Die Polizei vor dem Büro des Sozialarbeiters

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Müssen Sozialarbeiter(innen) der Polizei oder dem Statthalteramt bekanntgeben, wann sie eine Besprechung mit einer gesuchten Person haben?

Die Strafuntersuchungsorgane nehmen an, dass eine ausgeschriebene Person sich gelegentlich bei einer Sozialbehörde melden werde. Können sie nun verlangen, dass ihnen die Sozialarbeiter(innen) melden, dass und wann die gesuchte Person zur Besprechung erscheinen wird?


Hier prallen sichtbar verschiedene Interessen aufeinander, die sich so leicht nicht unter denselben Hut bringen lassen. Datenschutzrechtlich handelt es sich um eine Bekanntgabe von Personendaten unter Behörden(1). Da kein Gesetz eine solche Bekanntgabe ausdrücklich vorsieht(2) und auch die Zustimmung der betroffenen Person weder vorliegt noch damit gerechnet werden kann, dass die gesuchte Person sie erteilt(3), bleibt zu prüfen, ob "die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt"(4). Vorweg kann allerdings bereits eine "besondere Geheimhaltungsbestimmung"(5) - etwa eine besondere berufliche Schweigepflicht(6) - eine Bekanntgabe überhaupt unzulässig werden lassen.


Liegt keine solche Geheimhaltungsbestimmung vor, so ist - rechtlich exakt auseinandergenommen - zu untersuchen,

 

ob eine gesetzliche Grundlage (für eine zu erfüllende Aufgabe) besteht und

 

ob die Bekanntgabe verhältnismässig ist.

Je nach der Aufgabe, welche die Polizei oder das Statthalteramt im konkreten Fall zu erfüllen haben, ist die gesetzliche Grundlage in der Strafprozessrecht, im Polizeigesetz oder im Vormundschaftsrecht zu finden.


Hier soll das Augenmerk auf die Verhältnismässigkeitsprüfung gerichtet werden. Auf der einen Seite besteht das Interesse der Polizei oder des Statthalteramtes, in einer Strafuntersuchung der verdächtigten oder angeschuldigten Person habhaft zu werden. Auf der anderen Seite besteht - neben dem bei einem rechtsstaatlich korrekten Verfahrensablauf wohl kaum schützenswerten Interesse der gesuchten Person, nicht erwischt zu werden - das Interesse der um Bekanntgabe des Besprechungstermins ersuchten Behörde, ihre eigene gesetzliche Aufgabe (weiterhin) erfüllen zu können. Wenn diese Behörde beispielsweise einen Betreuungsauftrag hat oder eine längere Beratung läuft, dann ist unschwer abzusehen, dass das dazu unerlässliche Vertrauensverhältnis durch die Bekanntgabe so stark erschüttert wird, dass die Behörde ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.


Wie fällt das Resultat der Interessenabwägung aus? Man kann folgende Trends angeben:

 

Je stärker durch eine Bekanntgabe die eigene Aufgabenerfüllung der Sozialbehörde gefährdet ist, desto eher ist auf eine Bekanntgabe zu verzichten(7).

 

Wenn das Delikt, zu dessen Verfolgung die Strafuntersuchungsbehörden die Datenbekanntgabe fordern, sehr schwer wiegt (z.B. Kapitalverbrechen), kann dieses Interesse das entgegenstehende Interesse der Sozialbehörde überwiegen.

Fazit


Diese Frage ist ein anschauliches Beispiel für typische Datenschutzfragestellungen. Es geht um

 

Rechtsfragen, die sich bei einer Behörde stellen, aber in einem immer komplexeren rechtlichen Umfeld weit über ihr ureigenes Aufgabengebiet hinausreichen;

 

das Vermitteln zwischen Interessen - nicht nur zwischen Persönlichkeitsschutz und Aufgabenerfüllung, sondern auch zwischen Aufgabenerfüllungen untereinander;

 

das Abwägen von entgegenstehenden Interessen, wo sich Fragen nicht generell und schon gar nicht schematisch beantworten lassen;

 

die Beratung bei der Interessenabwägung - ohne "Parteistellung", also ohne die Tendenz zur Überbewertung des Interesses an der eigenen Aufgabenerfüllung;

 

präventive Beratung und Mithilfe bei der Aufgabenlösung - ohne abzuwarten, bis eine gerichtliche Instanz eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen rügen muss.


 

1. § 8 DSG.

2. Somit ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Bst. a DSG nicht erfüllt.


3. Somit ist auch die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Bst. c DSG nicht erfüllt.


4. § 8 Abs. 1 Bst. b DSG.


5. § 8 Abs. 1 DSG (Einleitungssatz).


6. Beispielsweise bei Sozialarbeiter(inne)n als Hilfspersonen von Ärzt(inn)en: Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311); bei Sozialarbeiter(inne)n bei Behörden, die mit dem Vollzug des Alkoholfürsorgegesetzes betraut sind: § 30 des Gesetzes vom 29. April 1965 betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete (SGS 852), soweit es sich nicht gerade um den Vollzug dieses Gesetzes handelt.


7. Das Schweigen wird kaum als Begünstigung (Art. 305 StGB) ausgelegt werden können, da eine Begünstigung durch Unterlassen nur bei Vorliegen einer Garantenpflicht strafbar ist (vgl. etwa BGE 120 IV 98 E. 2c; 117 IV 467). Eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung (StPO, SGS 251) verletzen Sozialarbeiter(innen) erst, wenn sie "Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden" nicht dem Statthalteramt zur Kenntnis bringen und ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 66 StPO zukommt.


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