Umgang mit Personendaten von Einsprechern gegen Zonenpläne


> Übersicht Datenschutz || Übersicht Datenschutz konkret || Kantonale Erlasse zum Datenschutz

 

Personen, die im Rahmen einer Zonenplanänderung Einsprache gegen den aufgelegten Zonenplan erheben, sind nach Möglichkeit in ein sog. Verständigungsverfahren nach § 32 des Raumplanungs- und Baugesetzes einzubinden.

 

Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist es üblich, dass Gemeinden Unterlagen zur Zonenplanrevision, relevante Aktenstücke sowie Protokolle, die im Verlauf der Verständigungsprozess erstellt werden, den Parteien zustellen. Da das Verständigungsverfahren ein verwaltungsrechtliches Verfahren darstellt, untersteht die Versendung von Informationen und Daten der entsprechenden Gesetzgebung, so auch dem Datenschutzrecht. Soweit diese Personendaten darstellen, dürfen sie nur bekannt gegeben werden, wenn dies für den korrekten Ablauf des Verfahrens notwendig ist, wie etwa die Bekanntgabe der Kontaktdaten einer Person bei der Gemeinde, an die sich die Einsprecher wenden können, wenn Fragen zu den Unterlagen bestehen sollten.


Nicht für den Ablauf des Verfahrens notwendig ist hingegen, dass einzelne Einsprecher die Kontaktdaten von anderen Personen erhalten, welche gegen denselben Plan Einsprache erhoben haben.


Nicht zulässig ist schliesslich die Bekanntgabe der Kontaktdaten der Einsprecher an Drittpersonen, welche aufgrund von geplanten Bauprojekten ein Interesse an der jeweiligen Zonenänderung haben. Neben den oben genannten Gründen, welche in diesem Fall erst recht zur Geltung gelangen, besteht hier die Gefahr, dass einzelne Einsprecher durch Dritte unter Druck gesetzt werden könnten.


Dezember 2010



 

Back to Top