Konsumentenschutz

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Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)



Die PBV hat drei Ziele:


Preisklarheit

Vergleichbarkeit der Preise sowie

die Verhinderung irreführender Preisangaben

Die PBV gilt für:


Das Angebot von Waren zum Kauf (z.B. im Laden, im Schaufenster, am Messe- oder Marktstand, am Kiosk)

Das Angebot von Dienstleistungen (in 18 Bereichen: beim Coiffeur, im Restaurant, in der Chem. Reinigung usw.)

Die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (z.B. in Zeitungen, in Prospekten, in Werbekatalogen, im Fernsehen, im Radio, im Internet)


Viele nützliche Informationen und Beispiele finden Sie in der Wegleitung und in der Broschüre «Korrekte Mengen- und Preisangaben».


Branchenspezifische und weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufen.


Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: KIGA Basel-Landschaft, Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz, Ressort Wohnbauförderung




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