Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht im Vergleich zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht


Verlangt eine Person das Akteneinsichtsrecht, stellt sich die Frage, ob es gewährt werden kann und wenn ja, welchen Umfang dieses Akteneinsichtsrecht hat. Da es bei Akteneinsichtsfragen immer um heikle Einzelfallbeurteilungen geht, ist entscheidend, auf welcher Grundlage das Akteneinsichtsrecht beruht. Das Einsichtsrecht kann sich ergeben aus:


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dem datenschutzrechtlichen Einsichtsrecht nach § 18 DSG (vgl. dazu die Ausführungen in konkret 139) oder

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aus dem verwaltungsrechtlichen Akteneinsichtsrecht, wie es in den §§ 1 - 5 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz (Vo VwVG BL)(1) geregelt ist. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Akteneinsichtsrecht nach Vo VwVG BL bei einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nur dann zum Zug kommt, wenn die Akteneinsicht den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt (§ 1 Abs. 2 b Vo VwVG BL).

Diese beiden Einsichtsrechte überschneiden sich in grossen Bereichen, unterscheiden sich aber gleichzeitig in Umfang und Voraussetzungen teilweise:


Das Einsichtsrecht nach Vo VwVG BL umfasst alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidungen dien(t)en (§ 3 Abs. 1 Vo VwVG BL). Anspruch auf Akteneinsicht hat dabei, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann oder wer Partei eines Verfahrens im Sinne von § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz(2) ist resp. war (§ 14 Abs. 1 VwVG).


Die Einsicht in die Akten kann jedoch von der verfahrensleitenden Instanz verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern (§ 14 Abs. 1 und 2 Vo VwVG BL). Liegt ein solcher Grund vor, muss trotzdem der Inhalt eines Aktenstückes soweit bekannt gegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Wird die Akteneinsicht zum Schutze einer Partei verweigert, kann die Einsicht dem Anwalt oder der Anwältin dieser Partei gewährt werden (verbunden mit der Auflage, dem Klienten oder der Klientin die geheimzuhaltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben). § 3 Vo VwVG BL regelt dabei die Modalitäten der Akteneinsicht.


Das Einsichtsrecht nach DSG(3) umfasst alle Daten, die über die anfragende Person bearbeitet werden. Dazu gehören auch die internen Akten. Das Einsichtsrecht nach DSG hat dabei praktisch die identischen Schranken wie das Akteneinsichtsrecht nach Vo VwVG BL. Es kann von der zuständigen (datenbearbeitenden) Behörde eingeschränkt oder sogar verweigert werden, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen von Drittpersonen erforderlich ist (§ 19 Bst. a DSG) oder wenn es wegen der Interessen der um Auskunft suchenden Person erforderlich ist (Selbstschutz) und es sich dabei um Personendaten in Krankengeschichten und Handakten des medizinischen und sozialen Bereichs sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs handelt (§ 19 Bst. b DSG).




Verhältnis der beiden Akteneinsichtsrechte?


Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach § 18 f. DSG ist gegenüber dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach Vo VwVG BL enger, indem es sich nicht auf alle für das Verfahren wesentliche Akten erstreckt, sondern nur die Daten (und zwar auch in internen Akten) über die betreffende Person erfasst. Andererseits geht es aber auch weiter, indem es - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches - ohne jeglichen Interessennachweis auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Das verfahrensrechtliche Einsichtsrecht seinerseits geht insofern weniger weit, als grundsätzlich keine Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, d.h. in Unterlagen ohne Beweischarakter (wenn diese z.B. nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen).


Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kann sich daher teilweise mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht überschneiden, doch haben nach Auffassung des Bundesgerichtes beide Rechte auch ihren besonderen Anwendungsbereich, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen werden könne(4). Die genaue Abgrenzung ist oft recht schwierig. Als Entscheidungshilfe kann jedoch folgende Feststellung beigezogen werden:


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Wenn die datenschutzrechtlichen Fragen im Vordergrund stehen und eine eigenständige Bedeutung haben, weil z.B. die anfragende Person den Verdacht hat, über sie gespeicherte Daten bei der Behörde könnten nicht richtig sein, und möchte sie dies angesichts einer möglichen Berichtigung nach § 20 DSG abklären, kommt das Einsichtsrecht nach DSG mit seinem Umfang zur Anwendung.

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Wird die Einsicht hingegen im Hinblick auf weitere verwaltungsverfahrensrechtliche Schritte (wie bei den in § 1 Abs. 2 b Vo VwVG BL aufgezählten Fällen) verlangt, kommt die Akteneinsicht nach Vo VwVG BL mit dem entsprechenden Umfang zum Zuge. Stellen sich in solchen Fällen zudem datenschutzrechtliche Fragen, so sind die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte zusammen mit den jeweiligen spezialgesetzlich geregelten Fragen in den entsprechenden Verfahren zu regeln(5). (PL)

 

August 2010



 

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Fussnoten:

1 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 30. November 2004, (SGS 175.11); im Internet unter http://www.baselland.ch/175-11-htm.288517.0.html

2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988, (SGS 175); im Internet unter http://www.baselland.ch/175-0-htm.282523.0.html

3 vgl. dazu die Ausführungen in datenschutz konkret 139.

4 vgl. BGE 123 II 539.

5 Siehe dazu weitere Ausführungen Rainer J. Schweizer a.a.O, S. 248 und BGE 123 II 539.

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