Volkszählung 2000

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Wie steht es mit dem Datenschutz bei der kommenden Volkszählung?

Im Dezember 2000 ist es wieder soweit: Die nächste Volkszählung wird durchgeführt.


Aus heutiger Sicht weist die Volkszählung 2000 (VZ 2000) datenschutzrechtlich einige Sensibilität auf:


 

Schon der Umfang der Datenbearbeitung an sich macht die Datenbearbeitung sensibel.

 

Erstmals werden - für die betroffenen Personen ungewohnt - Daten aus Registern verwendet, indem die erste Seite des Erhebungsbogens vorbedruckt werden kann.

 

Mit den Wohnungsnummern können bis anhin nicht transparente Wohnverhältnisse offengelegt werden.

 

Die Gemeinden können einen (grossen) Teil ihrer Aufgaben an private Dienstleistungszentren auslagern, was in bezug auf die Datenbearbeitung zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen aufwirft.

 

Erstmals dürfen - als gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom generellen Statistikgeheimnis - für die Statistik erhobene Daten für die Aktualisierung von Registern verwendet werden, wobei den betroffenen Personen daraus kein Nachteil erwachsen darf.

 

Und schliesslich wird mit Daten aus der VZ 2000 neu ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister aufgebaut.

Generell ist nicht absehbar, wie die VZ 2000 von den Gezählten aufgenommen wird. Gerade im Bereich von Datenbearbeitungen kann ein kleiner Vorfall oft grosse Auswirkungen auf das Vertrauen der betroffenen Personen haben. Umso wichtiger ist es, dass schon im Vorfeld durch wirksame Datenschutzmassnahmen gegenüber der Bevölkerung Vertrauen aufgebaut werden kann.


Die diesbezüglichen Vorbereitungen laufen auf allen Ebenen. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wirkt auf Bundesebene mit; er steht in intensivem Kontakt mit dem Bundesamt für Statistik.


Jeder Kanton hat ein Kontrollorgan einzusetzen, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Dieses Kontrollorgan hat die folgenden Aufgaben:


 

In der Vorbereitungsphase berät es "die mit der Erhebung beauftragten sowie die auskunftspflichtigen Stellen und Personen" in Datenschutzfragen, also die zählenden Stellen und Personen wie die gezählten; es wirkt mit bei der Instruktion der zählenden Stellen und Personen.

 

Bei der Durchführung überwacht es das Sammeln und Verarbeiten der Daten sowie die Kontrolle, die Vervollständigung, den Transport und die Aufbewahrung der Erhebungspapiere und Kontrolllisten und berät Zählende wie Gezählte.

 

Nach der Volkszählung überwacht es die Nachführung und Korrektur der Einwohnerregister, die Einhaltung des Nachteilsverbots und - soweit es die Kantone betrifft - den Aufbau des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters.

In allen Phasen kann das Kontrollorgan Massnahmen fordern, um Mängel und Unregelmässigkeiten beim Datenschutz zu beheben und bei Verstössen gegen Strafnormen Strafanzeige erstatten.


Für die kantonalen Datenschutzbeauftragten, denen die Aufsicht über die an der VZ 2000 beteiligten kantonalen Stellen und Gemeinden obliegt, ist bereits eine Arbeitsgruppe tätig, welche kantonsübergreifend die Voraussetzungen für eine wirksame Datenschutzaufsicht schaffen soll. Sie pflegt engen Kontakt mit der Gesamtprojektleitung VZ 2000 und den kantonalen Statistikstellen. Noch gibt es einiges zu tun: Gerade die Umstellung auf die teilweise registergestützte Erhebung und der erstmalige Rückfluss von Volkszählungsdaten in die Register stellen neue Fragen; die erstmalige Auslagerungsmöglichkeit verlangt - gerade auch angesichts der potentiellen Anbieter - nach zusätzlichen Schutzmassnahmen und einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeitsbereiche, auch für die Aufsicht.


Die Strukturen sind geschaffen, um auch die nächste Volkszählung persönlichkeitsverträglich durchzuführen. Was es noch braucht, sind angemessene Ressourcen.


Wir bleiben dran. Oder besser in diesem Zusammenhang:


Wenn man Sie zählt: Sie können auf uns zählen!


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