Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
Die PBV hat drei Ziele:
Preisklarheit |
Vergleichbarkeit der Preise sowie |
die Verhinderung irreführender Preisangaben |
Die PBV gilt für:
Das Angebot von Waren zum Kauf (z.B. im Laden, im Schaufenster, am Messe- oder Marktstand, am Kiosk) |
Das Angebot von Dienstleistungen (in 18 Bereichen: beim Coiffeur, im Restaurant, in der Chem. Reinigung usw.) |
Die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (z.B. in Zeitungen, in Prospekten, in Werbekatalogen, im Fernsehen, im Radio, im Internet) |
Viele nützliche Informationen und Beispiele finden Sie in der Wegleitung und in der Broschüre «Korrekte Mengen- und Preisangaben».
Branchenspezifische und weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: KIGA Basel-Landschaft, Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz, Ressort Wohnbauförderung