"Vorstellung" von Asylsuchenden im Gemeindeblättchen |
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Darf eine Gemeinde Asylsuchende nur unter der Voraussetzung aufnehmen, dass sie diese im Gemeinde-Publikationsorgan vorstellen darf?
Eine Gemeinde prüft, ob sie die vom Kanton zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen nur unter der Voraussetzung aufnehmen will, dass sie diese im Gemeindeanzeiger mit Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf), Foto, Heimatstaat und Gegend, aus der sie stammen, sowie mit dem Asylgrund - richtigerweise wohl erst mit der Begründung des Asylgesuches - vorstellen darf. Gleichzeitig will sie die Einwohner(innen) um eine wohlwollende Aufnahme bitten. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für diese Bekanntgabe an Private erfüllt?
Gesetzliche Bekanntgabeverpflichtung oder -ermächtigung/Zustimmung der betroffenen Person?
Eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung(1), welche die oben umschriebene Veröffentlichung zulässig erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, es liege eine ausdrückliche Zustimmung(2) der betroffenen Personen vor.
Gesetzliche Aufgabe?
Somit bleibt zu prüfen, ob der Gemeinde eine gesetzliche Aufgabe obliegt, zu deren Erfüllung die Publikation im oben umschriebenen Sinne erforderlich wäre(3). Vorweg ist zu untersuchen, ob es sich bei den zu publizierenden Daten um Daten aus der Intimsphäre handelt; in diesem Falle wäre eine Bekanntgabe ohnehin nicht zulässig.
"Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten" (z.B. in der Begründung eines Asylbegehrens) sowie "Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe" (z.B. die Tatsache der fürsorgerischen Unterstützung) stellen nach Bundesdatenschutzrecht(4) sowie nach den meisten der jüngeren kantonalen Datenschutzgesetze sog. besonders schützenswerte Personendaten dar. Die Bekanntgabe solcher Daten ist nur unter erschwerten Bedingungen zulässig(5). Das basellandschaftliche Datenschutzgesetz nimmt diese Unterscheidung in besonders schützenswerte und "gewöhnliche" Personendaten wohlbegründet nicht vor. Es stellt einen gleichwertigen Schutz heikler Daten sicher, indem es erstens über den Begriff der Erforderlichkeit das Verhältnismässigkeitsprinzip ins Spiel bringt, bei dessen Prüfung der Sensibilität von Personendaten Rechnung getragen werden kann, und zweitens die Bekanntgabe von Daten aus der Intimsphäre nur mit einer ausdrücklichen und direkten gesetzlichen Grundlage für die Bekanntgabe oder mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person zulässt(6). Als solche erscheinen hingegen die zur Publikation vorgesehenen Daten nicht von vornherein. Im konkreten Fall könnte hingegen die Begründung eines Asylbegehrens als Datum aus der Intimsphäre erscheinen und deshalb die Publikation selbst zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe a priori unzulässig sein.
Welche Aufgaben, zu deren Erfüllung die geplanten Publikationen erforderlich wären, obliegen der Gemeinde? Nach Bundesrecht sind die Kantone verpflichtet, Asylsuchenden, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für welche auch Dritte nicht aufkommen, die nötige Fürsorge zukommen zu lassen(7). Wer innerkantonal für die Betreuung bedürftiger Asylsuchender zuständig ist, richtet sich ausschliesslich nach kantonalem Recht(8). Der Regierungsrat hat "die Einwohnergemeinden (...) verpflichtet, Asylbewerber in der Grössenordnung von mindestens 1% der Einwohner aufzunehmen"(9). Die Gemeinden haben - gestützt auf das Fürsorgegesetz(10) - die Aufgabe, die ihnen zugewiesenen bedürftigen Asylsuchenden - wie auch die ihnen zugewiesenen bedürftigen vorläufig Aufgenommenen - zu unterstützen, wobei die Kosten mit dem Kanton abgerechnet werden(11).
Erforderlichkeit?
Es ist nun aber nicht ersichtlich, inwiefern zur Erfüllung dieser fürsorgerischen Aufgabe die Publikation im geplanten Sinne erforderlich sein könnte. Die Betreuung und Unterstützung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen kann - wie die anderen Baselbieter Gemeinden und hunderte anderer Gemeinden beweisen - sehr wohl ohne diese Publikation erbracht werden. An dieser Beurteilung vermag auch das wenig überzeugende Argument der Integrationsförderung nichts zu ändern.
