Bekanntgabe von Sachdaten statt von Personendaten |
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Muss eine Gemeinde einem potentiellen Vermieter einer Asylbewerberunterkunft Angaben aus anderen Mietverträgen machen?
Massgeblich für die Frage der Zulässigkeit einer solchen Bekanntgabe ist § 9 DSG. Danach ist - unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen - eine Bekanntgabe zulässig, wenn entweder a. eine (ausdrückliche) gesetzliche Bekanntgabeermächtigung oder -verpflichtung besteht oder b. die Bekanntgabe der Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (nicht aber, wenn es sich um Daten aus der Intimsphäre handelt), oder c. wenn die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a. oder c. sind - soweit ersichtlich - nicht erfüllt. Auch erscheint die Bekanntgabe von Angaben aus bestehenden Mietverträgen für die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgabe - Unterbringung von Asylbewerber(inne)n bzw. Beschaffung des dafür benötigten Wohnraumes - als nicht erforderlich.
Allerdings kann - ohne Verletzung der datenschutzgesetzlichen Vorschriften - dem Anliegen auf andere Weise Rechnung getragen werden. Was zur sachlichen Beurteilung einer Offerte nötig ist, sind nicht zwingend personenbezogene Daten. Wir können uns sehr gut vorstellen, dass sich mit der Gemeinde die massgeblichen sachlichen Kriterien für einen Vergleich von verschiedenen Mietverhältnissen finden lassen. Wir denken etwa an folgende Angaben:
| Grösse der Wohnung |
| Anzahl der darin unterzubringenden Asylbewerber(innen) |
| Alter und Zustand der Liegenschaft: Neubau - renovierter Altbau - Altbau |
| Ausbaustandard: gehoben bis bescheiden |
| Wohnlage: gehoben bis unterprivilegiert |
| Preis pro m2 |
Die Kriterien sollen so gewählt werden, dass - auch bei Kenntnis der eingemieteten Objekte - für Nichteingeweihte nicht mehr eruierbar ist, auf welche Mietobjekte sich die einzelnen Angaben beziehen, was sich allerdings mit weniger als drei Objekten kaum gewährleisten lässt.
Sind bei solchermassen anonymisierten Angaben die betroffenen Vermieter(innen) nicht mehr bestimmbar, so handelt es sich datenschutzrechtlich nicht mehr um Personendaten. Die Bekanntgabe stellt dann aus Datenschutzsicht keine Probleme mehr.
Auch die Gemeinde dürfte an solchen Grundlagen interessiert sein, um für die Bewirtschaftung der eingemieteten Unterkünfte für Asylbewerber(innen) über geeignete Entscheidungsgrundlagen zu verfügen.