichtung. Bei demontierbaren Objekten ist die Behandlung im Werk immer zu prüfen. Ist die Demontage nicht möglich, sind die Umweltschutzmassnahmen nach den BUWAL-Richtlinien (siehe Planungshilfen ).zu planen. Wenn PCB Konzentrationen von mehr als 100 ppm in der Altbeschichtung vorhanden sind, müssen maximale Schutzmassnahmen getroffen werden. Dies bedeutet u.a., dass die Arbeiten in einer dichten Einhausung erfolgen müssen.


Vorsicht beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen!
Beim neuen Korrosionsschutz ist auf schwermetallhaltige Beschichtungsstoffe zu verzichten. Wo möglich sind lösemittelfreie oder -arme Anstrichstoffe einzusetzen. Zum Reinigen und Entfetten sind wässrige Systeme zu verwenden. Ist dies nicht möglich sind Produkte mit schwerflüchtigen Lösungsmittel zu verwenden. Streichen und Rollen sind dem Spritzen als Auftragsverfahren vorzuziehen.


Entsorgung
Strahlschutt und Filterstaub sind Sonderabfälle. Bei der Entsorgung sind die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) zu beachten. Die Abfälle müssen vor der Entsorgung analysiert werden (Schwermetalle, PCB). Über den Umgang mit Strahlschutt gibt die "Richtlinie für die Entsorgung von Strahlschutt vom Dezember 1994" (Bezugsquelle: Dokumentationsdienst des BUWAL, 3003 Bern) Auskunft.


Lärmschutz
Es sind Massnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen so klein wie möglich zu halten. Vor der Ausführung von Arbeiten, sind die unmittelbar betroffenen Anwohner rechtzeitig zu informieren. Die Orientierung der Bevölkerung kann Klagen vorbeugen.

    

Arbeiternehmerschutz
Die Arbeitnehmer-Vorschriften der SUVA sowie des Kantons sind zu beachten und die vorgeschriebenen Schutzmittel zu verwenden. Richtlinien und Merkblätter der SUVA können bezogen werden bei:
SUVA, zentraler Kundendienst, Postfach, 6002 Luzern, Tel. 041 / 419 58 51, Fax 041 / 419 59 17


Gewässerschutz
Reinigungsmittel, Anstrichstoffe, Strahlmittel und Strahlschutt dürfen nicht in Gewässer gelangen. Es ist darauf zu achten, dass keine Regenwasser in die Einhausung gelangt. Sofern Abwässer anfallen, ist für deren Ableitung (Gewässer, öffentliche Kanalisation) eine Bewilligung einzuholen.


Planungshilfen
Für die Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und die Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air) einige Vollzugshilfen und Richtlinien erarbeitet, um zur praxisgerechten und einheitlichen Einhaltung der Vorschriften beizutragen.
- PCB-Emissionen beim Korrosionsschutz, Vollzug Umwelt, BUWAL 2000
- BUWAL Mitteilung zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 12: "Korrosionsschutz im Freien; Konzept 2002"
- Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten, Planungsgrundlagen; BUWAL 2004


Immissionsmessungen
Je nach Grösse und Lage des Objekts können in der Umgebung Immissionsmessungen nötig sein. Das Lufthygieneamt legt frühzeitig das Untersuchungsprogramm und das Probenahmekonzept fest.


Informationen und Auskünfte
Das Lufthygieneamt ist Melde- und Koordinationsstelle für Korrosionsschutzprojekte in beiden Basler Kantonen.
Adresse: Lufthygieneamt beider Basel, Rheinstrasse 44, 4410 Liestal, Tel. 061 552 56 19



 

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