Auskunft über Arbeitslosenunterstützung an die Fremdenpolizei

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Darf eine Gemeindeverwaltung in einem Führungsbericht zuhanden der Fremdenpolizei Angaben über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung machen?

Die Fremdenpolizei muss in Verfahren betreffend Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen von verschiedenen Behörden Auskünfte über die gesuchstellende Person einholen(1). Von der Gemeindeverwaltung lässt sie beispielsweise die Personalien überprüfen. Ausserdem stellt sie die Frage: "Hatten Sie sich schon im negativen Sinne mit obiger Person zu befassen? Wenn ja, bitte ausführlicher Bericht."


Darf nun - in einer kleinen Gemeinde, in der viele Funktionen durch wenige Leute erfüllt werden - das Gemeindearbeitsamt(2) Angaben über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung machen?


Datenschutzrechtlich dürfen Angaben über eine Person von einer Behörde an eine andere (u.a.) bekanntgegeben werden, wenn "die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt"(3). Wenn also die Fremdenpolizei ohne bestimmte Daten ihre gesetzliche Aufgabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand erfüllen kann, dürfen andere Behörden ihr diese Daten bekanntgeben, soweit nicht besondere Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen und sofern es sich nicht um Daten aus der Intimsphäre handelt.


Ein Datum aus der Intimsphäre stellt die Tatsache des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung zwar nicht dar. Trotzdem ist die Auskunft darüber unzulässig - aus zwei Gründen:


Erstens ist eine besondere Geheimhaltungsbestimmung zu beachten(4): Die Schweigepflichtbestimmung des Bundesarbeitslosenversicherungsgesetzes(5) verbietet die Bekanntgabe - mit wenigen Ausnahmen(6) - ausdrücklich.


Zweitens wäre die Datenbekanntgabe - wenn nicht ohnehin verboten - so auch gar nicht erforderlich. Die kantonale Fremdenpolizei(7) entscheidet zwar nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung(8). Ein Kriterium jedoch, das den Entscheid der Fremdenpolizei über eine Verlängerung beeinflusst, ist das bisherige Verhalten der Ausländerin bzw. des Ausländers(9). Ob darunter auch die Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Arbeitslosenunterstützung fällt, kann aber dahingestellt bleiben, weil sich die Fremdenpolizei nämlich an einen Grundsatz des Datenschutzes hält: Das Beschaffen von Personendaten soll wenn möglich bei der betroffenen Person selbst oder zumindest nicht ohne deren Wissen erfolgen(10). Die Fremdenpolizei verlangt deshalb die erforderlichen Daten von den betroffenen Personen selber; diese holen die Auskünfte ihrerseits bei der Arbeitslosenkasse ein. In Ausnahmefällen, z.B. wenn bei diesen Auskünfte Unklarheiten bestehen bleiben, holt die Fremdenpolizei - mit Zustimmung der betroffenen Person - Auskünfte direkt bei der Arbeitslosenkasse ein. Die Fremdenpolizei ist also in keinem Fall auf die Datenbekanntgabe auf dem Umweg über die Gemeindeverwaltung angewiesen. Somit ist diese Bekanntgabe nicht erforderlich und deshalb datenschutzrechtlich unzulässig - ganz abgesehen davon, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenunterstützung auch kein "Befassen im negativen Sinne" darstellt.


Wann also hätte sich eine Gemeindeverwaltung mit einer Person im negativen Sinne zu befassen, ohne dass dies durch die Anfrage der Fremdenpolizei beim Betreibungsamt, beim Kantonalen Fürsorgeamt, beim Polizeiposten und beim Strafregister ohnehin ans Tageslicht käme? Die Formulierung ist in der Tat etwas wenig aussagekräftig. Aus diesem Grund hat die Fremdenpolizei die Frage neu formuliert und verlangt künftig Auskunft darüber, ob Gründe bekannt seien, die gegen eine Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung sprächen. Mit dieser Formulierung wird - besser als mit der Umschreibung "im negativen Sinne" - ersichtlich, zu welchem Zweck die Daten bekanntgegeben werden sollen(11).



 

1. Vgl. Datenschutz konkret 085.

2. Unserer Stellungnahme liegt die bisherige Aufgabenzuteilung an die Gemeindearbeitsämter zugrunde. Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) (z.T. bereits in Kraft getreten, z.T. per 01.01.98) werden die Aufgaben neu verteilt, von den Gemeinden weg auf die RAV.


3. § 8 Abs. 1 Bst. b DSG.


4. Vgl. dazu auch Datenschutz konkret 073, und Datenschutz konkret 079.


5. Art. 97 AVIG.


6. Art. 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).


7. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).


8. Art. 4 ANAG.


9. Art. 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201).


10. Jean Philippe Walter, Art. 18 N. 10, in: Urs Maurer/ Nedim Peter Vogt (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), Basel/ Frankfurt a.M. 1995.


11. Es ist zu hoffen, dass mit dieser Zweckangabe Aussagen wie "Wir hatten mit X. zu tun, weil er Zigarettenstummel immer auf den Boden wirft" u.ä. künftig ausbleiben .....


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