Revidiertes Datenschutzgesetz in Kraft


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Am 1. Juli 2008 ist die Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) in Kraft getreten. Das Datenschutzgesetz ist an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst worden und gleichzeitig wurden auch die Anforderungen an den Datenschutz aus den Verträgen von Schengen und Dublin umgesetzt.

 


Foto: S. Geering.




Technologischer und gesellschaftlicher Wandel


Das Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist 1992 in Kraft getreten. Damals wurde in vielen Büros mit mechanischen Maschinen gearbeitet, Computer waren die Ausnahme. Mittlerweile sind Schreibmaschine und Karteikasten durch Datenbanken ersetzt, und modernste Technologie hat in der Verwaltung Einzug gehalten. Innert weniger Jahren hat die Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltungstätigkeit markant verändert.


Sind Daten einmal erfasst, werden sie möglichst vielfältig genutzt und die Tendenz, immer grössere und leistungsfähigere Datenbanken zu schaffen, nimmt auch im öffentlichen Bereich zu. Aufgrund dieser sich stark wandelnden gesellschaftlichen Verhältnisse drängte sich seit einiger Zeit eine Anpassung des Datenschutzgesetzes auf.




Anpassungen an Schengen/Dublin


Aber auch die Rechtsentwicklung machte eine Änderungen des kantonalen Datenschutzgesetzes nötig. Insbesondere die Abkommen von Schengen und Dublin, die eine intensivierte Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit den Schengen-Staaten der EU in den Bereichen Polizei, Justiz, Visa und Asyl ermöglichen, verlangten eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


Im Rahmen dieser erweiterten Zusammenarbeit, die unter anderem der Kriminalitätsbekämpfung dient, werden die schweizerischen Behörden in Zukunft europaweite Informationssysteme nutzen können (Schengener Informationssystem [SIS], Eurodac), die Millionen von Sach- und Personendaten enthalten. Im Gegenzug hat sich die Schweiz gegenüber der EU verpflichtet, die risikoorientierten Datenschutzregeln, die in den übrigen Schengen-Staaten gelten, zu übernehmen, um so den korrekten Umgang mit den teilweise sensiblen Daten im Bund und in den Kantonen zu gewährleisten.




Neue materielle Bestimmungen


Der Kanton Basel-Landschaft hat auf diese Entwicklungen reagiert und das Datenschutzgesetz am 12. Dezember 2007 in zentralen Bereichen revidiert [Landratsvorlage 2007-173] und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt.


Das revidierte Datenschutzgesetz enthält einige neue materielle Bestimmungen wie z.B. die Erkennbarkeit von Datenerhebungen (§ 7 DSG) oder das Sperrrecht für eigene Daten (§ 11 DSG). Zudem führt es die Begriffe besondere Personendaten (z.B. Angaben zur Gesundheit) und Persönlichkeitsprofile ein (§ 5 DSG) und stellt an die Bearbeitung dieser Datenkategorien erhöhte rechtliche Anforderungen (§ 6 DSG).




Neue Kompetenzen der Aufsichtsstelle


Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben einer unabhängigen und wirksamen Kontrolle unterliegen soll (§§ 14 und 24 lit. a und b DSG). Zu diesem Zweck soll die/der Datenschutzbeauftragte - auf Vorschlag der Regierung - neu durch den Landrat gewählt und mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden (§ 22 f. DSG).


Eine weitere Neuerung betrifft das Empfehlungs- und Weisungsrecht. Werden Empfehlungen der Datenschutzbehörden nicht berücksichtigt, kann die Aufsichtsstelle neu eine Weisung in Form einer Verfügung erlassen. Das Datenschutzgesetz räumt den Adressaten sodann die Befugnis ein, die Weisung des Datenschutzkontrollorgans bei der zuständigen Rechtmittelinstanz (in der Regel beim Regierungsrat oder - bei Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts - beim Kantonsgericht als der zuständigen gerichtlichen Instanz) mit einer Beschwerde anzufechten (§ 25 DSG).


Das revidierte Datenschutzrecht wird bei der praktischen Anwendung sicherlich auch Fragen aufwerfen. Die Aufsichtsstelle Datenschutz steht allen Behörden gerne beratend zur Verfügung.


31. Juli 2008



 

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