Veröffentlichung von Mitarbeitenden-Fotos im Internet oder Intranet


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Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mitarbeitenden zur Veröffentlichung von Fotos im Internet oder Intranet. Viele Mitarbeitenden stören sich an den Fotos nicht oder sind vielleicht sogar ein bisschen stolz darauf. Doch nicht alle Mitarbeitenden sind von der Idee begeistert, dass ihr Foto im Internet oder Intranet veröffentlicht werden soll. Oft lautet deshalb ihre Frage: Ist das überhaupt zulässig?


Datenschutzrechtliche Voraussetzungen


Fotos, auf denen eine Person erkenn- und bestimmbar ist, sind Personendaten. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Portraitfotos oder um Teamfotos mit Beschriftung („von links nach rechts …") handelt. Das Aufschalten von solchen Fotos im Internet oder Intranet stellt datenschutzrechtlich eine Bekanntgabe von Personendaten dar. Diese Bekanntgabe ist nach § 8 f. Datenschutzgesetz nur zulässig, wenn dafür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, die Bekanntgabe für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist oder wenn die Zustimmung der fotografierten Person vorliegt.


Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Mitarbeitenden-Fotos gibt es im Kanton Baselland nicht. Ebenso wenig ist die Veröffentlichung der Fotos für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nötig. Denn für die Kontaktaufnahme mit einzelnen Mitarbeitenden genügen Name, Funktion, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Auch für die Vorstellung der Dienststelle und ihrer Aufgaben sind grundsätzlich Fotos von Mitarbeitenden nicht zwingend nötig.




Veröffentlichung nur mit Zustimmung


Eine Veröffentlichung der Fotos ist also nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden möglich. Will eine Dienststelle die Mitarbeitenden im Internet oder Intranet auch mit Fotos vorstellen, muss entsprechend bei allen betroffenen Mitarbeitenden vorgängig die Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt werden.


Beim Entscheid, Mitarbeitenden-Fotos im Internet zu veröffentlichen, sollte die Dienststelle jedoch bedenken, dass ins Internet gestellte Fotos rund um die Uhr auf der ganzen Welt betrachtet werden können, von Internet-Archivdiensten automatisch gespeichert werden, und von Privatpersonen heruntergeladen und mit den heutigen Grafikprogrammen ohne Weiteres verändert und manipuliert werden können.


Originalfoto aus dem Internet …


Die oben und unten aufgeführten Abbildungen zeigen, was mit einem im Internet publizierten Foto alles angestellt werden kann. Werden Fotos nicht im Internet sondern im Intranet veröffentlicht, ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung um ein Vielfaches kleiner, sie kann aber trotzdem nicht ganz ausgeschlossen werden.


… und die daraus entstandenen „Kunstwerke".



Information über die Gefahren


Die Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden ist nur gültig, wenn sie unter Kenntnis aller entscheidenden Umstände geschieht. Die Mitarbeitenden müssen also über die oben beschriebenen Risiken informiert werden.


Nur wenn sie diese Risiken auch kennen, können sie Vor- und Nachteile der Veröffentlichung abwägen und frei und informiert zustimmen. Selbstverständlich kann auch eine einmal abgegebene Zustimmung jederzeit wieder zurückgezogen werden. Die Dienststelle hat diesen Entscheid zu beachten.




Zusammenfassung: Nur mit informierter Zustimmung


Dienststellten dürfen Fotos von Mitarbeitenden nur dann im Internet oder Intranet veröffentlichen, wenn diese über die Risiken aufgeklärt worden sind und der Veröffentlichung zugestimmt haben.


12. September 2007



 

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