Besteht ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in interne Akten?
Akteneinsicht
Hauptfunktion des datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ist es, die von einer Datenbearbeitung betroffene Person in ihrer Persönlichkeit und ihren Grundrechten zu schützen. Die einzelne Person soll umfassend vor tatsächlichen und potentiellen Verletzungen ihrer Persönlichkeit geschützt werden.
Das Einsichtsrecht gemäss kantonalem Datenschutzgesetz (DSG)(1) umfasst alle Daten, die über die anfragende Person im Zeitpunkt eines Gesuches bearbeitet werden. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse muss nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden; ebensowenig wird ein Zusammenhang mit einem Verfahren verlangt und es bestehen bezüglich der Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens keine zeitlichen Fristen, da der Persönlichkeitsschutz unverjährbar ist(2). Unwesentlich ist dabei die Art und Weise der Speicherung, ob es sich bei den Daten um Tatsachenfeststellungen oder um Werturteile handelt und wie der Inhaber seine Datensammlung bezeichnet(3).
Interne Akten
Das Bundesgericht(4) betonte in einem neueren Entscheid, dass das Auskunftsrecht nicht dadurch unterlaufen werden könne, dass z.B. neben der "offiziellen" Datensammlung auch eine "inoffizielle" geführt werde. Damit erstrecke sich der Auskunftsanspruch auch auf Akten, die zwar von der Verwaltung als "intern" bezeichnet würden, die aber Angaben über den Gesuchsteller enthalten würden und diesem zugeordnet werden können. Als interne Akten gälten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.).(5) Das Bundesgericht rechtfertigt in seinem Entscheid dieses Ergebnis damit, dass erst das Auskunftsrecht den Betroffenen in die Lage versetze, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (z.B. Berichtigung unrichtiger Daten, Wahrnehmung eines Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsanspruches(6)).
Einschränkungen der Einsicht
Das Einsichtsrecht kann von der zuständigen Behörde eingeschränkt oder sogar verweigert werden, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen von Drittpersonen erforderlich ist (§ 19 Bst. a DSG). Weiter kann die Einsicht eingeschränkt werden, wenn es wegen der Interessen der um Auskunft suchenden Person erforderlich ist (Selbstschutz) und es sich dabei um Personendaten in Krankengeschichten und Handakten des medizinischen und sozialen Bereichs sowie des Straf- und Massnahmevollzugs handelt (§ 19 Bst. b DSG).
Nach Ansicht des Bundesgerichts(7) könne die Einsicht in die "internen" Akten zusätzlich eingeschränkt werden, wenn die Gefahr einer möglichen empfindlichen Störung der Meinungsbildung der Verwaltung bestehe (z.B. der nicht abgeschlossene Meinungsbildungsprozess eines Gemeinderates). Müsste jede Besprechungsnotiz, jeder Aktenvermerk über das weitere Vorgehen oder noch abzuklärende Fragen und ähnliche Unterlagen auf Anfrage bekannt gegeben werden, könne dies den Ablauf von Verfahren und die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Verwaltung in Frage stellen. Deshalb könne sich eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen; sie müsse jedoch auf das zeitlich und sachlich Notwendige beschränkt werden. Dies bedeute, dass eine solche Einschränkung nur zulässig sei, solange das erstinstanzliche Verfahren noch hängig sei. Ausserdem habe sich die Verweigerung der Einsicht auf das zum Schutz der verwaltungsinternen Meinungsbildung Notwendige zu beschränken. (PL)
Dezember 2003
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Fussnoten:
1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)
im Internet unter http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_1-2/162.0.htm
2. vgl. Rainer J. Schweizer, Dean Kradolfer, Patrick Sutter in "Perspektiven Datenschutz", Bruno Baeriswil/Beat Rudin (Hrsg.),Schulthess Juristische Medien AG, 2002, S. 245
3. Rainer J. Schweizer, a.a.O., S. 246f.
4. vgl. BGE 125 II 476
5. vgl. BGE 125 II 473, 474 f.
6. §§ 20 und 21 DSG
7. vgl. BGE 125 II 473, 478 f.