Kleiner Grenzverkehr - Anfragen ausländischer Behörden an Gemeinden


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Die Gemeindeverwaltung einer Baselbieter Gemeinde erhält Post von einer Strafverfolgungsbehörde einer Stadt aus dem benachbarten Ausland. Die ausländische Behörde erklärt, dass sie in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Vergleichsfoto benötige. Sie bittet die Gemeindeverwaltung, ihr Kopien aus dem Personalausweisregister resp. aus dem Passregister einer in der Baselbieter Gemeinde wohnhaften Person und eines Angehörigen zuzustellen. Gleichzeitig weist die anfragende ausländische Behörde darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Strafprozessordnung, des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes ermächtigt ist, diese Fotos zu verlangen. Und im übrigen, so schliesst die Anfrage aus dem Ausland, stünden die Vorschriften ihres Datenschutzgesetzes dem Ersuchen nicht entgegen.

 

Gemäss dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung benötigt die Gemeinde für ihr Handeln und insbesondere für ihre Datenbearbeitungen eine gesetzliche Grundlage. In den für die Gemeinde anwendbaren Bestimmungen auf den Stufen Gemeinde, Kanton und Bund findet sich keine Rechtsgrundlage, welche die Gemeinde berechtigen würde, Fotos ihrer Einwohner einer ausländische Strafverfolgungsbehörde bekanntzugeben. Die ausländische Behörde beruft sich auf Gesetze ihres Landes, welche jedoch auf das Handeln schweizerischer Behörden grundsätzlich nicht anwendbar sind. Auch diese Gesetze können daher keine Rechtsgrundlage für die fragliche Datenbekanntgabe darstellen. Das gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, d.h. unabhängig von der geografischen Nähe zwischen anfragender und angefragter Behörde.


Bei der Anfrage der ausländischen Behörde handelt es sich um eine Bitte zur Übermittlung von Beweisstücken. Die Übermittlung von Beweisstücken von der Schweiz an eine ausländischen Strafverfolgungsbehörde richtet sich u.a. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens wurde ein Vertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Der Vertrag sieht vor, dass Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren können. In einigen Fällen dürfen auch Verwaltungsbehörden ein Ersuchen stellen. Damit ist klar, dass eine deutsche Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihr Ersuchen an die zuständige Justizbehörde (in diesem Fall das Statthalteramt) zu richten hat. Das bedeutet aber auch, dass eine Gemeindeverwaltung, die keine Justizbehörde ist, gegenüber der ausländischen Behörde keine Angaben machen darf. Erst wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde über den Rechtshilfeweg an die zuständige Stelle im Baselbiet gelangt, dürfen die verlangten Fotos, resp. Kopien davon, ausgehändigt werden.


Juni 2009



 

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