Bauliche Massnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit |
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Wie ist im Zuge baulicher Veränderungen "der Datenschutz zu gewährleisten?"
Der Datenschutzbeauftragte wird des öfteren angefragt, wie im Zuge von baulichen Veränderungen einer Behörde "der Datenschutz zu gewährleisten sei".
Bei derartigen Überlegungen handelt es sich vorwiegend um die technischen Aspekte der Datensicherheit und um die Massnahmen, welche eine vertrauliche Umgebung zum Ziel haben. Es besteht aber durchaus auch ein datenschutzrechtlicher Anknüpfungspunkt. § 14 DSG besagt hierzu: "Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme." Und § 2 DSV(1) ergänzt: "Personendaten sind dem Stand der Technik und den betrieblichen Möglichkeiten entsprechend durch organisatorische und technische Massnahmen zu sichern."
Demnach sind Räumlichkeiten der Verwaltung so zu gestalten, dass eine dem Publikumsverkehr und der Sensibilität der zu bearbeitenden Personendaten entsprechende Umgebung geschaffen wird. Oder konkret: Das Diskretionsbedürfnis bei einem Sozialdienst ist höher als das auf der Bauverwaltung und verlangt daher nach einer vertraulicheren Umgebung. Oftmals können bereits einfache organisatorische Änderungen und etwas guter Wille eine markante Verbesserung in dieser Hinsicht bewirken. So könnte z. B. mit wenig Aufwand mancherorts die von Banken her bekannte "Diskretlinie" angebracht werden. Wo die Einrichtung eines Einzelschalters nicht möglich ist, kann immer die Gelegenheit gewährt werden, ein vertrauliches Gespräch in einem Neben- oder Sitzungszimmer zu führen (und zwar bevor die ganze Geschichte bereits am Hauptschalter des Langen und Breiten gewälzt wurde ...).
Für die EDV-technischen Belange der Datensicherheit und -vertraulichkeit sind die Informatikverantwortlichen der Verwaltung bestens gerüstet. Allerdings können auch hier - z. B. beim Einsatz von komplexen Netzwerken - datenschutzrechtliche Fragestellungen auftauchen, denen sich der Datenschutzbeauftragte auf konkrete Anfrage hin selbstverständlich annimmt.
1. Verordnung vom 13. August 1991 zum Datenschutzgesetz (DSV, SGS 162.11)