Bekanntgabe von Personendaten für Wissenschaft und Forschung an Private


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Eine Gemeinde erhält eine Anfrage einer Hochschule. Diese erbittet die Adressen von 50 zufällig ausgewählten Personen eines bestimmten Alters. Die Hochschule möchte diese Personen anschliessend für eine medizinische Studie kontaktieren. In der Studie werden die angefragten Personen dabei nicht veröffentlicht. Darf die Gemeinde die Adressen dafür herausgeben? Weiteres Beispiel: Eine Studentin möchte für ihre Diplomarbeit in archivierte Akten der Polizei und der Statthalterämter Einblick nehmen. Dabei sollen in der Diplomarbeit aber alle Angaben anonym verwendet werden. Darf das Archiv ihr die Einsicht in die Unterlagen gewähren?

 

Die Antwort ist "ja, aber". § 12 DSG(1) erlaubt die Bekanntgabe von Personendaten für so genannte nichtpersonenbezogene Zwecke (z. B. für Wissenschaft und Forschung) unter erleichterten Bedingungen. Grund dafür ist, dass die betroffenen Personen nicht als individuelle Persönlichkeiten, sondern lediglich anonym als statistische Einheit interessieren. Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, müssen aber im Gegenzug die Bedingungen in § 12 DSG eingehalten werden.


Zustimmung der Datenschutzbeauftragten ist nötig


Unabhängig davon, ob es um Einsicht in Gerichtsakten für eine Diplomarbeit, um die Bekanntgabe von Adressen und Noten von Schülerinnen und Schüler für Untersuchungen zum Unterricht oder um die Bekanntgabe von Adressen durch die Einwohnerkontrolle für medizinische Studien geht, die Behörden dürfen privaten Forscherinnen und Forschern Personendaten (zu nichtpersonenbezogenen Zwecken) nur bekannt geben, wenn eine zustimmende Verfügung der Datenschutzbeauftragten vorliegt. Deshalb empfehlen wir, bei solchen Anfragen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller so rasch als möglich an unsere Stelle zu verweisen (Adresse im Impressum).


Sollen die Einwohnergemeinden bestimmte Adresslisten für Forschungszwecke bekannt geben, so kommt nicht die allgemeine Regelung über die Bekanntgabe von Adresslisten durch die Gemeindeverwaltung (§ 3 Abs. 3 ARG(2)) zur Anwendung, sondern ebenfalls die spezielle Regelung von § 12 Abs. 4 DSG. Dabei muss allerdings auch das Sperrecht nach § 11 Abs. 3 DSG berücksichtigt werden. Gesperrte Adressen bleiben deshalb auch den Forscherinnen und Forschern verschlossen. Schreiben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine bestimmte Methode zur zufälligen Auswahl von Adressen vor und wird dabei eine gesperrte Adresse gewählt, können die Fragebogen oder Anfragebriefe allenfalls gegen eine Gebühr von der Gemeinde (in Gemeindecouverts und mit entsprechendem Hinweis) versandt werden.


Voraussetzungen für die Zustimmung


Damit die Datenschutzbeauftragten die Zustimmung für eine Bekanntgabe erteilen können, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:


a) Für Wissenschaft und Forschung


Die Personendaten dürfen ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke verwendet werden. An Private ist die Bekanntgabe nur für Wissenschaft und Forschung(3), an ausserkantonale Amtsstellen auch für andere nichtpersonenbezogene Zwecke (insb. Statistik und Planung) zulässig. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Wissenschaftlichkeit belegen (z.B. mit einem Projektbeschrieb).


b) Personendaten sind nötig


Die Personendaten müssen für die Forschungsarbeit tatsächlich erforderlich sein. Wenn für die Forschungsarbeit von Anfang an gar keine Personendaten nötig sind und somit anonymisierte Daten genügen, dürfen keine Personendaten bekannt gegeben werden(4).


c) Schnelle Anonymisierung und Vernichtung


Die Personendaten müssen sobald als möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Die nicht mehr benötigten Personendaten müssen vernichtet werden.


d) Keine Publikation von Personendaten


Die Ergebnisse des Wissenschafts- oder Forschungsprojekts müssen so publiziert werden, dass die betroffenen Personen aus der Publikation der Ergebnisse nicht erkennbar sind.


e) Keine Weitergabe an Dritte


Es muss gewährleistet sein, dass die Personendaten nicht an Dritte weitergegeben werden. Sollen weitere Personen an dem Forschungsprojekt mitarbeiten, müssen sie ebenfalls eine Verpflichtungserklärung unterschreiben (siehe dazu Punkt g).


f) Datensicherheit ist gewährleistet


Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen für die Datensicherheit der empfangenen Personendaten sorgen. Das heisst: Zugriff dürfen nur die Berechtigten haben (Akten in abschliessbaren Schränken, elektronische Daten sind mit Passwort gesichert) und die Personendaten müssen vernichtet werden, sobald sie für die Forschung oder Wissenschaft nicht mehr nötig sind.


g) Verpflichtungserklärung


Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie alle weiteren Personen, die Zugang zu den Personendaten haben, müssen eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, in der sie sich zur Einhaltung der aufgezählten Voraussetzungen verpflichten(5).


Wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt und die unterschriebene Verpflichtungserklärung den Datenschutzbeauftragten zugestellt wurde, erteilen diese ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird als Verfügung ausgestellt und enthält die Auflagen aus der Verpflichtungserklärung. Ebenfalls enthalten ist die Androhung einer Ungehorsamsstrafe (nach Art. 292 StGB(6)) für den Fall, dass die Auflagen der Zustimmung nicht eingehalten werden.


Spezialfall 1: Bekanntgabe von archivierten Personendaten


Zurück zum Anfangsbeispiel, bei dem eine Studentin für Ihre Diplomarbeit in archivierte Akten der Polizei und Statthalterämter Einblick erhalten möchte. Diesen Spezialfall der Bekanntgabe für nichtpersonenbezogene Zwecke, bei dem es um Personendaten geht, die in den zuständigen öffentlichen Archiven (Staats-, Gemeinde- und Bürgerarchiv) aufbewahrt werden, regelt § 12 DSV(7).


Wenn allerdings wegen des Alters der Akten keine schutzwürdigen Interessen von Personen mehr verletzt werden können, ist das Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Dies ist z. B. bei Gemeinderatsprotokollen aus dem Jahr 1832 der Fall.


In diesen Fällen entscheidet das zuständige Archiv nach Rücksprache mit der Behörde, die die Daten ans Archiv geliefert hat, und unter Vorbehalt der Zustimmung der Datenschutzbeauftragten. Auch hier müssen sich aber die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einer Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit verpflichten.


Spezialfall 2: Bekanntgabe von Personendaten aus der medizinischen Forschung


Sollen Personendaten, die bei der Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erhoben wurden, bekannt gegeben werden, gilt die spezielle bundesrechtliche Regelung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung in Art. 321bis StGB und in der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung(8).


Mai 2010



 

1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

2. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)

3. Siehe dazu auch die Ausführungen in konk-025

4. Siehe dazu auch die Ausführungen in konk-056

5. Ein Muster der Verpflichtungserklärung kann unter prak-007 abgerufen werden.

6. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311)

7. Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 13. August 1991 (SGS 162.11)

8. Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung vom 14. Juni 1993 (SR 235.154)


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