Rechtshilfe in Strafsachen - Anfragen an Gemeinden


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Fälle:
Vermehrt gelangen deutsche Behörden schriftlich direkt an Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft. Häufig wollen sie dabei im Zusammenhang mit einem in Deutschland hängigen Strafverfahren Auskünfte zu einem Einwohner der betreffenden Gemeinde. Ein Beispiel: In ihren Schreiben bittet die Zentrale Bussgeldstelle in Karlsruhe eine Einwohnergemeinde, zum Zwecke der Identifizierung des Angeschuldigten eine Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses herauszugeben, auf dem das Foto erkennbar ist.

 

Frage:
Wie soll nun die Gemeinde mit einer solchen Anfrage umgehen? Ist sie berechtigt oder etwa gar verpflichtet, diesem Ansinnen nachzukommen?


Antwort:
Die Antwort lautet nein, denn die Gemeinde ist nicht der richtige Adressat für eine solche Anfrage. Korrekterweise ist die Anfrage an das zuständige Statthalteramt zu richten oder allenfalls weiterzuleiten.


Begründung:
Bei der Anfrage der ausländischen Behörde handelt es sich um eine Bitte zur Übermittlung von Beweisstücken. Die Übermittlung von Beweisstücken von der Schweiz an eine ausländischen Strafverfolgungsbehörde richtet sich u.a. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Zur Erleichterung der Anwendung des vorerwähnten Übereinkommens wurde ein Vertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Der Vertrag sieht vor, dass Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren können. In einigen Fällen dürfen auch Verwaltungsbehörden ein Ersuchen stellen. Damit ist klar, dass eine deutsche Justiz- oder Verwaltungsbehörde (z.B. die Zentrale Bussgeldstelle des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe) ihr Ersuchen an die zuständige Justizbehörde (in diesem Fall das Statthalteramt) zu richten hat. Das bedeutet aber auch, dass eine Gemeindeverwaltung, die keine Justizbehörde ist, keine Angaben machen darf.


April 2009



 

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