Einschränkung zum Schutz der betroffenen Personen?
Selbst wenn die Publikation zur Aufgabenerfüllung erforderlich wäre, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht nach § 11 DSG zum Schutz der betroffenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen auf eine Publikation verzichtet oder die Publikation eingeschränkt werden müsste. Insbesondere bei Asylbegehren wegen politischer Verfolgung muss unter Umständen eine potentielle Gefährdung mit in Betracht gezogen werden.
Publikation als Voraussetzung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe?
Dass die Publikation Voraussetzung für eine Aufnahme der zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen bilden soll, betrifft weniger die datenschutzrechtliche Seite der Problematik. Sie stellt viel eher einen Aspekt der Nichterfüllung einer der Gemeinde obliegenden Aufgabe dar. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.
Spätere Publikation mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen?
Es sei zum Abschluss auch gleich die Frage geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen allenfalls später, wenn die zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen tatsächlich in der Gemeinde aufgenommen worden sind, eine Vorstellung im Gemeinde-Publikationsorgan zulässig wäre.
Da die Voraussetzungen der Bst. a und b des § 9 DSG auch weiterhin nicht erfüllt sind, käme allerhöchstens eine Publikation nach § 9 Bst. c DSG in Frage. Voraussetzung ist allerdings, dass die Publikation im Interesse der Betroffenen liegt und diese ausdrücklich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung muss absolut freiwillig erfolgen, steht somit im freien Belieben der Betroffenen - aller Betroffenen, also beider Ehegatten und der urteilsfähigen Kinder! - und darf also in keiner Art und Weise mit dem Versprechen von Vorteilen oder Inaussichtstellen von irgendwelchen Nachteilen "gefördert" werden. Die Freiwilligkeit umfasst die Tatsache einer Publikation überhaupt wie auch den Umfang der Publikation (welche Daten, ob mit oder ohne Foto).
In der Regel kann man davon ausgehen, dass eine betroffene Person nur ihre Zustimmung erteilt, wenn die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Publikation nicht zwingend vorliegen muss und ausserdem sprachliche Probleme auftreten können, müssen die betroffenen Personen unmissverständlich über den Inhalt und die Tragweite der Zustimmung aufgeklärt und auf die absolute Freiwilligkeit der Zustimmung ausdrücklich und belegbar hingewiesen werden. Die Zustimmung ist zu Beweiszwecken auf jeden Fall schriftlich einzuholen.
Zusammenfassung
Für die geplante Publikation fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung.
Die geplante Publikation ist zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgabe der fürsorgerischen Betreuung und Unterstützung der zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen nicht erforderlich.
Von einer ausdrücklichen - freiwilligen! - Zustimmung kann nicht gesprochen werden, solange eine Publikation zur Voraussetzung für die Aufnahme von zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gemacht wird.
Die geplante Publikation widerspricht somit in schwerer Weise dem Datenschutzgesetz.
Eine spätere Publikation könnte ausschliesslich aufgrund einer absolut freiwillig erfolgten Zustimmung aller betroffener Personen erfolgen.
1. Im Sinne von § 9 Bst. a des Gesetzes vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162).
2. Im Sinne von § 9 Bst. c DSG.
3. Im Sinne von § 8 Bst. b DSG.
4. Art. 3 Bst. c Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG-Bund, SR 235.1).
5. Vgl. etwa Art. 17 und 19 DSG-Bund: In der Regel wird eine formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe vorausgesetzt.
6. § 8 Abs. 1 Bst. a und c bzw. § 9 Bst. a und c DSG.
7. Art. 20a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1979 (Asylgesetz/AsylG, SR 142.31), in der Fassung vom 20. Juni 1986.
8. Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 24. Mai 1989 i.S. Einwohnergemeinde Birsfelden, in: BLVGE 1989, 37ff., insb. 39.
9. Ziff. 1 des RRB Nr. 1259 vom 12. Mai 1987 betreffend Zuweisung von Asylbewerbern an die Gemeinden.
10. Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 (FüG, SGS 851), insbesondere §§ 12-18.
11. Vgl. - teilweise noch für die FüG-Bestimmungen in der Fassung vor der Revision vom 27. September 1989 - den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 24. Mai 1989 i.S. Einwohnergemeinde Birsfelden, in: BLVGE 1989, 37ff., insb. 39ff.