Kein Schutz mehr von Sozialhilfedaten?
Was für Auswirkungen hat die Abschaffung des Fürsorgegeheimnisses im vorgeschlagenen Sozialhilfegesetz?
Soeben ist die Vorlage zu einem Sozialhilfegesetz dem Landrat überwiesen worden(1). Unter "Schweigepflicht" wird in § 36 des Entwurfs nur noch bestimmt, dass Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht unterstehen wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.
Wenn diese Bestimmung so Gesetz wird, wird das bisher sehr strenge Fürsorgegeheimnis (§ 22 des Fürsorgegesetzes)(2) aufgehoben. Die neue Bestimmung würde die Vorgänge im Sozialhilfebereich weniger streng schützen, als es in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen war: Nach dieser Vorlage sollten alle Personen, die mit dem Vollzug von Gesetz und Ausführungsbestimmungen betraut sind, einer durch bestimmte Ausnahmen konkretisierten Schweigepflicht gegenüber Dritten unterstehen(3). Über die Gründe der Änderung sagt die Landratsvorlage nichts aus.
Diese Änderung wird zur Folge haben, dass die Mitglieder der Sozialhilfebehörden "nur" noch dem allgemeinen Amtsgeheimnis unterstehen, also der wenig konkretisierten personal- oder gemeindegesetzlichen Schweigepflicht.
Wer nun aber befürchtet (oder erhofft), dass damit Daten aus dem Sozialhilfebereich unbegrenzt an andere Behörden oder Private bekanntgegeben werden dürfen, kann etwas beruhigt (oder muss enttäuscht) werden: Solche Datentransfers unterstehen auch weiterhin den §§ 8 und 9 des Datenschutzgesetzes (4), welche die allgemeine Schweigepflicht (das "Amtsgeheimnis") etwas konkretisieren. Das heisst, dass eine Bekanntgabe nur zulässig ist aufgrund einer direkten gesetzlichen Bekanntgabeverpflichtung oder -ermächtigung(5), wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat(6) oder wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist(7). Die Erforderlichkeit ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, das heisst, dass die gesetzliche Aufgabe ohne die Bekanntgabe der Daten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand erfüllt werden könnte. Allerdings handelt es sich bei den Daten der Sozialhilfe um sehr sensitive Daten - in den Kategorien des Bundesgesetzes und der übrigen kantonalen Gesetze um sogenannte besonders schützenswerte Personendaten, die nur unter strengeren Voraussetzungen überhaupt bearbeitet werden dürfen. In unserem rechtlichen Kontext heisst das, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ein strenger Massstab anzusetzen ist. Je sensitiver die bekanntzugebenden Daten sind, umso weniger dürfen sie ohne direkte gesetzliche Bekanntgabeverpflichtung oder -ermächtigung und ohne Einwilligung der Betroffenen bekanntgegeben werden.
Ausserdem sieht das Datenschutzgesetz ausdrücklich vor, dass Daten aus der Intimsphäre nur mit einer direkten gesetzlichen Grundlage bzw. mit Einwilligung der betroffenen Person an andere Behörden oder Private bekanntgegeben werden dürfen(8). Die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt die Bekanntgabe von Daten aus der Intimsphäre nicht.
Juli 2000
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Fussnoten:
1. Landratsvorlage 2000/092 vom 18. April 2000.
2. § 22 des Fürsorgegesetzes vom 6. Mai 1974 (SGS 851).
3. § 37 des Vernehmlassungsentwurfes vom 19. Januar 1999.
4. Gesetz vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/ DSG, SGS 162).
5. § 8 Abs. 1 Bst. a bzw. § 9 Bst. a DSG.
6. § 8 Abs. 1 Bst. c bzw. § 9 Bst. c DSG.
7. § 8 Abs. 1 Bst. b bzw. § 9 Bst. b DSG.
8. Vorbehalt in § 8 Abs. 1 Bst. b bzw. § 9 Bst. b DSG.